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BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 5 StR 165/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u 2158 010

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1]. den Werkzeugmacher Werner CEEB zus Tem,

dort geboren am EB 1926, zur Zeit in Strafhaft,

2. die Friseuse Irmgard CÜÜEEB zevorene SD aus BB geboren an 1926 in Tu,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlich begangener Listverschleppung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten Irmgard GC» gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Oktober 1959 wird verworfen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch gegen beide Angeklagten dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher schwerer Freiheitsberaubung entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- 2.

Die nach dem 23.0Oktober 1959 erlittene - Untersuchungshaft wird, soweit sie drei .fonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründes

Die Revision der Angeklagten Gb ist im Ergebnis unbegründet. Sie führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs.

l. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

a) Die Rüge, die Strafkammer sei deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Landgerichtsrat SC in der Hauptverhandlung den Vorsitz gehabt habe, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

b) Die Revision beanstandet, die Strafkammer sei auch hinsichtlich der Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Sowohl der Gerichtsassessor Sp =15 auch die Gerichtsassessorin Bw seien nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Berlin nicht Mitglieder der 2.Großen Strafkammer gewesen. Sie seien hiernach auch nicht zur Vertretung berufen gewesen.

Das trifft zwar zu. Dennoch war die Mitwirkung der genannten Beisitzer nicht zu beanstanden. Jenn sie waren vom Landgerichtspräsidenten zulässigerweise gemäß § 67 GVG zu zeitweiligen Vertretern in der 2.Großen Strafkammer bestellt worden, nachdem der Landgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 14.0ktober 1959 auf der Grundlage rechtlich zutreffender Erwägungen festgestellt hatte, daß außer den ordentlichen Mitgliedern der 2.Großen Strafkammer auch deren gesh äftsplanmäßige Vertreter, die Beisitzer der 4.Großen Strafkammer, an der Mitwirkung in der Sitzung am 23.0Oktober 1959 verhindert waren. Das bedarf keiner näheren Ausführung hinsichtlich der Mitwirkung des Gerichtsassessors Sp » der lediglich für den 23.0ktober 1959 zum zeitweiligen Vertreter in der 2,Großen Strafkammer bestellt worden ist.

Bedenken könnten nur auftauchen, soweit der Landgerichtspräsident auch die Gerichtsassessorin Be zenäs § 67 GVG zur zeitweiligen Vertreterin bestellt hat. Denn

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der Landgerichtspräsident hat diese Richterin nicht nur

für den 23.0ktober 1959, sondern für die Zeit vom 19.Oktober bis zum 17.November 1959 als zeitweilige Vertreterin in

die 2.Große Strafkamner abgeordnet. Bei dieser Sachlage

war zu prüfen, ob der Landgerichtspräsident bei einer

derart langen zeitweiligen Vertretung noch von einen zutreffenden Begriff der nur "zeitweiligen", vorübergehenden Verhinderung der in erster Linie zuständigen Beisitzer der 2. und 4.Großen Strafkammer ausgegangen ist. Wäre nämlich eine Verhinderung von etwa einem Monat stets als nicht

nur vorübergehend, sondern als dauernd im Sinne des

§ 63 Abs.2 GVG (vgl.hierzu RGSt 20,385,387) anzusehen,

so wäre grundsätzlich ein Eingreifen des Präsidiums erforderlich gewesen. Der Landgerichtspräsident hätte

sodann einen zeitweiligen Vertreter nur bis zu dem Zeitpunkt bestellen dürfen, in dem das Präsidium zusammentreten konnte, um die Geschäftsverteilung neu zu beschließen (vgl. KM 4.Aufl. § 67 GVG Anm. le). Es liegt nahe, daß

dies jedenfalls bis zum Ende der Vertretungszeit möglich war.

Es kam also darauf an, ob eine Verhinderung auch der in erster Linie zur Vertretung berufenen Mitglieder der 4.Großen Strafkamner für etwa einen Monat, von der der Landgerichtspräsident ausgegangen ist, noch als vorübergehend angesehen werden und die Einsetzung eines j zeitweiligen Vertreters für diese Zeit daher gerechtfertigt sein kann. Der Senat hat diese Frage bejaht. Bei der Frage, was noch als kürzere (vorübergehende), und was schon als längere (dauernde) Verhinderung anzusehen ist, muß man der jeweils entscheidenden Stelle einen gewissen Spielraum lassen. Ein Verhinderungsfall, der nach der Feststellung, des Landgerichtspräsidenten etwas mehr als einen Monat gedauert hat, währte noch nicht so lange, daß man unbedingt eine "längere" Verhinderung annehmen müßte. Jedenfalls . beruht in diesem Falle die Verfügung des Landgerichtspräsidenten, würde man die Dauer der Vertretung auch |

