Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 10.05.1960 – 1 StR 121/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer als Gast in einer Framdenpension eine Geldkassette aus dem Zimmer der Wirtin entwendet, aber erst in seinem Zimmer gewaltsam Öffnet, begeht keinen einfachen, sondern einen schweren Diebstahl.
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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2 Wer als Gast in einer Framdenpension eine Geldkassette aus dem Zimmer der Wirtin entwendet, aber erst in seinem Zimmer
gewaltsam Öffnet, begeht keinen einfachen, sondern einen schweren Diebstahl.
BGH, Urt. v. 10. Mai 1960 - 1 StR 121/60 - LG Bad Kruugnach
ImNanmnen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Friedrich August_S — „1 aus DEREED- HB, dort geboren am @. EEEEEE> ‚„ zur Zeit in anderer Suche in Strafhaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Hai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Oktober 1959 wird verworfen; jedoch werden im Urteilssatz die Worte "die wegfällt" gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen sohweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wegen zwei versuchter und wegen sechs vollendeter schwerer Diebstähle im Rückfall unter Einbeziehung einer anderweiten Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten zur Gesamtstrafe von‘ 14 Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt, Seine Revision ist crfolglos.
I. Verfahrensrügen.
1. Der Angeklagte behauptet, er habe der Verhandlung nach Schiuß der Beweisaufnahme nicht mehr folgen können. Er hat das aber nur seinem Verteidiger, nicht auch dom Gericht mitgeteilt. Darauf, daß der Pflichtanwalt die Verteidigung unzulänglich oder gar den Interessen des Angeklagten zuwider geführt habe, kann die Revision nicht gestützt werden (§ 537 StPO).
2. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der gezichtlichen Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer über seine Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen nur in der Hauptverhandlung gehört, aber kein Anstaltsgutachten eingeholt hat. Indessen hat der Sachverständige eine Hirnschädigung des Angeklagten als Folge veice= früheren syphilitischen üörkrankung wie auch als Folge angeblicher Verschüttungen ausgeschlossen. Das Landgericht war deshalb nicht genötigt, noch gemäß § § 1 StPO zu verfahren.
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3, Die Nichtvereidigung der Zeugen Eheleute WED als der durch den Raub Verletzten entspricht dem Gesetz (§ 61 Nr. 2 St?O).
4. Der Angeklagte beanstandet die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er behauptet, er sei entgegen dem § 265 StPO (vgl. BGEHSt 2, 85) nicht darauf hingewiesen worden, daß er gemäß § 42 e StGB zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden könne. Die Sitzungsniederschrift widerlegt seine Behauptung. Danach wurde der. Eröffnungsbeschluß zemäß § 42 e stGB ergänzt, der Inhalt der Vorschrift mitgeteilt und dem Angeklagten auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.
5. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe das Vorleben des Angeklagten nicht genügend erforscht. Wie er in der kevisionsbegründung selbst ausführt, stützt sich die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit auf seine eigenen Angaben und den von ihm anerkannten Inhalt der Vorstrafenakten. Daß (und worüber) er seine Frau vernommen wissen wollte, hat er dem Gericht ebensowenig mitgeteilt wie die jetzt in der Revisionsbegründung ungeführten Einzelheiten über die mangelhafte Erziehung durch seine Eltern. Inwiefern die Strafkammer von sich aus Anlaß gehabt hätte, auf diese ihr augenscheinlich unbekannten Umstände einzugehen, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben.
II. Sachrüge.
1. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer mit Recht des schweren Raubes schuldig gesprochen, soweit er (geneinschaftlich" mit seinem rechtskräftig verurteilten
Tatgenossen) den Eheleuten WPD verschiedene Wertgegenstände teils unter Todesdrohungen, teils gewaltsam wegnahn. Soweit er außerdem Frau WEB durch die Drohung, sie zu erschießen, dazu zwang, ihm Geld auszuhändigen, verwirklichte er jedoch nicht, wie die Strafkammer annahm, den Tatbestand des schweren Raubes, sondern - in Tateinheit (BGH LM Nr. 17 zu § 73 StGB) - der räuberischen ärpressung (§ 255 SteB; BGHSt 7, 252). Da diese gleich dem Raube zu bestrafen ist, beschwert der kechts- ırrtum den Angeklagten nicht.
2. hechtlich zutreffend hat das Landgericht als einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt, daß der Angeklagte in einer Pension, in der er sich eingemietet hatte, der Wirtin aus ihrem Zimmer cine verschlossene Geldkassette entwendete, diese in den von ihm bewohnten Kaum erbrach und sich den Inhalt aneignete. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer meint, mittels Erbrechens eines Behältnisses, der Geldkassette, "aus einem Gebäude" stahl, oder ob es nicht näher liegt, daß er aus - d.h. in (R6St 7, 419; 30, 388; 53, 144; BGHSt 1, 148, 164) - der Pension als einem nicht bloß nach ZEinzelzimmern, sondern auch als Ganzes unschlossenen Raume (BGHSt 1, 158) gestohlen hat. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Diebstahl schon mit der Entwendung der weldkassette aus dem Zimmer der Wirtin vollendet war, oder ob die Kassette sich noch im Gewahrsan der Wirtin befand, als sie der Angeklagte erbrach (Rust 11, 208 und 40, 94; RG JW 1903, 548 Kir. 6 = GA 52, 385). Bei einer Fremdenpension wie hier erstreckt sich der Gewahrsam der Pensionsinhaberin unbedenklich nicht allein auf das von ihr selbst bewohnte öimmer,
sondern auf die ganze Wohnung und demgemäß auch auf
die vermieteten Räume Jedenfalls hat sie insoweit den Mitgewahrsam. Zumindest diesen hat der Angeklagte durch das gewaltsame Öffnen der Geldkassette gebrochen, mithin "mittels Erbrechens eines Behältnisses" aus (in) einem Gebäude oder umschlössenen kaum gestohlen. Zu der Frage, ob es für § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt, daß der Täter das Behältnis unmittelbar im Anschluß an die Wegnahme außerhalb des Gebäudes oder umschlossenen Raumes erbricht (so OLG München H.,St 2, 296 - aA BayObiG 1958, 39 = NJW 1958, 601 Nr. 15), braucht der Senat daher keine Stellung zu nehmen.
3. Die kinzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. März 1959 fällt nicht weg, sondern ist in die Gesautstrafe einbezogen (vgl. BGHSt 12, 99). Das hat der Senat richtiggestellt.
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4. Auch im übrigen weist das Urteil, das der Senat auf die allgemeine Sachbeschwerde hin im ganzen nachgeprüft nat, keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision ist daher zu ververfen.
Dr. Geier Seibert willms Hübner Fischer