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BGH Urteil vom 26.04.1960 – 1 StR 105/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist Anklage wegen eines Tötungsverbrechens oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge erhoben, wird aber der Angeklagte nur wegen Körperverletzung des Getöteten verurteilt, so hat der Verurteilte dem nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenkläger die notwendigen Auslagen jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Tod des Verletzten mit der Körperverletzung in ursächlichem Zusammenhang steht.

2253 012 >

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

Stpo § 395 Abs. 2 Nr. 1, 88 397 ,„ 471 Abs. 1

Ist Anklage wegen eines Tötungsverbrechens oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge erhoben, wird aber der Angeklagte nur wegen Körperverletzung des Getöteten verurteilt, so hat der Verurteilte dem nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenkläger die notwendigen Auslagen jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Tod des Verletzten mit der Körperverletzung in ursächlichem Zusammenhang steht.

BGH, Urteil vom 26. April 1960 - 1 StR 105/60 Schwurgericht Bayreuth

1_StR_ 105/60

nn.

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauhilfsarbeiter Horst BED in Schi Krcis KO, dort geboren an EB. END EBD.

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth vom 27. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschcidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

..

In der Nacht vom 22. auf 23. April. 1959 geriet der Angeklagte mit seinem Vetter Alfred BP in einen Streit, der zu Tätlichkeiten führte. Im Verlaufe dieser trat der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, mehrmals mit dem beschuhten Fuß gegen den Körper des zu Boden gestürzten Alfred MB. Einer dieser Tritte traf Alfred BEP dermaßen in die linke Brustseite, deß eine Rippe durchknickte und das Herz eine Prellung erlitt, wodurch dieses versagte und der fast sofortige Tod des Alfred BP eintrat.

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der wegen Körper-

verletzung mit Todesfolge angeklagt war, wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin

Frieda B@, der Hutter des Getöteten, die die Verletzung des sachlichen Rechtes rügen, haben Erfolg.

1.) Das Schwurgericht ist - ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze - zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den Tod des Alfred BB verursacht hat. Nach Ansicht des Schwurgerichts hat aber der Angeklagte den Tod nicht schuldhaft herbeigeführt, weil er ihn nicht habe voraussehen können. Er könne daher nicht aus § 226 StGB verurteilt werden (§ 56 StGB), so daß er nur einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen werden könne.

Die Urteilsgründe vermögen diese Entscheidung nicht zu tragen.

- 3;-

a) Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte

mit seinen Fußtritten auf das Gesäß des Alfred BE xzezielt habe. Wie das Schwurgericht zu dieser Feststellung gelangt, läßt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, zumal der Angeklagte "nichts mehr davon wissen will",daß er überhaupt nit den Füßen getreten hat und der einzige Tatzeuge nur bekunden konnte, daß der Angeklagte dreimal wuchtig mit dem Fuße gegen den Körper des Alfred DB getreten hat, ohne angeben zu können, welche Körperteile er dabei getroffen hat. Der im Urteil angeführte Umstand, da3 sich am linken Hosenboden des Alfred BB Spuren vom gleichen Schmutz befanden wie am Schuh des Angeklagten, könnte auch davon herrühren, daß der Getötete später auf demselben Boden lag, von dem aus der Angeklagte mit den Füßen getreten hat. Daß das Schwurgericht diese naheliegende Möglichkeit in Betracht gezogen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Schlieslich würde sich aus der Tatsache, dad der Angeklagte den Alfred MB einmal am Gesää getroffen hat, noch nicht von selbst der Schluß ergeben, daß er bei allen Fußtritten dorthin gezielt hat. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft in inrer Revisionsbegründung darau? hin, das der Angeklagte zweimal mit dem Fuß die linke Brust des Alfred BP getroffen hat. Könnte noch der erste dieser Tritte darauf zurückzuführen sein, daß Alfred B@B eine schnelle Bewegung gemacht hat, so daß der Tritt sein Ziel (nämlich das Gesäß) verfehlte, so kann der zweite Treffer kaum mehr damit entschuldigt werden. Das Schwurgericht konnte zwar nicht feststellen, daß erst der zweite dieser beiden Tritte den Tod des Alfred MP nerbeigeführt hat. Vielmehr

. stellt es fest, daß ihm schon durch den ersten Tritt in die Seite der Atem genommen war und das Herz sofort versagte

