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BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 1 StR 124/60

1. Strafsenat

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1 StR_124/60

In Naoanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Gastwirtschaftspächterin Sabine C iHHEEEEEEEEEED> aus CoD, zeboren and. EEE ED ir OH,

wegen fortgesetzter Begünstigung u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 5. april 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1959 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittele zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Angeklagte ihre zahlreichen unrichtigen Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und zuletzt in der Eauptverhandlung gegen SED genscht hat, um diesen vor der Verurteilung wegen Mordes zu bewahren. Auch gegen die Anwendung des § 153 StGB erhebt sie keine Bedenken. Sie meint nur, der Angeklagten stünden die §§ 52 und 54 StGB zur Seite. Das trifft jedoch nicht zu.

l. § 52 StGB scheidet von vornherein aus, weil nach den Feststellungen weder unwiderstehliche Gewalt noch eine Dronung die Angeklagte zu ihren Aussagen bestimmt hat.

2. Die Angeklagte behauptet, zu Gunsten SEE aus Angst und Furcht falsch ausgesagt zu heben. Im Gegensatz dazu stellt die Strafkammer fest, daß die Triebfeder des Handelns der angeklagten das Bestreben gewesen sei, eine Verurteilung ihres Liebhabers Salomon zu verhindern. Allerdings unterstellt das Urteil auch hilfsweise, die Angeklagte habe sich bei ihren Aussagen aus Furcht vor SED leiten lassen. Bei den besonderen Umständen des Falles findet

die Strafkammer hierin jedoch mit Recht keine lotstandslage in 5inre des § 54 StGB.

Zwischen der Angeklagten und SGB bestand seit vier Jahren ein "Haß-Liebesverhältnis". Es kam häufig zu Streitigkeiten mit wechselseitigen Beschimpfungen schwerster Art. SCHERE schlug hierbei auch seine Geliebte, die aber durchaus

in der Lage war, diesen Angriffen Widerstand zu leisten.

Das Urteil ergibt nicht den geringsten Anhalt dafür - auch

die Angeklagte hat in dieser Hinsicht in der Hauptverhand-

lung nichts vortragen können, - daß richtige Aussagen

zu schwereren Auseinandersetzungen geführt hätten, als die Angeklagte sie seit Jahren hinnahm, um den Geliebten nicht

zu verlieren. Bei dieser Sachlage war ee ihr durchaus zu-

zumuten, die Wahrheit zu vekennen; denn dies hätte - selbst

wenn man annimmt, duß Salomon dann nicht sofort verhaftet und damit jede Gefahr beseitigt worden wäre -, nach den DM. l Urteilsgründen keine schwereren als die bisherigen Angriffe SCHE zur Folge gehabt, die die Angeklagte abwehren

konnte. Solche Angriffe nahm sie außerdem in Kauf, um den Geliebten bei sich zu benalten. Außerdem ist hervorzuheben,

daß die Angeklagte aus eigenem Antrieb positiv unrichtige

Angaben zu Gunsten SED gemacht hat, obwohl sie ihn

durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht belastet hätte.

Auch dies schließt ein Handeln im Sinne des § 54 StGB aus.

Eine vermeintliche Notstandslage scheidet nach den Feststellungen ebenfalls aus.

Was die Revision gegen das Urteil vorbringt, ist tatsächlicher Art und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge nicht (| zu beachten. Offensichtlich nevden der Sache liegt die Ansicht, die Strafkammer habe aus dem "Haß-Liebesverhältnis" einen allgemeinen Erfshrungssatz angenommen und diesen für zwingend gehalten. Die Strafkanmer hat überhaupt keinen Erfahrungssatz aufgestellt, sondern aus dem besonderen Verhältnis der Angeklagten zu Salomon denkgesetzlich einvandfreie Schlüsse gezogen. Im übrigen sind wirkliche allgemeine Zrfahrungssätze immer "zwingend".

Der Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten eines Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt. Das Land-

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gericht zweifelt nicht an der Schuld der Angeklagten. Zweifel des Verteidigers sind im Rechtszuge der Revision nicht beachtlich.

Schließlich ist auch der Fortsetzungszusammenhang nach den besonderen Umständen des Falles trotz des zeitlichen Abstandes zwischen den ersten beiden und den späteren Teilakten einwandfrei festgestellt, da die Angeklagte von Anfang an entschlossen war, ihre unrichtige Aussage auch vor Gericht unter Eid aufrechtzuerhalten.

Dr. Geier Werner Seibert willms Fischer