Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.03.1960 – 2 StR 72/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2137 060
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In der Strafsache
gegen
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zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter ?rof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt HB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Oktober 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Den Angeklagten wird die seit dem 20. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Rückfailbetruges in sechs Fällen, davon in einen Fallc in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Daneben het ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.
Scine Revision rügt die Verietzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, denn "Mängel enthaltende Tatsachen" sind entgegen der Vorschrift des § 544 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargetan, Der Hinweis auf eine angeblich verletzte Gesetzesbestimmung (§ 244 Abs. 2 StPO) gcnügt nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Dezember 1959, der verspätet eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 StPO), können nicht berücksichtigt werden.
II. 1.) Soweit der Angeklagte in sechs Fällen wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist, ist die Revision offensicht-
lich unbegründet,
In den Fällen WW; HE vn: sa (Nr. 6, 7 und 8: hat die Strafkammer Betrug lediglich gegenüber der firma K>- Nachfolger angenommen und ihren Vermögensschaden ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß dem Angeklagten jeweils eine Frovision gezahlt wurde, auf die er keinen Anspruch hattc.
2,) Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen lötisuns: in Falle SB (Nr. 5) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte hatc der schwerkranken Frau G@B erklärt, der Student, der sie als Abonnentin einer Rundfunkzeitschrift geworben habe, sei ein Betrüger; auf Grund jener Bestellung dürfe sie das Blatt nicht länger beziehen; sie müsse oder solle dieselbe Zeitschrift bei ihm bestellen; anderenfalls müsse er die Sache der Staatsanwaltschuft übergeben und sie als Zeugin benennen; sie werde dann zur Vernehmung erscheinen müssen und auch sonst allerlei 1.)
Scherereien erleiden.
Zwar enthält der Hinweis auf die staätsbürgerliche Zeugenpflicht - für sich gesehen — keine "Drohung mit einem empfindiichen Übel", die § 240 StGB voraussetzt, Hier kommt aber dazu. daß der Angeklagte bewußt der schwerkranken Frau, bei der stets die Gefahr eines Lungenblutens bestand, die "auch sonst mit allerlei Scherereien!" verbundene Vernehmung angedroht hat, um die - nochmalige - Bestellung zu erreichen. Unter diesen bcsonderen Umständen ging es für die Zeugin nicht mehr um die bloße Erfüllung einer Bürgerpflicht, sondern um oine ganz crhebliche körperliche und seelische Beanspruchung und Beeinträchti-g, gung, der sie sich - verständlicherweise - nicht gewachsen fühlte. Deshalb wurde sie "aufgeregt" und unterschrieb den neuen Bestellschein, "um Ruhe zu bekommen" und um keine "Scherercien" mit Behörden zu haben. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkemmer in den Gesamtvcerhalten des Angeklagten die Drohung mit einem enpfindlichen Übel gesehen hat. Offen bleibt lediglich, ob der Angeklagte nicht sogar eine Erpressung (§ 253 StGB) begangen hat. Denn durch die Nötigung zur doppelten Bestellung der Rundfunkzeitschrift fügte er gleichzeitig dem Vermögen der Zeugin einen
Nachteil zu. Umgekehrt bedeutete die - weitergeleiteie - Ec-
e stellung cinen - wenn auch begrenzten - Vermügensvorteil für die Firma KEWB-Nachfolger. Dieser Annahme steht nicht entgegen. daß die Firma durch die - spätero - Zahlung der Frovision für den zweifelhaften Auftrag einen Schaden erlitten hat. Unge-
klärt ist jedoch, ob der Angeklagte mit der erforderlichen Bcreicherungsabsicht gehandelt hat. Festgestellt hat sie die Strufkammer nur hinsichtlich der Provision. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung. Denn der Angerlagte ist äurch
dic Verurteilung wegen Nötigung nicht beschwert.
Ebensowenig beschwert es ihn, daß die Strafikammer zwischen der erörterten Nötigung und dem — anschließenden - Betrug zum Nachteil der Firma KWB-Nachfolger an Stelle von Tatmehrheit ohne nähere Begründung Tateinheit angenommen hut.
3.) Schließlich zeigt auch der Strafausspruch keine kechtsfehler.
Baläus Busch Dr. Schulscha Menges Börtzler