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BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 5 StR 138/60

5. Strafsenat

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5 StR_138/60

2158 001

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Hans-Toachin W aus Te. dort geboren am GEB 1555,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsidert Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Tr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Dezember 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

— Ton Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Fr.3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und einen Photoapparat des Angeklagten eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzunz des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:

Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung abselehnt, Franz StB zehirnphysiologisch darauf untersuchen zu lassen, ob Auswirkungen seiner verschiedenen Gehirnerschütterungen festzustellen sind in der Richtung, daß erhebliche Gedächtnistäuschungen bei ihm nicht ausgeschlossen werden können.

Die Strafkammer hat diesen Antrag trotz gewisser Bedenken nicht als Beweisermittlungsamtrag, sondern als Beweisamtrag behandelt und die Ablehnung wie folgt begründet: Es sei "durch das Gutachten des Dipl.Psychologen Steffen bereits erwiesen, daß Franz St nicht an krankhaften Gedächtnisstörungen leide, - Eine gehirnphysiologische Untersuchung wäre auch völlig ungeeignet, um Gedächtnistäuschungen festzustellen. - Der Antrag laufe nur auf ein zweites Glaubwürdigkeitsgutachten hinaus, das überflüssig sei, weil die Sachkunde des bisherigen Gutachters nicht zweifelhaft sei, das Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, keine Tidersprüche enthalte und ein neuer Gutachter nicht über Forschungsmittel ‘verfüge, die denen des Sachverständigen Steffen überlegen seien. - Schließlich sei ein weiteres GlaubwürdigkeitsgSutachten auch deshalb nicht erforderlich, weil nach Lage des Falles die Glaubwürdigkeit des Franz St aus den gesamten Nebenumständer auch vom Gericht beurteilt werden könne,"

3.

TFıiernach sieht die S’ratkamnier zunächst die Voraussotzurgen des 5 244 Abs.4 Satz 2 1.Halbs. StPO als gegeben an urä verneint sofann die Voraussetzungen, unter denen nach dem übrigen Inhalt des § 244 Abs.4 Satz 2 St?O dennoch «je Heranziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist. Gezen diese letzteren Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Sie weist zutreffend darauf hin, daß die Auffasstng der Strafkammer, durch eine gehirnphysiologische Untersuchung könnten Gedächtnisstörungen nicht festgestellt werden, nicht haltbar ist. Der Sinn des Beweisamtrages ginz erkernbar dahin, bei Franz Stw seien Gehirnschädigungen vorhanden, die zu Gedächtrisstörungen führten. Derartige Gehirnschädigungen festzustellen, ist jedoch durch moderne gehirnphysioiogische Untersuchungen nicht unmöglich. Da derartige Untersuchungen, wie nicht näher darzeieet zu werden braucht, nicht Sache eines Psychologen, sondern eines Facharztes sind, ist somit auch die weitere Annahme der Strafkammer nicht haltbar, daß ein neuer Gutachter nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen Steffen überlegen seien,

Unter diesen Umständen kann der Senat die Ablehnung des Antrages des Verteidigers auch nicht deshalb gutheißen, weil die Strafkammer erklärt hat, sie könne nach Lage des Falles die Glaubwürdigkeit Franz Steps: selbst beurteilen. Daß die Strafkammer gemeint hat, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen, kann gerade auf den aufgezeigten Fehlern beruhen.

Da das Urteil entscheidend auf dem Zeugnis Franz StB: beruht, liegen die Voraussetzungen des § 338 Nr.,8 StPO vor. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

-4-

Der Senat hatte keinen Anlaß, die Sache entsprechend dem Antrage des Verteidigers gewäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkanmer zurückzuverweisen, zumal die übrigen Revisionsangriffe des Verteidigers entweder nicht in zulässiger Form erhoben worden oder haltlos sind.

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Faller