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BGH Entscheidung vom 04.05.1960 – 2 StR 146/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2137 035

Im Namen des vYolkes

in der Strafsache gegen

den Metzgergesellen Karl-Heinz H Ep aus Von "im, geboren un. ED WB in

wegen versuchter Notzucht u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Een

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen versutiter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicrer Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Janr verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und dieänwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zriolg, da die Sachbeschwerde begründet

ist.

I. Verfahrensrüge

Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer die Aussagen des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch die Polizei und den Ermittlungsrichter verwertet hat, obwohl seine freie Willensentschließung und Willensbetätigung bei diesen Vernehmungen durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen sei; denn der Angeklagte habe vor der Tat erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen und bis zu den Vernehmungen keine ausreichende Möglichkeit zur Ruhe gehabt. Hinzu komme, daß auf dem Wege zum Haftrichter der begleitende Polizeibeamte zu dem Angeklagten geäußert habe, es sei für ihn am günstigsten, wenn er einfach zu seiner polizeilichen Aussage ja sage; so komme er am besten dabei weg. Darin liegt nach Ansicht der Revision des Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Die Aussagen des Angeklagten seien daher unter Verletzung der Bestimmung des § 136 a StPO zustande gekommen und hätten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer läßt es dahingestellt, ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch äie Polizei tatsächlich so müde war, daß er den Fragen des Beamten nicht folgen konnte und das Protokoll blindlings unterschrieb; denn sie zieht diese polizeiliche Vernehmung zur Bildung ihrer Überzeugung nicht heran, sondern allein sein Geständnis vor dem lHaftrichter. Die Frage, ob der

Angeklagte sizh zu dieser Zeit noch in einem solchen Srmüdungszustand befand, daß seine freie Willensentscheidung und Willensbetätigung beeinträchtigt war, hat sie geprüft. Sie hat dies verneint, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst zugegeben habe, er sei bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter nicht mehr so müde gewesen; er habe auch das Geständnis abgelegt, obwohi er sich des schweren Vorwurfs, der ihm gemacht war, bewußt gewesen sei. Diese Begründung ist rechtlich nicht

zu beanstanden.

Die Behauptung, der Angeklagte sei durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu seinem Geständnis bewogen worden, ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision unbegründet. Denn hiernach hat weder der Haftrichter noch ein bei der Vernehmung be_ teiligter Polizeibeamter durch Versprechen auf die Aussage des Angeklagten Einfluß genommen. Die Äußerung des begieitenden Polizeibeamten auf dem Wege zum Richter war nur ein unverbindlicher Rat.

Eine Verletzung des § 136 a StPO liegt sonach nicht vor. Soweit die Revision die Feststellung des Urteils angreift, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe bei der Vernehmung durch den Haftrichter die Tat aus Schamgefühl nicht bestritten, kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

II. Sachbeschwerde

Rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie eine Zurechnungsunfähigkeit und auch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Der Angeklagte hatte vor der

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Tat so viel Alkohol zu sich genommen, daß sein Blutalkoholgehalt am Horgen des 18. August 1959 um 5,57 Uhr

1,6 0 betrug. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ergab sich unter Berücksichtigung der Konstitution des Angeklagten für die Zeit von 2,30 bis 3 Uhr ein solcher von 2,14 - 2,23 %o. Die Erhöhung des Blutalkoholgehalts betrug für die Stunde demnach etwa 0,2 %0. Die Strafkanmer nahm dabei offenbar an, daß die Tat zwischen 2,30 und 3 Uhr geschehen sei. Diese Annahme ist aber nicht vereinbar mit der früheren Feststellung, der Angeklagte habe Frau OB sesen 1 Unr oder etwas später zum Tanze aufgefordert und nach dessen Beendigung die Tat begangen, deren Dauer mit etwa 20 bis 30 Minuten angegebnwird. Hiernach wäre Tatzeit die Zeit von 1,30 bis

2 Uhr gewesen; in diesem Falle würde sich ein Blutalko-

holgehalt von 2,34 bis 2,46 %o ergeben.

Die Zurechnungsfähigkeit ist meist schon bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als2,5 %o ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.9.1954 - 3 StR 357/54). Der bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt reichte demnach bereits bei einer Tatzeit von 2,30 bis 53 Uhr, noch mehr aber bei einer solchen von 1,30 bis 2 Uhr: an diese Grenze heran. Die Strafkammer verneint nun eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, weil er zwar merklich angetrunken, sich jedoch situationsgerecht verhalten und erhebliche psychomotorische Leistungen vollbracht habe, die gegen eine Volltrunkenheit sprechen; auch eine von dem Angeklagten benannte Entiastungszeugin habe ebensowenig wie ein anderer Zeuge ausgesagt, daß der Angeklagte stark oder gar sinnlos betrunken war. Diese Erwägungen genügen

nicht.

Planmäßiges Verhalten, wie auch die Tatsache, daß der Täter noch körperlicher Leistungen fähig ist, schlie-

Ben eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus, Nach § 51 Abs, 1 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tateinsieht, aber wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen meist so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschäut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1,385). Das Urteil befaßt sich bei der Frage der Zurechnungsunfähigkeit überhaupt nicht damit, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt war. Es läßt somit nicht erkennen, daß die Strafkammer den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit rechtlich einwandfrei geprüft hat, zumal auch ihre ärwägungen,mit denen sie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ablehnt, zu‘ Beanstandungen Anlaß geben.

Die Strafkammer billigt dem Angeklagten hierbei zwar eine gewisse Enthemmung zu, verneint jedoch, daß sie zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt hat. Sie glaubt, diese Möglichkeit ausschließen _ zu können, weil dem Angeklagten spätestens auf Grund der heftigen Abwehrreaktion der angefallenen Frau klar zum Bewußtsein gekommen sei, er begehe Unrecht und dürfe die Ehre der Frau nicht antasten. Weiter schließt sie aus seinen Äußerungen während der Tat, daß er sich bewußt über die ihm gesetzten Schranken des Anstandes und des rechtlich Zrlaubten sowie den erkannten Willen der Frau hinwegsetzte. Sie ist auf Grund dieser Erwägungen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zur Überzeugung gekommen, "daß der Angeklagte auch noch fähig war, einsichtsgemäß zu handeln, sich dennoch über seine eigenen Hemmungsvorstellungen hinwegsetzte und den ihm entgegenstehenden Willen der Frau zwecks Ausnützung einer vermeintlich günstigen Gelegenheit hartnäckig und mit körper-

licher Gewalt mißachtete", Daß dem Angeklagten bei der Abwehr seines Opfers bewußt wurde, er tue Unrecht, und daß er sich bewußt über die Schranken des Anstandes und des rechtlich Erlaubten und über den Willen des Opfers hinwegsetzte, besagt aber nur, daß er die Einsichtsfähigkeit in sein Tun besaß; damit war jedoch eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnugsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Der Wille eines Menschen ist nur dann noch frei, wenn er durch vernünftige Erwägungen bestimmbar bleibt. Gerade die Tatsache, daß ein unter Alkoholeinwirkung stehender Täter sich über Bedenken hinwegsetzt, denen er in normalem Zustand Raum gibt, läßt auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Willensfähigkeit schließen. Zine solche Inthemmung ist gerade die besondere charakteristische Wirkung des Alkohols (Ponsolä, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2, Aufl. 3. 270).

Die Strafkammer führt hierzu nur an, sie sei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Überzeugung, daß der Angeklagte "auch noch fähig war, einsichtsgemäß zu handeln, sich dennoch über seine eigenen Hemmungsvorstellungen hinwegsetzte ... ". Unter "Hemmungsvorstellungen" können nach der Sachlage nur die Bedenken gemeint sein, die der Angeklagte bei der Tat hatte und die ihn hätten abhalten sollen. Entscheidend ist aber die Frage, ob nicht sein Vermögen, diese Bedenken zu beachten, infolge des Alkoholgenusses erheblich vermindert gewesen ist. Daß die Strafkammer den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zutreffend gewürdigt hat, 1äßt sich der angeführten kurzen Bemerkung nicht entnehmen, zumal der Inhalt Ges Gutachtens des Sachverständigen nicht näher dargelegt ist und die Strafkammer selbst annimmt, der Angeklagte habe sich wahrscheinlich unter dem kinfluß des zuvor genossenen Alkohols su der Tat hinreißen lassen, die er sonst möglicherweise nicht begangen hätte,

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Die Auffassung der Strafkammer,die Zurechnungsstähigkeit des Angeklagten sei bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen, kann somit auf einer irrigen Auslegung des § 51 StGB beruhen. Die Verurteilung war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bei einer neuen Verurteilung wird die Strafkammer auch die Ausführungen, mit denen sie eine Minderung der Strafe nach den Bestimmungen der §§ 43, 44 StGB ablehnt, zu überprüfen haben, da sie, wie die Revision zu Recht = beanstandet, mißverständlich sind.

Busch Dr.Dotterweich Dr.Schalscha

Menges - ‘ Kirchhof