Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 20.05.1960 – 4 StR 132/60
4. Strafsenat
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4 StR 132/60 2162 020
im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser, zur Zeit Bauhilfsarbeiter Ernst H uuuuiiNEEEE> aus Am, geboren an WB. ED EB in DB, zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. 4.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEEEN> bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für itecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 21. Dezember 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 22. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
- 2. Gründe:
Der bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mitmännlichen Personen unter 21 Jahren (§ 175 a Mr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen ührenrechte wurden ihm auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
"it der llevision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
T, züge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
1. Der Angeklugte macht geltend, sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag, ihn zur Beobachtung seines Geisteszustandes gemäß 3 § 1 StPO in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen sowie den Direktor der Heil- und Pflegeanstalt in TB als weiteren Sachverständigen zu hören, sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Die Rüge greift nicht durch. Es ist in der Rechtsprcchung anerkannt, daß gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer Öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Yorschungsmittel darstellt (BGHSt 8, 76 ff). Gründe, aus denen dies hier ausnahmsweise doch der Fall sein sollte, sind nicht ersichtlich. Wenn, worauf die Verteidigung hinweist, in der Sache gegen CEEEB (4 str 214/59, Urteil vom 29, Juli 1959) der Bundesgerichtshof eine Beobachtung nach § § 1 StPO für erforderlich erachtet hat, so war dies in den Besonderheiten des danaligen Falles begründet. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil nicht
zum Ausdruck gebracht, daß der im Falle Cum ebenfalls als Sachverständiger tätig gewesene OÖbermedizinalrat Dr. FEB sein Urteil voreilig abgegeben habe. Auch gegen seine allgemeine Zuverlässigkeit hatte der Senat keine Bedenken erhoben.
2. Der Angeklagte macht ferner geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es zur Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten keinen Hirnfacharzt zugezogen habe. Wie das Urteil der Strafkammer ergibt, hat Obermedizinalrat Dr. REED den Angeklagten während der Untersuchungshaft in den beiden früheren Strafverfahren ambulant untersucht und u. a. bekundet, der Angeklagte habe keine auf eine Hirnverletzung hinweisenden Veränderungen am Schädel. Der Revisionsschrift ist zu entnehmen, daß der Angeklagte behauptet, eine Hirnverletzung eriitten zu haben. Dem angefochtenen Urteil, das die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt nicht wiedergibt, kann nicht eindeutig entnommenwerden, daß der Angeklagte auch in der Hauptverham lung diese Behauptung aufgestellt hat. Andererseits spricht die oben wiedergegebene Stelle des Urteils dafür, daß die Frage einer Hirnverletzung in der Hauptverhandlung mindestens erörtert worden ist. Unter diesen Umständen muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er sich auf eine solche Verletzung berufen hat. Wie der Bundesgeriätshof ausgesprochen hat, muß, falls der Angeklagte hirnverle tzt ist, zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden (5 StR 46/52 vom 28. Februar 1952 = IM § 244 Abs, 4 StPO Nr. 2). Der damalige Fall lag jedoch abweichend von der hier abzuurteilenden Sache so, daß ein Sachverständiger große Narben am Kopf des Angeklagten festgestellt hatte, die auf eine frühere Kopfverletzung schließen lie-
Ben. auch sprach der Sachverständige damals in Seinen schriftlichen Gutachten ausdrücklich von einer Gehirnverletzung. Hier ist aber eine Hirnverletzung nicht Testgestellt. Vielmehr hat der Sachverständige erklärt, keine auf eine solche Schädigung hinweisenden Veränderungen am Kopf feststellen zu können. Nun mag es allerdings auch schädelveränderungen geben, die auf eine Hirnverletzung hinweisen, aber bei einer bloß äußeren Untersuchung des Kopfes nicht eindeutig feststellbar sind. Da der Angeklagte aber keine Anhaltspunkte dafür angegeben hat, daß er eine Hirnverletzung dieser Art erlitten hat - auch die Revisionsschrift enthält keine bestimmten Angaben über die Verwundung des Angeklagten -, brauchte sich dem Gericht die Annahme nicht aufzudrängen, daß eine äußere Untersuchung nicht genüge, um das Vorhandensein einer Hirnverletzung auszuschließen. Die strafkammer konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Sachverständige sich nicht damit begnügt hätte, nur eine äußere Untersuchung vorzunehmen, sondern auf die Notwendigkeit einer Röntgenuntersuchung hingewiesen hätte, wenn er auf Grund der ihm bei der Untersuchung gemachten Angaben des Angeklagten Anhaltspunkte dafür gewonnen hätte, daß er sich ohne diese kein abschließendes Urteil bilden könne. Unter diesen Umständen lag kein Anlaß vor, eine weitere Untersuchung des Angeklagten anzuordnen.
liIo Auf die allgemeine Sachrüge hin war das Urteil im ganzen nachzuprüfen. Rechtliche Bedenken haben sich jedoch insoweit nichtergeben.
Krumnme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler
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