Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 30.03.1960 – 2 StR 116/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2137 044
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Kellner Gerhard S EEE zus DEE. seboren am. EEE ED ir TEEN. , z.2t. in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des :ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 4. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 5. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat kei-
nen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und entspricht daher nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision geltend macht, die Feststellungen reichten nicht zu einer Verurteilung aus, handelt es sich um eine Sachrüge.
2. Die Revision meint, zum Schuldspruch fehle es an einer Verführung sowie an Feststellungen darüber, daß der 20Ojährige ME, wie es für eine Verurteilung nach § 175 a Wr. 3 StGB erforderlich sei, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt und der Angeklagte mindestens den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters von MED zehabt habe. Das ist nicht richtig. Zwar sind die Ausführungen der Strafkammer an mehreren Stellen des Urteils ungenau. Die festgestellten Tatsachen genügen jedoch zur Verurteilung. Bei der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Unzucht mit%einem Manne unter 21 Jahren schuldig gemacht und ME im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB verführt. Ob MB mit dem Angeklagten Unzucht getrieben oder sich von ihm hat zur Unzucht mißbrauchen lassen, ist nicht erörtert. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte den MED zur Unzucht mißbraucht hat und diesen außerdem mindestens veranlassen wollte, mit ihm Unzucht zu treiben. Denn der Angeklagte hat den Hosenschlitz des Zwanzigjährigen geöffnet und seinen Geschlechtsteil ergriffen,
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auch aessen Hand an seinen eigenen Geschlechtsteil geführt. Nach Abwehr durch NEW hat er später an dessen Glied onaniert und ihn - allerdings vergeblich - zum wechselseitigen Onanieren bringen wollen. Anschließend hat er Hose und Unterhose des MW heruntergestreift und versucht, sein entblößtes Glied in NW After einzuführen, wobei noch die Worte fielen: "Steck ihn doch richtig rein". Dabei wurden beide gestört. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß MEEEP. was die Strafkammer nicht ausdrücklich darlegt, trotz oiNer ursprüngliche Abneigung schließlich doch dem Ansinnen des Angeklagten
. zum Teil bewußt nachgekommen ist und damit auch den inneron Tatbestand des § 175 StGB erfüllt hat. Zwar führt die Strafkammer aus, der Zeuge sei, nachdem er die einleitenden Versuche des Angeklagten, ihn zu küssen und zu umarme abgewehrt und seine Hand vom Geschlechtsteil des Angeklag ten weggezogen hatte, einer weiteren Abwehr der späteren Beeinflussung nicht mehr fähig gewesen, als er wegen dda vorher genossenen Alkohols habe erbrechen müssen. Deshalb lasse das spätere Verhalten auch einen Schluß auf eine etwaige Geneigtheit nicht mehr zu. Diese Ausführungen könnten zu Mißdeutungen Anlaß geben. Hätte die Strafkamne: damit sagen wollen, daß sie für keinen Zeitpunkt eine Geneigtheit des Zeugen zur Unzucht feststeilen konnte und dieser vom Erbrechen ab nur mehr wie ein Willenloser ode Bewußtloser das Tun des Angeklagten duldete, würde eine Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht möglich sein. Ersichtlich ist dies jedoch nicht gemeint. Vielmehr sind die Ausführungen der Strafkammer dahin zu verstehen, daß aus dem späteren Verhalten des Zeugen, soweit er das Tun des Angeklagten geduldet hat und sogar aktiv tätig geworde ist, nicht der Schluß gezogen werden kann, daß er von vorr herein zur Unzucht geneigt war. Das ergibt sich daraus, de
die Strafkammer vorher darlegt, der Angeklagte hate Ya zu dem für ihn ungewohnten Genuß scharfer und verschiedenartiger Getränke verleitet und dadurch seinen - also vorhandenen - Widerstandswillen gegen das unzüchtige Handeln geschwächt und gehemmt. Sonst würde sich das Landgericht
in Widerspruch zu den anderen Feststellungen gesetzt haben, wonach der Minderjährige zunächst die Küsse und Umarmungen des Angeklagten abwehrte und verhinderte, daß der Angeklagte seinen, des Zeugen, Hosenschlitz öffnete und seinen Geschlechtsteil ergriff, er außerdem kurz danach noch seine eigenc Hand vom Geschlechtsteil des Angeklagten zurückgezogen hat. In diesem Verhalten MB kommt deutlich zum Ausdruck, daß
er ursprünglich nicht zur Unzucht geneigt war.
Dagesen hat er sich später zur Unzucht mißbrauchen lassen. Daß er die Handlungen des Angeklagten nicht willenlos, sie vielmehr in Kenntnis der wollüstigen Absicht zum Teil bereitwillig zeschehen ließ, wenn nicht sogar aktiv mitmachte, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Danach duldete er wohl das Onanieren des Angeklagten an seinem, des Zeugen, Glied; nicht dagegen ließ er sich zur wechselseitigen Onanie, herbei. Beide wechselten dreimal die Sitzbänke, unterhielten sich darüber, daß der Boden zu schmutzig sei, um sich hinzulegen, und einer - nach der Sachlage kann dies nur Müller gewesen sein -— sagte noch: "Steck ihn doch richtig rein".
Als sie dabei überrascht wurden, gelang es MB zu ent-Kommen. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, daß ME auch den inneren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt hat. Demnach hat der Angeklagte den NED verführt, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.
da der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale kannte, liegt auch der innere Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB vor. Was das Alter des Yerführten betrifft, genügt für den inneren Tatbestand der bedingte Vorsatz. Dazu legt die Strafkammer nur dar, daß der Angeklagte zumindest mit einem derartigen Alter NEED zerechnet habe, könne angesichts des äußeren Eindrucks des Zeugen nicht zweifelhaft' sein, dessen schmächtige Gestalt dem Angeklagten nicht habe entgangen sein können. Der Schluß des Landgerichts, der Angeklagte habe wegen des äußeren Eindrucks d Zeugen damit gerechnet, dieser sei noch nicht volljährig, ist denkgesetzlich möglich. Dem ganzen Zusammenhang ist auch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte auch für diesen Fall die Tat wollte.
Die Prüfung im übrigen ergibt im Schuldspruch keinen koehtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
3. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden: Die Strafkammer hat dem Angeklagten verminde te Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt Bei der Strafzumessung hat sie nicht ausdrücklich die Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB erwähnt, Anhaltspunkte dafür, daß sie diese oft angewandte und all Gerichten bekannte Bestimmung übersehen hat, obwohl sie
(
unmittelbar vor den Strafzumessungsgründen die verminderte Zurechnungsfähigkeit feststellt, liegen jedoch nicht vor.
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Kirchhof