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BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 1 StR 66/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_66/60 2253 039

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Im Naıaen des Volkes

In der Strafssche gegen

den Hilfsarbeiter Siegfried S c ı EEE aus NORD, geboren au @. EEE ED in 1,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesricnhter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. Oktober 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des § 244 Abe. 2 StPO, daß die Strafkammer den Antsgerichtsrat Dr. KB bei seiner Vernehmung nicht nach den Gründen und Einzelheiten gefragt habe, warum er im Unterhaltsrechtsstreit "nicht nach den Bestimmungen der ZPO verfahren" sei "und dem Angeklagten ein Geständnis abgeschnitten habe".

Die Rüge greift nicht durch, weil die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, BGHSt 4, 125, 126.

Im übrigen trifft der gegen Amtsgerichtsrat Dr. KB erhobene Vorwurf nicht zu. „ver Angeklagte stellte in einem Unterhaltsrechtsstreit einen Geschlechtsverkehr mit der Xindesmutter während der Empfängniszeit wahrheitswidrig unter Eid in Abrede. Dr. KB ließ den Angeklagten wegen Verdachts des Meineids vorläufig feetnehmen, nachdem die Kindesmutter einen Geschlechtsverkehr mit ihm - dem ängeklagten - zugegeben hatte. § 394 Abs. 2 ZPO schreibt nicht zwingend vor, daß Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüberzustellen seien. Der Richter hat nur das Recht hierzu. Daß die vorläufige Festnahme dem Angeklagten die Möglichkeit nahm, seine Aussage zu berichtigen, ist eine Folge der Bestimmung des § 158 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu RGSt 73, 335 ££). Der Amtsrichter war nicht verpflichtet, dem Angeklagten nahezulegen, seine Aussage mit Rücksicht au[ die Bekundungen der Kindesmutter zu berichtigen. Der

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Angeklagte hatte hierzu zwischen der Vernehmung der Kindesmutter und seiner Festnahme selbst Gelegenheit.

II. Mit der Sachbeschwerde führt der Beschwerdeführer zum Schuldspruch nichts aus. Er ist auch aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden.

Die Revision rügt nur die Verletzung des § 23 StGB, jedoch zu Unrecht.

a) Daß der Zivilrichter mit der vorläufigen Festnahme des Angeklagten keinen Verfahrensfehler begangen hat, ist bereits erörtert. Ob sin solcher Mangel darin liegt, daß er bei der Sidesbelehrung nur darauf hingewiesen hat, daß auf Heineid regelmäßig Zuchthaus stehe, ohne zu erwähnen, daß bei mildernden Umständen auf Gefängnis erkannt werden könne, braucht nicht entschieden zu werden. Denn wenn den Angeklagten nicht einmal die Androhung einer Zuchthausstrafe davon abgehalten hat, einen Weineid zu leisten, dann hätte er in kenntnis der Kilderungsmöglichkeit erst recht falsch ausgesayt.

b) Das Urteil macht dem Angeklagten auch mit Recht zum Vorwurf, daß er gegenüber der Kindesmutter, seiner jüngeren Bekannten, angeregt hat, einen Meineid zu leisten, statt sie auf die Pflicht zur Wahrheit hinzuweisen. Wenn er dadurch die Gefahr herbeiführte, daß sie eines Meineides überführt werden könnte, falls sie die Unwahrheit, er

aber die Wahrheit sagte, so hat er diese Lage selbst verschuldet.

Im übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet, alle überhaupt nur denkbaren Milderungsgründe im Urteil anzuführen, sondern nur diejenigen, die für den Strafausspruch bestinsmend sind.

c) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer die bei der Strafzumessung angeführten Milderungsgründe nicht

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nochmals bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des

S 23 StGB “ausdrücklich erörterte. Das ist jedoch nicht erforderlich. Im übrigen hat die Strefkammer auch bei der Prüfung nach § 23 StGB nochmals hervorgehoben, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Sie hält die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB jedoch nicht für gegeben, weil der Angeklagte trotz der wäederholten und besonders eindringlichen und sogar beschwörenden Ermahnungen des Amtsrichters zur wahrheit und seines Hinweises auf die gesetzlich angedrohte Zuchthausstrafe den Meineid geleistet habe. Aus diesem Grunde ninmt die Strafkanmer an, daß eine Verurteilung obne Vollstreckung der Strafe auf den Angeklagten wirkungslos bleiben werde. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage.

d) Auch das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe ist einwandfrei dargelegt. Das Landgericht bejaht es nicht nur aus Gründen der allgemeinen Abschreckung, sondern stützt sich auch hierbei auf die besonderen Umstände des Falles und die Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH NJW 1956, 219 ir. 20).

Dr. Peetz “erner Wwillms Fischer Dr. Faller