Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 16.03.1960 – 2 StR 465/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2118 097
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Virtscheite u Dr. Otto _V —— aus DEEEEED,
geboren am in L
2.) den Kaufmann Richard Er — aus DEE, geboren am: EB in Hoi ,
wegen Vergehers gegen das Sammlungsgesetz
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 14. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rd als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1960 aufgehoben.
N Die Angeklagten werdenfreigesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sinä wegen Vergehens gegen das Sammlungsgesetz — und zwar wegen "Patenauftragswerbung" (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) - Dr. VB zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat PO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafen ist gemäß
NJ
% 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Angeklagten haben die Broschüre "Ich komme aus Sowjetrußlend", DEEEEED außerdem das Buch "Stacheldraht, Hunger, Heimweh" vertrieben. Beide Druckschriften hatten das Los der Kriegsgefangenen in Rußland zum Gegenstand. Die Angeklagten führten den Vertrieb mit Vertretern durch, die Yirtschaftsunternehmen aufsuchten und bei der Geschäftsleitung Bestellungen auf die Druckschriften warden. Die bestellten Stücke wurden dann im Auftrage der Angeklagten von der Druckerei unmitteloar an die Besteller geliefert. Mit der Werbung der Kaufaufträge verbäanden sie gleichzeitig die Sammlung von "Willenskundgebungen!", die sich an die Mitgliedstaaten der UND wandten und diese auiforderten, die Freigabe der noch in Rußland befindlichen Kriegsgefangenen zu veranlassen. Durch die Vertreter ließen die Angeklagten auch sogenannte Patenexemplare verkaufen. Diese Exenplare wurden von den Bestellern über ihren eigenen Bedarf hinaus bestellt und bezahlt, um an dritte Personen abgegeben zu werden, die entweder von den Bestellern oder von den Angeklagten zu bestimmen waren. Eine behördliche Genehmigung hatten die Angeklagten für die Werbung dieser Patenexemplare nicht. Das Landgericht unterstellt bei veiden Angeklagten, daß sie das Verbot der Patenauftragswerbung ohne Genehmigung nicht gekannt haben, ist aber der Meinung, diese Unkenntnis beruhe auf "grober Fahrlässigkeit", sie hätten also in einem nicht entschuläbaren Verbotsirrtum gehandelt.
Die Revisionen der Angeklaxrten führen auf Grund der erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Die Verfassungsmäßigkeit des Sammlungsgesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 10, 79, 81; BGH IM Sammlungsgesetz Nr. 1).
1.) Der Revision des Angeklagten VW kann darin nicht beigepflichtet werden, das Sammlungsgesetz könne überhaupt nicht auf die Patenauftragswerbung angewendet werden, weil das Gesetz die Schaffung eines Sammelvermögens voraussetze und der Angeklagte VD bei dem Vertrieb der Broschüre "Ich komme aus Sowjetrußland" keine Sammlung irgendwelcher Art durchgeführt oder auch nur beabsichtigt habe, insbesondere auch nicht einen Teil des Zrlöses karitativen Zwecken oder Organisationen habe z führen wollen. Darauf kommt es bei der Vorschrift des § 1 Abs. des Sammlungsgesetzes nicht an. Sie bestimmt, daß "ferner" die werbung für den Bezug von #aren, insbesondere Druckschriften, els genehmigungspflichtige Sammlung gilt, wenn bei ihr auf den zu Werbenden dahin eingewirkt wird, daß er die Waren über seinen eigenen Bedarf hinaus zur kostenlosen oder verbilligten Abgabe an Dritte erwerben soll, und bezeichnet diesen Vorgang als Patenauftragswerbung. Das Gesetz geht also schon davon aus, daß die Patenauftragswerbung keine Sammlung im Sinne seines § 1 Abs. 1 ist, will sie aber wie eine solche Sammlung behandelt wissen und "fingiert" damit für seinen Bereich, daß sie eine genehmigungspflichtige Sammlung ist. Das Gesetz schreibt in den §§ 2 - 5 für weitere Veranstaltungen, die ebenfalls keine Samnlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind, behördliche Genehmigung vor und faßt sie in § 6 unter dem Begriff "samnlungsähnliche Veranstaltung" zusammen. Die Strafvorschrift in § 12 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes spricht demgemäß nur von "einer Veranstal tung der in den $S 1 - 6 bezeichneten Art."
i-
Die Ausführungen, der Angeklagte habe die Patenauftragswerbung vornehmen müssen, um die "Willenskundgebungen" zu samneln, diese Unterschriftensammlungen hätten im Interesse der Kriegsgefangenen nicht von Behörden oder offiziellen Stellen durchgeführt werden können, sondern nur von privater Seite, er habe deshalb "im übergesetzlichen Notstand" gehandelt, entbehren nach der tatsächlichen und nach der rechtlichen Seite so offensichtlich jeglicher Begründung, daß sich eine Stellungnahme dazu erübrigt. Selbst wenn man einräumt, der Angeklagte habe mit der Unterschriftensammlung einem Natstand (der Kriegsgefangenen) begegnen wollen, so ist doch nicht einzusehen, inwiefern ihn dies abgehalten hätte, die vom Gesetz für die Patenauftragswerbung geforderte behördliche Genehmigung einzuholen.
Dagegen tragen die Feststellungen nicht den Schluß, dem Angeklagten VB sei hinsichtlich seiner Unkenntnis des Verbotes der Patenauftragswerbung ohne behördliche Genehmigung ein Verschulden beizumessen. Wie schon hervorgehoben, ist diese Werbung ihrem Charakter nach keine Sammlung. Das Gesetz stellt sie lediglich einer solchen gleich. Aus dem Gesichtspunkt der Genehmigungsbedürftigkeitöffentlicher Sammlungen der in § 1 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes gekennzeichneten Art kann niemand auf die Genehmigungsbedürftigkeit von Patenauftragswerbungen schließen. Während das Sammlungsgesetz vom 5. November 1934 datiert, ist die Genehmigungspflicht für die Patenauftragswerbung erst durch die Novelle vom 23. November 1941 eingeführt worden. Den Vertrieb der Broschüre in ihrer Koppelung mit der Sammlung von "Willenskundgebungen" hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes ‚abgesehen von der Patenauftragswerbung,- nach den Feststellungen zutreffend - für rechtlich unbedenklich befunden. Als ein, wenn auch mit ideellen Motiven verquicktes, Verkaufsgeschäft fehite ihm der Charakter einer Sammlung vollständig. Die Pa-
tenexemplare jeüoch sollten vorwiegend ins Ausland zur Aufrüttelung der Gewissen geschickt werden, nicht um den Empfängern etwas unentgeltlich zuzuwenden. Es ist nicht dargetan und nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht ersichtlich, welchen Anlaß der Angeklagte VD gehabt haben sollte, hinsichtlich der Patenauftragswerbung Bedenken in der Richtung zu haben, sie bedürfe der behördlichen Genehmigung. De Umstand, daß er eine juristische Ausbildung gehabt und im Jahre 1915 mit dem Referendarexamen abgeschlossen hat und daß e: - dann viele Jahre als Wirtschaftsjurist tätig gewesen ist, ist für sich allein keinesfalls geeignet, ihm die Vermutung der Genehmigungsbedürftigkeit nahezulegen. Das Landgericht meint, er könne sich nicht darauf berufen, daß Dr. HB <eine Bedenken gegen die Patenauftragswerbung geäußert habe; denn die Unterredung mit diesem Zeugen habe sich auf die Erörterung politischer Bedenken beschränkt. ber Zeuge Dr. HB hat bekundet, daß bei ihrer Unterredung von behördlicher Genehmigung nicht di: Rede gewesen sei; er ist, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, Regierungsdirektor in der inneren Verwaltung. Wenn er bei der Vorsprache des Angeklagten VD nicht von sich aus die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit aufgeworfen hat, so drängt sich die Annahme auf, daß er die Vorschrift des § 1 Abs. 4 des Sammlungsgesetzes selbst nicht gekannt hat, vorausgesetzt, daß VB ihn mitteilte, er beabsichtige auch Patenaufträge zu werben. Hat aber dieser höhere Verwaltungsbeamte nicht die Möglichkeit erkannt, daß das Vorhaben des Angeklagten nach
dem Sammlungsgesetz genehmigungspflichtig sein könnte, ob-
wohl doch die Fragen, die mit diesem Gesetz zusammenhängen;
in die Zuständigkeit der inneren Verwaltung fallen, so
kann man vom Angeklagten nicht verlangen, daß er die Genehmigungsbedürftigkeit als möglich erwog und dieserhalb Zrkundigungen einzog. Gerade weil Dr. HB keine Bedenken gegen
das Vorhaben äußerte, bestand für den Angeklagten kein Anlaß, sich über die srlaubtheit der ?Patenauftragswerbung zu erkundigen.
2.) Was den Angeklagten DB aniangt, so leitet das Landgericht seine Meinung, er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er es unterließ, über die Srlaubtheit der Patenauftragswerbung eine verbindliche Auskunft einzuholen, vor allem daraus her, de3 er dem Angeklagten VW an Tatkraft weit überlegen sei und über Energie, Weitblick und Umsicht verfüge, wodurch er UK das Weniger an Fachwissen im Verhältnis zu VB ersetzt habe. Es äußert ferner Zweifel daran, daß dem Angeklagten die Bestimmungen des Sammlungsgesetzes nicht bekannt gewesen seien, und begründet dies damit, er habe in dem mit allen Vertretern geschlossenen Vertrag darauf hingewiesen, bei der Werbung klar | zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um keine Spendenangelegenheit handele. Das Landgericht stellt die Frage, warum er diesen Hinweis gemacht habe, wenn ihm die einschränkenden“. Bestimmungen nicht bekannt gewesen seien. Selbstverständlich ist es nicht ausgeschlossen, daß dieser Hinweis zum Zwecke der Abschirmung gegen etwaige entgegenstehende Vorschriften, insbesondere des Sammlungsgesetzes, gegeben wurde. Was indessen angesichts des festgestellten Verbotsirrtums der Hinweis auf einen solchen Verdacht positiver Verbotskenntnis bedeuten soll, ist nicht recht verstänälich. Die Annahme "grober Fahrlässigkeit" kann damit jedenfalls nicht begründet werden. Zudem kann die erwähnte Anweisung auch so verstanden werden, daß es dem Angeklagten darum ging, den Anschein einer Yohltätigkeitsaktion zu vermeiden, die leicht auf Ablehnung stößt oder zur Hergabe von Almosen veranlaßt, und daßer deshalb den rein erwerbswirtschaftlichen Charakter seines Unternehmens betont haben wollte. Andererseits läßt das Urteil erkennen, daß der Arbeitskreis Spendenwesen bei den Spitzenverbänden der Wirtschaft das Vorhaben "Stacheldraht, Hunger, Heimweh" geprüft hatte und zu einer günstigen
Beurteilung gekommen war, also keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes gehabt haben kann. Wenn das | sachverständige Gremium der Wirtschaftsverbände das Unternehmen für unbedenklich gehalten hat, kann man nicht ohne Feststellung besonderer,dafür sprechender Umstände dem Angeklagten den Vorwur machen, er hätte erkennen müssen, daß die Patenauftragswerbung rechtlich wie eine öffentliche Sammlung behandelt wird
Die bisherigen Feststellungen tragen also nicht die Ansicht des Landgerichts, die unterstellte Unkenntnis des Verbotes der Patenauftragswerbung ohne behördliche Genehmigung sei für den Angeklagten DEEEEEED vermeiäbar gewesen und entschuldige ihn deshalb nicht. äs sind keinerlei Umstände dargetan, die es ihm nahegelegt hätten, sich zu erkundigen, ob die Patenauftragswerbung überhaupt oder doch unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes genehmigungspflichtig sei. Eine Schuld an der vom Landgericht angenommenen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht beigemessen werden.
3.) Die Verurteilung beider Angeklagter war daher aufzuheben, Daß neue Umstände ermittelt werden könnten, die geeignet wären, wegen des Verbotsirrtums einen Schuldvorwurf gegen die beiden Angeklagten zu begründen, ist nach Lage der Sache als ausgeschlossen zu erachten. Die Angeklagten waren deshalb freizusprechen.
Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Mit der Anklage war gegen die Angeklagten der Vorwurf des Betruges , des Vergehens gegen das unlautere Wettbewerbsgesetz und des Vergehens gegen das Sammlungsgesetz erhoben worden. Die gegen sie bestehenden Verdachtsgründe sind nicht so weit beseitigt, daß der Freispruch einem solchen
wegen erwiesener Unschuld nahekommt (B6GHSt 11, 383, 385). Yon der Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.
Baldus Busch Dotterweich Dr. Schalscha Menges