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letztlich als zu lang ansehen, auf einer vertretbaren Auslegung der §§ 63 Abs.2, 67 GVG und wäre deshalb noch nicht ohne weiteres ungültig (vgl. hierzu BGHSt 12,227, 233/234). Sie wäre nicht so abwegig, daß bei der Anwendung der genannten Gesetzesbustimmungen ein Gesetzesverstoß

klar zutage gelegen hätte oder gar von einer Willkür

des Landgerichtspräsidenten die nede sein könnte (vgl.BGHSt 12,402,406).

c) Die Rüge, das Landgericht habe den § 244 Abs.2 StPO verletzt, weil es den Kriminaloberkommissar AED nicht von Amts wegen als Zeugen vernommen habe, ist offensichtlich unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift beweist und die Revision selbst einräumt, haben die Angeklagte und ihr Verteidiger ausdrücklich zugestimmt, daß von der Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Abstand genommen würde. Die Strafkammer brauchte sich daher von der Vernehmung AB s nichts zugunsten der Angeklagten zu versprechen.

2. Auf die Sachrüge, zu der die Revision keine Einzelausführungen gemacht hat, hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft.

a) Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben, soweit die Beschwerdeführerin wegen Verbrechens nach 88 2 Abs.1, 1 Abs.2 des Berliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit verurteilt worden ist.

Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß die Beschwerdeführerin und deren Ehemann ihr Opfer PB, indem sie dessen Festnahme durch den SSD ermöglichten und verursachten, in ein Gebiet außerhalb des Bereichs der in Berlin geltenden Gerichtsverfassung verbracht haben und ihn dadurch der Gefahr aussetzten, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Willkürmaßnahmen der Freiheit beraubt zu werden.

Das Urteil läßt auch keinen Zweifel daran, daß die Beschwerdeführerin diesen Freiheitsentzug vorsätzlich herbeiführte und hierbei nicht nur Gehilfin, sondern

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Täterin, also “ittäterin ihres Ehenannes gewesen ist. Sie hatte mit ihrem zhemann zusammen die vollc Tatherrschaft darüber, ob PB zus West-Berlin heraus in den Machtbersich aus 5SD verbracht wurde.

b) Dagugen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 Abs.2 und Abs.1l StGB) nicht bestehenbleiben.

Das Urteil läßt nicht erkennen, ob es sich um eine rechtswidrige Freiheitsberaubung handelte. Das Landgericht sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung,die Freiheitsberaubung sei widerrechtlich gewesen, weil eine Verhaftung wegen Republikflucht rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Hieraus läßt sich jedoch nicht die bindende Fest- . stellung entnehmen, daß PM ausschließlich wegen Republikflucht verhaftet worden ist. Die Strafkammer stellt nämlich bei der Schilderung des Sachverhalts nur fest, DEEEEEED sei bei einer Ausweiskontrolle verhaftet worden. Über sein weiteres Schicksal nach der Festnahme heißt es nurs "Er (PB) soll zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt sein." Hieraus läßt sich nicht einmal ersehen, ob die Strafkammer diese Verurteilung für erwiesen hält. Jedenfalls gibt die angefochtene Intscheidung weder über den Grund der Verurteilung PB noch über die Art der Vollstreckung Aufschluß, Ohnedem läßt sich jedoch nicht beurteilen, ob diese Verurteilung und ihre Vollstreckung dem Recht widersprechen und deshalb die Freiheitsberaubung rechtswidrig war.

‚ Die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung konnte daher nicht bestehenbleiben. Der Senat konnte diesen Rechtsfehler durch Berichtigung des Schuldspruchs von sich aus gemäß .§ 354 StPO beseitigen. Ersichtlich lassen sich in Bezug auf die Freiheitsberaubung weitere Feststellungen nicht treffen.

c) Durch die Berichtigung wird jedoch der Strafausspruch nicht betroffen. Die Strafe ist zutreffend dem § 2 Abs.1 FreihSchG entnommen. Wie die Strafzumessungsgründe ergeben, hat bei der Verkängung der Strafe die

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fehlerhafte Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung keine Rolle gespielt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn sie nicht noch tateinheitlich wegen schwerer Freiheitsberaubung verurteilt hätte, zumal auch die Strafkammer nach ihren Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung nur davon ausgeht, daß die Freiheitsentziehung "über eine Woche" gedauert habe, also nicht

etwa die Vermutung berücksichtigt, daD WW wirklich verurteilt worden sei, und zwar zu einer längeren Strafe.

3. Gemäß § 357 StPO mußte das Urteil auch hinsichtlich des Mitangeklagten Werner CWwberichtigt werden, der keine Revision eingelegt hat.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Faller