Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 01.03.1960 – 5 StR 640/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2167 078

ImWamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Günter P nd aus Hmm ,

dort geboren am 925,

2, den Kraftfahrer Han aus Hi,

dort geboren am 1906, 3. den Kraftfahrer Hansjörg V iin

geboren am I) 1924 in SED Xreis Sm. 4. den Kraftfahrer Walter La ED aus HERE

dort geboren am EB 3065,

wegen fortgesetzten teils gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 1.März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten TED, 1m, MOB una Walter LEW gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Juni 1959 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

l. Die Beschwerdeführer Pe, VB und 1:2 machen zu Unrecht geltend, sie hätten nicht wesen schweren Diebstahls, sondern allenfalls wegen Unterschlagung verurteilt werden dürfen. Das Transportunternehnen, das sie als Kraftfahrer beschäftigte, hatte während der ganzen Fahrt mindestens Mitgewahrsam am Beförderungszgut. Das ergibt sich aus seinen eingehend festgestellten Möglichkeiten, während der Fahrt auf die Ladung einzuwirken (UA S.9). Die rechtlichen Folgerungen des Landgerichts (UA S.19/20) sind nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, rein theoretischer Natur und ohne praktische Grundlage, sondern erschöpfend und zutreffend. Die Auffassung der Revisionen, das Beförderungsunternehmen habe die Verfügungsgewalt über die den Fahrern anvertrauten Waren mit dem Abtransport aus Hamburg völlig verloren, widerspricht den Feststellungen,

2. Die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung hält den Angriffen aller vier Revisionen stand,

a) Die Zollbeamten pflegten zwar geringe Gewichtsunterschiede, die bei den großen Rohkaffeemengen kaum vermeidbar waren, im Zollanweisungsverfahren nicht zu beanstanden. Dadurch verzichtete aber die Zollverwaltung entgegen den Ausführungen der Revisionen nicht auf die Erhebung von Abgaben für die etwaigen Übergewichte in der Weise, daß es zulässig gewesen wäre, eine entsprechende Menge Rohkaffee aus der Ladung zu entnehmen. § 89 Abs.3 ZollG verbietet dem Warenführer, Zollanweisungsgut zu verändern. Entfernt er trotzdem Waren aus einem Zollanweisungsverfahren ohne Zollabfertigung, um sie unverzollt zu verbrauchen oder zu veräußern, so verfüst er über sie vorschriftswidrig (vgl. § 62 der Allgemeinen Zollordnung), und zwar so, als wären sie im freien Verkehr, Er hat dann den Zoll für sie zu entrichten (§§ 45 Abs.1 Nr.2, 47 Abs.1 Nr.2 Zoll@).

Alle diese Vorschriften gelten entsprechend für die Kaffeesteuer (§ 3 Abs.1l Kaffeesteuerf).

b) Das Landgericht stellt auch fest, daß sich die Angeklagten bewußt waren, Zoll- und Steuereinnahmen zu verkürzen. Dies erkannt zu haben, hat nur der Angeklagte IB zeleusnet (VA 5.22-24). Die Beweisführung (UA S.25-27) mit der die Strafkammer seine Einlassung widerlegt, enthält

,

entgegen der Auffassung dieses Beschwerdeführers keinen rechtlichen Fehler. Sein Finwand, die Erwägungen des Landgerichts bezögen sich auf eine andere als die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat und verletzten daher den § 264 StPO, ist offensichtlich unbegründet,

3. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der die Sachrügen nötigen, ergibt sich ebenfalls kein rechtliches Bedenken gegen das Urteil.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker