Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.04.1960 – 5 StR 112/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 112/60 2157 062
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Heinz R W , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1925 in ZEME,
wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ED
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr en bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II,l1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt. |
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie die Verurteilung wegen Unterschlagung angreift.
Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ist ohne Rechtsirrtun.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die sechs Taten, derentwegen sie den Angeklagten verurteilt hat, als selbständige Straftaten im Sinne des § 74 StGB und nicht als eine einzige fortgesetzte Straftat beurteilt hat. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt der inneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Er muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfaßt. Dabei muß das Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl.BGHSt.1,313,315). Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte einen solchen Gesamtvorsatz nicht hatte.
Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den Fällen Wem, GEHE,
DEE Nutzholz GmbH una TE sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
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Zur Unterschlagung (§ 246 StGB) stellt das Urteil fest:
Der Angeklagte entlieh im Januar 1955 von dem Fuhrunternehmer ZU ürei Fässer. Er versprach, die Fässer "spätestens binnen 14 Tagen" zurückzugeben. Das tat er nicht, obwohl er wiederholt zur Rückgabe aufgefordert wurde. Er benutzte die Fässer vielmehr weiter in seinem Fuhrbetrieb. ZUM nat die Fässer bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils nicht zurückerhalten.
Dieser Sachverhalt kann die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht rechtfertigen. Es fehlt an einer Zueignung im Sinne des § 246 StGB.
Hierfür genügt nicht, daß der Täter, der eine fremde Sache in Gewahrsam hat, sich diese zueignen will. Erforderlich ist ein Verhalten des Täters, durch welches er seinen Zueignungswillen, d.h. seinen Willen, die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert für dauernd oder vorübergehend dem eigenen Vermögen dergestalt einzuverleiben, daß die Sache dem Eigentümer endgültig entzogen wird, nach außen erkennbar betätigt. Dieses Verhalten braucht zwar nicht in dem Sinne eindeutig zu sein, daß schon bei bloßer isolierter Betrachtung der nach außen in Erscheinung getretenen Handlung jeder andere Beweggrund ausgeschlossen sein müßte. Es genügt jede Willensäußerung, die im Rahmen einer Würdigung aller Tatumstände eine Zueignungsabsicht offenbart und betätigt (vel.BGH NIW 1960,684°°). Eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB kann daher schon in dem Angebot zum Kauf (vgl.BGH 1 StR 284/53 vom 11.Dezember 1953, bei Dallinger MDR 1954,398), dem Ableugnen des Besitzes (RGSt 72,380,382) sowie in anderen ähnlichen Erklärungen oder sonstigen Handlungen des Täters liegen.
Der bloße Umstand, daß der Entleiher einer Sache diese nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist trotz wiederholter Aufforderungen nicht zurückgibt, genügt jedoch in aller Regel selbst dann nicht, wenn dieses
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Verhalten eine längere Zeit dauert. Durch ein solches Verhalten offenbart und betätigt der Entleiher keinen Zueignungswillen im oben dargelegten Sinne. Das gilt
auch für den vorliegenden Fall, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils schon Ende Mai oder
Anfang Juni 1955 in Ost-Berlin verhaftet wurde und bis zum Sommer 1958 in Haft war. An der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß der Angeklagte die Fässer nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist weiter in seinem Fuhrbetrieb benutzte. Der bloße widerrechtliche Gebrauch einer fremden Sache ist keine Zueignung, es sei denn, daß durch ihn die Sache ihren wirtschaftlichen
Wert verliert. Daß dieser Ausnahmefall hier gegeben sei, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die rechtsirrige Verurteilung wegen Unterschlagung die Einzelstrafen beeinflußt haben kann, welche die Strafkammer für die übrigen Taten verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker