Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.04.1960 – 5 StR 66/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_66/60
2167 057
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schiffszimmermann Horst F EEE aus Hg» dort geboren an EB 936,
wegen Körperverletzung nit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr iz»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (ee
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 13.November 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
Die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht nicht dem Antrage des Verteidigers gemäß die Seeleute St» GE un: EB 215 Zeugen gehört nat. Aus ihrem Vortrage geht nicht hervor, welchen Inhalt die Begründung des ablehnenden Gerichtsbeschlusses hatte. Eine Verletzung des § 244 Abs.3 StPO ist daher nicht ordnungsgemäß gerügt (BGHSt 3,213). -
Der Revision. 1ä3t sich jedoch die Beschwerde entnehmen, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO dadurch vernachlässigt, daß es "die eigentlichen Tatzeugen" Stu und HE nicht vernahm; dies sei "wohl n“ch dringlicher" gewesen als die von Amts wegen veranlaßte Ladung und Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, des Ersten Offiziers Ho.
Diese Rüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Schwurgericht würdigt die Beweisergebnisse eingehend (UA S.23-27) und sagt dann ausdrücklich, die Erforschung der Wahrheit erfordere es nicht, St un: TED, die als Besatzungsangehörige zweier verschiedener Seeschiffe nur sehr schwer zum Erscheinen in einer Hauptverhandlung veranlaßt werden könnten, als Zeugen zu vernehmen. Es gibt dafür eine nähere Begründung (UA S.28/ 29). Diese verstößt nicht gegen § 244 Abs.2 StPO. Nach den Äußerungen, die Stellmacher alsbald nach dem Vorfall getan hatte, brauchte das Schwurgericht von seiner Vernehmung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten, jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten. Das gilt auch für HÜMEEEB nach seiner polizeilichen Aussage (Bl.25 d.A.), die das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Aufklärungsbeschwerde heranziehen darf.
Die Rüge einer Verletzung des § 246 Abs.2 StPO ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Über den Aussetzungsamtrag des Verteidigers hatte das Schwurgericht nach freiem Ermessen zu befinden (§ 246 Abs.4 StPO). Seine Entscheidung
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und ihre Begründung lassen keinen rechtlichen Fehler erkennen.
Der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.
Notwehr und vermeintliche Notwehr werden vom Schwurgericht bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht verneint. Die Feststellungen. verstoßen nicht gegen die Denkgesetze und enthalten keine Widersprüche, wie die Revision geltend macht. Was sie im einzelnen vorträgt, bezweckt nur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-
anwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt . Dr. Börker