(S. 8 des Urteils). Daß der Angeklagte, nachdem er Alfred BEE zum erstenmal in äie Seite getroffen hat.e, noch einmal in gleicher Richtung stied, könnte jedoch den Schluß nahele-

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gen, daß es ihm gleichgültig war, welche Körperstelle er traf. Damit würde auch die Feststellung (S. 9 des Urteils) im Einklang stehen, daß der Angeklagte nur mehr wild auf

den Alfred BP getreten habe, um seine Wut an ihm auszulassen. Das Schwurgericht hätte sich mit diesem Umstand auseinandersetzen müssen, bevor es -— möglicherweise nach

dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - unterstellte, daß der Angeklagte nur auf das Gesäß des Alfred

BED gezielt habe.

d) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte nicht damit gerechnet, daß die Tritte in das Gesäß tödliche Folgen haben würden, er hat auch nicht erwartet, daß Alfred BP sich soweit drehen würde, daß er selbst dessen Gesäß verfehlen werde. Wie die letzte Feststellung mit der Tatsache zu vereinen ist, daß der Angeklagte zweimal die linke Brustseite des Alfred BEP getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Im übrigen kann mit diesen Feststellungen allein die Anwendung des § 226 StGB nicht ausgeschlossen werden. Denn es würde noch zu erwägen sein, ob der Angeklagte nicht damit rechnen mußte, daß Alfred BE sich bewegen werde und daß daher die in derselben Richtung gezielten Tritte eine andere - empfindlichere - Körperstelle treffen würden.

Gewisse Ausführungen in den Urteilegründen können allerdings dahin gedeutet werden, das Schwurgericht habe es auch verneinen wollen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit, den Alfred BEP an anderen Körperstellen zu treffen, hätte rechnen müssen. Darauf könnte insbesondere die Bemerkung hinweisen, der Angeklagte habe deshalb nicht erwartet, daß er das Gesäß verfehlen werde, "weil er etwas schwerfällig und langeam reagiert und neben den Füßen des hingefallenen und

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nun auf den Knien kauernden Alfred stand und dessen hochstehendes Gesäß zum Schlag oder Stoß vor sich hatte". Damit könnte gemeint sein, daß der Angeklagte zunächst eine eindeutige Situation vor aich gehabt habe, die er ausmutzte, und daß er wegen seiner Schwerfälligkeit die Drehung des Alfred MB entweder nicht sofort bemerkt oder sich nicht sofort auf sie eingestellt habe. Ferner hat das Schwurgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich sportlich nie betätigt und daher auch :keine besonderen Kenntnisse darüber erlangt, welche Schläge gegen den Körper etwa besonders gefährlich seien. Er sei bis dahin an keiner Schlägerei beteiligt gewesen, er habe sioh in erregtem Zustand und unter Alkoholeinfluß befunden.

ob das Schwurgericht aus diesen Feststellungen den Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte nicht erwarten mußte, Alfred BEP werde sich bewegen und daher möglicherweise durch die Tritte an anderer Stelle als am Gesäß getroffen werden, bleibt jedoch unklar. Bs würden dagegen auch durchgreifende Bedenken bestehen. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen "mit der Aurchschnittlichen Klugheit des einfachen Mannes begabt". Es kann also davon ausgegangen werden, daß er trotz seiner erst 25 Jahre die übliche Lebenserfahrung eines jungen Mannes besaß. Für jeden Menschen von einiger Lebenserfahrung lag es aber nahe, daß der mißhandelte Alfred I nicht bewegungs- und widerstandslos weitere Tritte hinnehmen würde, sofern er Überhaupt noch zu einer Gegenwehr imstande war. ES lag insbesondere nahe, daß er sich erheben und wieder gegen den Angreifer wenden würde. Durch eine schnelle Bewegung des Angegriffenen konnte dieser in eine ganz andere Stellung zum Angreifer geraten. Daß dem Angeklagten diese einfache Überlegung, die er schon bei dem ersten Tritt gegen den Körper des Alfred BED hätte anstellen können und müssen,

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wegen besonderer Erregung oder wegen Alkoholeinflusses unmöglich war, läßt sich den Andeutungen des Urteils in dieser Hinsicht nicht entnehmen.

