Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 11.05.1960 – 2 StR 54/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tr —
2-)
In Namen des Volkes In der Straisache
gegen
den Invaliden Albert HE WB aus B ; Kreis m geboren am. ED EB ir view /? 5
den Kraftfahrzeugneister Ewald S + > — aus CB
Kreis SED: sort geboren am &.
wegen fortgesetzten Meineids
hat
der 2, Strafsenat des Bunädesgerichtshofs in der Sitzung &
vom 11. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
als Urkundsheanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach von 30. Oktober 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, den Angeklagten HE zu einen Sahr drei Monaten urd den Angeklagten StB :u einen Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt sowie gegen sie gemäß § 161 Abs. 1 StGB auf die dort vorgesehenen lebeniolgen erkannt.
“it ihren Revisionen rügen beide die Verletzung von Verfuhrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachli-
chen Rechts.
I. Revision HB:
Die von der Revision behauptete Verletzung des § 252 StrO liegt nicht vor. Die Vernehmung des im Ermittlungssverfahren tätig gewordenen Richters als Zeuge war unier den gegebenen Voraussetzungen zulässig. Auch äurften ihm entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung aus dem vorliegenden Protokoli über die frühere Aussage der Ehefrau HB Einzelheiten vorgehalten werden (vgl... RGHSt 11: 338).
Von dieser Entscheidung ües Bundesgerichtshofs in der von der Revision angeregten Hinsicht hier abzugehen, besteht kein
Anlaß,
Der Zeuge hat auch nicht nur die Übereinstimmung der früheren Vernehmungsniederschrift mit den damaligen Angaben von Frau HB bestätigt; vielmehr hat er nach den dienstlichen Äußerungen darüber hinaus von sich aus Angaben über deren Aussage
machen können.
{ID Revision Ste:
a) Aus den Gründen unter I kaan auch die Verfahrensrüge diese: Angeklagten, mit der er ebenfalls Verletzung der Vorschrift des § 252 StPO wegen der Vernehmung des Ernittlungsrichters behauptet, nicht durchdringen.
b: Soweit die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungsrflicht geltend macht, bleibt sie olına Erfolg.
Das Gericht hat für die Glaubwürdigkeit des früheren Geständnisses des Angeklagten auch einen psychiatrischen Sachverständigen gehört. Die Vernehnung cines Psychologen als weiteren Sachverständigen ärängte sich bei der Sachlage nicht au! zumel ein Psychiater auch psychologische Kenntnisse besitzen muß. Eine Besichtigung der an der Uniallstelle aufgefundenen TB R:äkanpe war nicht möglich, da sie nach dem Urteil vom 7. Mai 1957 des Schöffengerichts M.Gladbach - 7 is 46/57 -
in Verlust geraten war.
ce) Hinsichtlich der Frage, ob der Tyr dur von VW gefahrenen I@B- Wagens sehr selten anzutreffen war, het die Strafkammer nach den erhobenen dienstlichen Äußerungen den Grundsatz der "Unmittelbarkeit des Verfahrens" nicht verletzt; denn danach ist die Frage Gegenstand der mündlichen Ver-
handlung gewesen.
d) Fehl geht auch die Rüge, daß sich die Strafkammer mit
den als wahr unterstellten Tatsachen in ihren Urteil näher hätte auseinandersetzen müssen; denn das Gesetz schreibt nicht vor, daß das Gericht die von ihn festgestellten Tatsachen über die Erfordernisse des § 267 StPO hinaus in seinen Urteil ausdrücklich zu erörtern hat. Andererseits läßt das Ur teil an keiner Stelle erkennen, daß die Strafkammer ihre Wahrunterstellung nicht eingehalten hat, sie brauchte aus dieser: nicht die Folgerungen zu ziehen, die der Angekiaste erwartete.
Bu
ill. bie Suchrügen der Revisionen sind offensichtlich unbegründet. kur der Angeklagte StB Hat zu dicser Füge in seiner Revisionebegründung noch einzelnes ausgeführt. Diesen gegenüber wird darauf hingewiesen, daß der Grundsatz "im Zwei-- fel zugunsten des Angeklagten" nur dann verletzt ist, wenn
der Tatrichter selbst an seinen tatsächlichen Feststellungen Zweifvl hat, also von ihnen nicht voll überzeugt ist (vgl.
BGH NW 1951, 283 Nr. 23). Nach den Ausführungen des Ur-
teils liegt diese Voraussetzung hier nicht vor.
Die Bemerkungen in der Revision StB :u ien Strafzumessungsgründenr des Urteils der Strafkaımmer bedürfen keiner
besonderen Widerlegung.
Lr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Wenges Kirchhof