Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 5 StR 415/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 2157 030
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Karl-Heinz V EEE» aus CU,
dort geboren am MW 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Kuppelei u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.0ktober 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten VD gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12.April 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 12.April 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Kuppelei in einem Falle und wegen Notzucht in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit versuchten Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB und mit gefährlicher Körperverletzung, in einem anderen Falle in Tateinheit mit versuchter Nötigung an zwei Personen, zweifacher Nötigung einer Person und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das, Rechtsmittel ist unbegründet. I.
l. Das Landgericht hat nach Schluß der Beweisaufnahme das Verfahren gegen die Mitangeklagten Hwgenäß § 154 und Sn" nach 5 153 StPO eingestellt. Hierin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen Art,5 GG. Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Davon, daß gegen He un: SEES VEREEEED , die im Urteil zutreffend als "frühere Mitangeklagte" bezeichnet worden sind, das Verfahren ohne "ersichtlichen Grund" eingestellt worden ist, kann keine Rede sein. Die Gründe sind ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündet worden, Sie lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers nur insoweit vor, als auch gegen ihn das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden ist. Im übrigen ist der Angeklagte durch die Einstellung gegen die früheren Mitangeklagten nicht beschwert. .
2. Das Gesetz ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Urteil u.a. auf den Angaben der früheren Mitangeklagten beruht, obwohl diese nicht als Zeugen vernommen und in dieser Eigenschaft auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen
worden sind. He und Birsit Se aren während
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der gesamten Beweisaufnähme Mitangeklagte. Die Entscheidung, in welchem Maße belastenden Angaben eines Mitangeklagten Glauben zu schenken ist, obliegt ausschließlich dem Tatrichter. Die Tatsache, daß die Strafkammer nach Schluß der Beweisaufnahme das Verfahren gegen die Mitangeklagten eingestellt hat, ändert hieran nichts. Für das Gericht bestand auch auf Grund des § 244 Abs.2 StPO keine Pflicht, die Mitangeklagten erneut als Zeugen zu hören.
3. Mit der Rüge, einige Feststellungen im Urteil seien weder durch die Bekundung eines Zeugen noch durch die Angaben des Angeklagten belegt, kann die Revision nicht gehört werden, Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, was der Angeklagte und die Zeugen im einzelnen gesagt haben.
4. Soweit die Revision rügt, das Gericht sei der ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, ist die Verfahrensbeschwerde nicht in der durch § 344 Abs.2 StPO gebotenen Form erhoben worden. Die Revision hat hierzu nur vorgetragen, eine weitere Aufklärung wäre "durch die von der Verteidigung benannten Zeuginnen" möglich gewesen. Das ist keine ausreichend bestimmte Angabe der Tatsachen, in denen der Verfahrensmangel liegen soll, Zum anderen kann die Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Sachverhalt hätte durch Befragung der vernommenen Zeugen und Mitangeklagten weiter erforscht werden können (vgl. BGHSt 4,125, 126).
II,
Was die Revision allgemein zur Begründung der Sachrüge vorbringt, ist durchweg unzulässig. Sie will nämlich die dem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung durch ihre eigene ersetzen. Damit wird das Wesen der Revision verkannt. Die Sachrüge kann nur darauf gestützt werden, der Tatrichter habe auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das Recht _ nicht richtig angewendet. Davon, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel tatsächlicher Art
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zugunsten des Angeklagten zu werten seien, kann keine Rede sein. Die Strafkammer hat, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, keinen Zweifel an seiner Schuld gehabt,
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Einzelfällen ist offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des Einzelvortrages keine Rechtsfehler ergeben.
Die Revision war daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Faller