c) Selbst wenn zu bejahen wäre, daß der Angeklagte damit rechnen mußte, er werde mit seinem Pußtritt möglicherweise andere Körperstellen, insbesondere die Herzgegenä treffen, so würde die Anwendung dee § 226 StGB allerdings noch davon abhängen, ob er mit der tödlichen Wirkung eines seiner Fußtritte rechnen mußte. Die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe "keine besondere Kenntnis darüber erlangt, welche Schläge gegen den Körper etwa besonders gefährlich sind," reicht zur Verneinung dieser frage nicht aus. Denn es kommt für die Fahrlässigkeit auf den konkreten Tathergang an,

also hier darauf, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen die tödliche Wirkung eines Fußtrittes in die linke Seite des Alfred BEP voraussehen konnte. Das ist wesentlich eine Tatfrage, die das Sohwurgericht noch nicht beantwortet hat.

d) Mit der Ansicht, daß dem Angeklagten sein Verhalten

in Bezug auf die Todesfolgee nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden könne, steht überdies in Widerspruch die Feststellung in den Strafgumessungsgründen, daß der Angeklagte "im Hinblick auf die Polgen seiner Tat jedenfalls schwere Schulä auf sich geladen" habe, die eine fühlbare Sühne erheische. Als schwere Folge der Tat kann hier nur der Tod

des Alfred B@ in Betracht kommen. Trägt der Angeklagte hieran schwere Schuld, so muß er die Folge zum mindesten fahrlässig herbeigeführt haben. Mit der Ablehnung der Pahr-Aässigkeit in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung der Tat ist dies jedenfalls nicht in Einklang zu bringen.

2.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Hebonklägerin auferlegt. Dieser Ausspruch, den die Nebenklägerin als "Verfahrensverstoß" rügt, könnte auch dann keinen Bestand haben, wenn die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden wäre.

Das Schwurgericht meint, der Angeklagte sei nur aus % 223 a StGB bestraft worden, also nur wegen eines Vergehens, für das den Eltern des Verletzten kein selbständiges Nobenklagerecht verliehen sei. Einem Nebenkläger könne nur dann ein Erstattungsanspruch erwachsen, wenn die Verurteilung auf einer Strafnorm beruhe, die ein dem Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtegut schütze. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Für seine Ansicht beruft sich das Schwurgericht aufden Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1958, 4 StR 627/57 (BGHSt 11, 195 = NJW 1958, 511 Nr. 17). Die Berufung auf diese Entscheidung geht jedoch fehl. Allerdings ist darin ausgesprochen, daß der 'Verurteilte die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nur dann zu erstatten habe, wenn seine Verurteilung eine strefbare Handlung ahnde, die sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten 2echts richtete (Leitsatz). In dem der erwähnten Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte jedoch der Verletzte selbst die Nebenklage erhoben. Es war daher nur zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ihm die notwendigen Auslagen zu ersetzen seien. Auf den Fall, daß Eltern oder andere Verwandte eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten Nebenklage erhoben haben (§ 395 Abs. 2 Ar. 1 StPO), können die Grundgedanken der Entscheidung daher nur sinngemäß angewendet werden. Würde in diesen Fällen ein Erstattungsanspruch nur dann bestehen, wenn "die Verurteilung

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des Angeklagten auf einer Strafnorm beruht, die ein dem Nebenkläger persönlich zustehendes Rechtsgut schützt,"

- worunter ersichtlich zu verstehen ist, daß die Tat, wegen der verurteilt wird, sich gegen üen Nebenkläger selbst gerichtet haben müsse -, so würde dies: nicht einmal dann zutreffen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung verurteilt würde; denn seine Tat hätte sich auch in diesen Fällen nicht gegen den Nebenkläger selbst gerichtet. Daß ein solcher Schluß aus der erwähnten Entscheidung nicht gezogen werden kann, ist klar. Vielmehr sind in den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen vom Verurteilten dann

zu ersetzen, wenn die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen üen Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtete, auch wenn wegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben werden können. Der Verurteilte hat daher die notwendigen Auslagen der auf Grund des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage zugelassenen Personen auch dann zu erstatten, wenn

er nicht wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur wegen Körperverletzung des später Jetöteten verurteilt vird. Das

muß jedenfalls dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, der ursächliche Zusammenhang des Todes mit der Körperverletzung festgestellt ist.

Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen - ent-: sprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

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zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert wilims Fischer