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BGH Beschluss vom 25.05.1960 – 4 StR 193/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2162 073 StPO 8% 44, 345 Abs. 1 Beauftragt der Angeklagte mit der Begründung seiner itevision einen Rechtsanwalt, der ihm erklärt, zur fristgerechten Anfertigung der Nechtfertigungsschrift (wegen bevorstehenden Vrlaubs) nicht imstande zu sein, so ist er auch dann nicht äurch einen unabwendbaren Zufall an der =inhaltung der "Frist des § 345 Abs. 1 StPO verhindert, wenn ihm der Rechtsanwalt in Aussicht stellt, später (nach Beendigunr seiner Trlaubsreise) gegen die Versäumung der Frist Yiedereinsetzung in aen vorigen Stand zu beantragen.

Nachschlügewerk: ja

amtliche Sammlung: ja

2162 073 StPO 8% 44, 345 Abs. 1

Beauftragt der Angeklagte mit der Begründung seiner itevision einen Rechtsanwalt, der ihm erklärt, zur fristgerechten Anfertigung der Nechtfertigungsschrift (wegen bevorstehenden Vrlaubs) nicht imstande zu sein, so ist er auch dann nicht äurch einen unabwendbaren Zufall an der =inhaltung der "Frist des § 345 Abs. 1 StPO verhindert, wenn ihm der Rechtsanwalt in Aussicht stellt, später (nach Beendigunr seiner Trlaubsreise) gegen die Versäumung der Frist Yiedereinsetzung in aen vorigen Stand zu beantragen.

BGH, Beschl. v. 25. Mai 1960 - 4 StR 193/60 - LG Bochum

A st? 193/60

Beschluß Zn der strafsache

gegen

den Grubensteiger a. 2, Wilhelm & ED aus ‚ui, geboren an @. ED ED in sl, zur zcit in ätrafhaft

in vorliegender Sache, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u: &

hat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofsnach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler in der Sitzung vom 25. Mai 1960 beschlossen;

Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung

der rrist zur Begründung der Nevision gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8, Mai 1959 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

der Verurteilte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Gründe§

v

Der Verurteilte hat am 15. Mai 1959 gegen das im Beschlußsutz genannte Urteil Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden ihm am 22. Juli 1959 zugestellt. sine Begründung der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist des § 345 Abs. 1 StPO unterblieb. Mit Beschluß vom 11. august 1959 verwari' das Landgericht das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs, 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten am 2. September 1959 zugestellt.

:iit Schrittsatz vom 6, Kovember i959, bei Gericht eingegangen am 9. November 1959, hat Rechtsanwalt Dr. Te als gewänlter Verteidiger - unter gleichzeitiger Nachholung der Tevisionsbegründung - für den Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen ütand gegen die Versäumung der !ievisionsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag wie folgt begründet:

"gerr MB suchte mich einige Zeit vor meinem Ürlaubsanfang, als ihm das Urteil zugestellt war, auf und bat mich, die Zevisionsbegründung für ihn zu fertigen. Nach seinem Vortrag und den nir erteilten informationen handelte es sich um einen nach sach- ) uni xechtslage komplizierten Vorgang. Ich habe ihm dann sofort erklärt, daß ich innerhalb der gesetzten Yrist zur Anfertigung der evision nicht in der Lage sei und ihm nur so helfen könne, daß ich unter WMißachtung der ?rist späterhin die Wiedereinsetzung nachholen würde und dazu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen werde.

äs ist dann der Beschluß gem. § 346 StPO. ergangen

und während meiner Abwesenheit in Italien von meinem Yertreter, Herrn Rechtsanwalt PP, ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt worden, der, da die Begründung unsachgemäß und offenbar nur als Vorstellung gedacht war, erfolglos bleiben mußte.

Wach meiner Rückkehr bin ich in verschiedenen größeren Strafsachen tätig gewesen, die mich, zumal der bei mir tätige Rechtsanwalt Pe in Urlaub fuhr, nicht y) dazu kommen ließen, mich mit der Sache “gp näher

zu befassen. Erst jetzt - nach Aufforderung zum „stralientritt -— war es mir möglich, mit der Bearbeitung uer Revisionsbegrünaung zu beginnen."

Rechtsanwalt Dr. HER hat die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts versichert una die Ansicht vertreten, daß die Versäumung der ievisionsbegründungsfrist "orfensichtlich nicht durch den Verurteilten verschuldet ist".

Der von dem Verurteilten später zum Vertediger gewählte Zechtsanwalt und Notar Sch-c hat mit Schriftsatz vom 3‘ Dezember 1953 das vorstehende \Wiedereinsetzungsgesuch

des Rechtsanwalts Dr. HWEMEB und dessen "Berufungsbegründung" aufrechterhalten und das WWiedereinsetzungsgesuch in tatsächlicher Hinsicht weiter dahin ergänzt,

daß der Verurteilte nach seiner Darstellung sowohl von Rechtsanwalt Dr. H@WEEB als auch von dessen Vertreter, Nechtsanvalt PEWB, das feste Versprechen erhalten habe, daß alles in Ordnung gehe; der Verurteilte habe darauf vertrauen dürfen, daß die genannten Rechtsanwälte "das Revisionsverfahren ordnungsmäßig durchführen würden".

4 H4

Der Verurteilte ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO an der Zinhaltung der Revisionsbegründunssfrist verhindert worden.

1: Die vorstehend wiedergegebene Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des kechtsanwalts Dr. HD 1äßt

schon die Zrklärung vermissen, daß der Verurteilte den Verteidiger vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf-

gesucht und um rechtzeitige Begründung der Revision gebeten hat. Sollte der Verurteilte seinen damaligen Verteidiger erst nach Ablauf der genannten T’rist aufgesucht haben, so hätte er - und nur er -— die Versäumung der Frist verschuldet.

2: Auch wenn man aber der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs die vermißte Erklärung entnehmen wollie, wäre der Vijledereinsetzungsamtrag nicht begründet. zs ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, daß ein Verschulden des Verteidigers, durch das eine Frist versäumt wird, [ür den AÄngexlagten ein unabwendbarer Zufall im sinne des § 44 5tPO

ist und die \Wiedereinsetzung in denvorigen Stand rechtfertist. Das gilt icdoch nur dann, wenn der Gesuchsteller

nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat. Zin solches Verschulden ist hier gegeben. Rechtsanwalt Dr. HE hat den Angeklagten "sofort" darüber aufgeklärt, daß er innerhalb der "gesetzten" (richtig: gesetzlichen) Frist die Revisionsbegründung nicht anfertigen könne. Damit sah der Verurteilte voraus, daß

die Zweiwochenfrist des § 345 Abs. 1 3tPO versäumt würde. Beauftragte er gleichwohl Rechtsanwalt Dr. HW- nit

der (verspäteten) Begründung der Revision, so kam das einen Zinverständnis mit der Versäumung der Frist des § 545 Abs.1 StPO gleich. Zwar stellte ihm der Rechtsanwalt die Abwendung des dadurch drohenden Nachteils im Wege der Wiederein- id setzung in den vorigen Stand in Aussicht. Damit durfte sich der Verurteilte jedoch nicht zufriedengeben. Daß dieses Verfahren rechtlich bedenklich war, konnte er schon daran erkennen, daß Rechtsanwalt Dr. HEEB selpst von der "Mißachtung" der tevisionsbegründungsfrist sprach, womit er offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß er die Yrist bewußt verstreichen lassen werde. Mag auch der Verurteilte als Rechtsunkundiger die Tragweite dieser Äußerung nicht ganz erkannt haben, so mußten sich ihm als "überdurchschnittlich intelligentem" Mann (S. 40 UA) doch wenigstens Zweifel an der Zuverlässigkeit des ihm vorgeschlagenen Verfahrens aufdrängen. Unterließ er es trotzdem, $)) durch Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts oder durch Erklärung zu Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 345

Abs, StPO) für die rechtzeitige Begründung der Revision Sorge zu tragen, so machte er sich der Versäumung der Frist des § 345 Abs, 1 StPO mitschuldig (vgl. R6St 70, 186, 191 und die dort angeführten Beispiele). Wollte man in einen Fall wie dem vorliegenden" anders entscheiden, so käme das einem Verzicht auf die dem Begriff des unabwendbaren Zuialls zu entnehmende "hochgespannte" (RG aa0l) Persönliche Yerantwortlichkeit des zur Einhaltung der Frist verpflichteten

nn !

angeklagten gleich und würde einem lißbrauch des \lechtsbehelfs der \wiedereinsetzung in den vorigenStand Tür und

Tor öffnen. Der für das strafverfahren entwickelte Rechtsgrundsatz, daß das Verschulden des Verteidigers für den Angeklagten einen unabwendbaren Zulall darstelle, darf

nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen dieser die schuldhafte Fristversäumnis des Verteidigers voraussieht und

sich mit ihr ausdrücklich oder stillschweigend einverstan-

den erklärt, obwokl er dieser Gefahr ohne Schwierigkeiten vorbeugen kann.

In vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Verurteilte ersichtlich auch nach der Rückkehr des Rechtsanwalts Dr. H@D aus dem Urlaub nicht persönlich darauf bestanden hat, daß die Revisionsbegründungsschrift wenigstens jetzt sogleich angefertigt und - mit dem Gesuch um wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bei. Gericht eingereicht werde, sondern erst die Aufforderung zum Strafantritt abwartete. Das beleuchtet den Grad der Nachlässigkeit, mit dem er den Fortgang seines Revisionsverfahrens sich selbst überließ.

3. Der Vortrag des Rechtsanwalts Scha-ogp, der verurteilte ergänze das Vorbringen des Rechtsanwalts

Dr. HE dahin, daß er sowohl von diesem als auch von dessen Vertreter, Rechtsanwalt Pe, die feste Zusage erhalten habe, daß alles in Ordnung gehe, widerspricht der Darstellung des Rechtsanwalts Dr. HWWEWB, düeren Richtigkeit dieser versichert hat. Der Verurteilte hat seine andersartige Schilderung nicht glaubhaft gemacht.

Da demnach der Verurteilte nicht durch einen unabwendbaren Zurall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war, kann dehinstehen, ob die Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nicht auch deshalb -als unzulässig - abzulehnen wäre, weil das Wiedereinsetzungsgesuch nicht binnen einer Woche nach Bescitigung des Hindernisses angebracht worden ist,

Xrumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler