Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.04.1960 – 5 StR 92/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 066
5 StR_92/60
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Gymnastiklehrerin Gerda K EEE zevorene sun aus WEEEEEEEEED, geboren am EEE 1925 ir PUEEEEEEED
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4.Dezember 1959 aufgehoben.
Die Angeklagte KB wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten KB hat die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Angeklagte KW ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.
Ihre Revision führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung dieses Urteils und zur Freisprechung; die Verfahrensbeschwerden brauchen daher nicht erörtert zu werden.
"1. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß die Angeklagte als Lehrerin verpflichtet war, diejenigen Schülerinnen am unbeaufsichtigten Betreten des Schwimmerbeckens zu hindern, die sich noch nicht freigeschwommen hatten. Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, diese Aufsichtspflicht ende nicht ohne weiteres "in dem Zeitpunkt, in dem der Unterricht für die Schülerinnen der einzelnen Klassen nach dem Stundenplan an sich zu Ende war" (UA S.11). Was die Revision dagegen vorbringt, scheitert im übrigen auch daran, daß der Unterricht der Schülerin Eva S@tereits begonnen hatte; nur | diesem Kinde gegenüber soll die Angeklagte aber ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
2. Der Angeklagten war. dienstlich die Aufgabe übertragen worden, während des Badens ihrer Schülerinnen zugleich Einzel-Schwimmunterricht zu erteilen. Sie konnte also nicht ständig ihre Aufmerksamkeit ungeteilt der allgemeinen Aufsicht widmen. Eine geeignete Hilfskraft. hatte sie nicht zur. Seite. Aus diesen Gründen den ihr _ aufgetragenen Einzelunterricht zu unterlassen, war der . nur widerruflich beschäftigten Angeklagten nicht zuzumuten. Unfälle während dieser Zeit konnte sie - wie auch der Tatrichter meint - allenfalls dadurch verhindern, .daß sie vorher schon Ermahnungen oder Verbote erteilte. Eine allgemeine Ermahnung der Kinder hat nach den Feststellungen stattgefunden. Der Schülerin Eva SC ist es auch noch besonders verboten
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worden, unbeaufsichtigt in das Schwimmbecken zu gehen. Diesem Kinde war nämlich auf seine vorherige Bitte (UA S.7) "nur ein einmaliges alleiniges Schwimmen von einer Treppe zur anderen gestattet" worden (UA S.12).
Das Landgericht meint nun, die Beschwerdeführerin habe es schuldhaft versäumt, die Schülerin Eva Sp nach dem Alleinschwimmen nochmals nachdrücklich darauf hinzuweisen, "daß sie nunmehr auf keinen Fall und unter keinen Umständen mehr in das Schwimmerbecken gehen dürfe"; auch hätte die Angeklagte dies dem Kinde gegenüber eingehend begründen müssen.
Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung greifen durch.
a) Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten überspannt hat. Diese hatte eine große Anzahl von Schulkindern zu unterrichten und zu beaufsichtigen und mußte sich deshalb bis zu einem gewissen Umfange darauf verlassen können, daß ihre den Kindern vor dem Schwimmunterricht mitgeteilten allgemeinen Verbote und Anweisungen befolgt würden. Zumindest gilt dies in Bezug auf Eva SEE. Insoweit hatte sich nämlich das allgemeine Verbot bereits als wirksam erwiesen. Die Angeklagte hatte sich überdies davon überzeugt, daß diese Schülerin auch nach dem Alleinschwimmen der Anordnung gefolgt war und sich außerhalb des Wassers am Rande des Beckens befand. Unter diesen Umständen brauchte die Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, daß hier noch eine weitere, eingehend begründete Ermahnung erforderlich sei, um die bisher folgsame Eva SB aus dem Schwimmerbecken fernzuhalten. Eine Unfolgsamkeit dieses Kindes lag auch nicht deshalb im Bereich gewöhnlicher Erfahrung, weil Eva SED vorher zum ersten Male allein im tiefen Becken geschwommen war. Wäre dies ein besonderer Anlaß gewesen, so hätte die Angeklagte bei
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jedem Fortschritt eines der von ihr im Schwimmen unterrichteten Kinder Sonderermahnungen erteilen müssen. Ein sachgerechter und erfolgreicher Schwimmunterricht wäre dann aber nicht möglich gewesen. Im übrigen durfte die Beschwerdeführerin - die Revision hebt dies mit Recht hervor -— bis zu einem gewissen Umfange auch darauf vertrauen, daß Nichtschwimmer und Anfänger meist eine gewisse Scheu (oft sogar eine nur schwer zu überwindende Angst) vor dem freien Wasser haben und schon .hierdurch | davon zurückgehalten werden, unbeaufsichtigt im tiefen. Becken zu schwimmen.
Nach alldem war die Angeklagte rechtlich nicht verpflichtet, die bis dahin folgsame Schülerin Eva SCHE nochmals und unter eingehender Begründung auf bereits mitgeteilte Verbote hinzuweisen.
b) Da das Landgericht eine vorwerfbare Unterlassung der Angeklagten KW lediglich in dem Fehlen einer zweiten (besonderen) Belehrung gesehen hat und weil die erschöpfenden Urteilsfeststellungen auch sonst keine Pflichtversäumnis der Beschwerdeführerin erkennen lassen, war diese gemäß § 354 Abs.1 StPO durch das Revisionsgericht freizusprechen.
3. Ihre notwendigen Auslagen hat gemäß § 467 Abs.2 Satz 2 StPO die Staatskasse zu tragen. Das angefochtene Urteil ergibt nämlich auch dafür keinen begründeten Verdacht, daß die Beschwerdeführerin, nachdem sie Eva SEE gerettet hatte, schuldhaft etwas versäumt hätte, um auch Monika NW zu retten. Für die Kostenentscheidung ist es daher ohne Belang, ob deren Tod zu diesem Zeitpunkte schon eingetreten war oder nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
4. Wie der Fall zeigt, lassen sich tödliche Unfälle nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, wenn
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' eine einzige Lehrkraft badende Schüler beaufsichtigen und sich zugleich zum Einzelunterricht zeitweilig selbst im Wasser aufhalten muß, ohne daß während dieser Zeit ein zweiter Schwimmlehrer oder ein geeigneter und zuverlässiger Bademeister die allgemeine Aufsicht führt und bereitsteht, um sofort einzugreifen, wenn ein Schüler in Gefahr gerät. Es muß der Schulbehörde überlassen bleiben, hieraus Folgerungen zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob im vorliegenden Falle schuldhaft etwas versäumt worden ist.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker