Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 01.03.1960 – 5 StR 39/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 39/60 2167 077

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Polizeihauptwachtmeister Gerhard T EEE

aus Ha, seboren am EB 1323 in IB (Schleswig-Holstein),

wegen Sittenverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.März 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr ‚EEE

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Er

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

’ür Recht erkannt;z

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.November 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe3

Die Straikammer hat den Angeklagten wegen Sittenverbrechens (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüges

Die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen von Amts wegen brauchte sich der Strafkammer bei der Sachlage nicht aufzudrängen. Der Verteidiger selbst hat in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag nicht gestellt. Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß schon das, was der Angeklagte selbst zugegeben hatte, so stark gegen ihn spricht, daß es eine erhebliche Unterstützung der Kinderaussagen enthält. Deshalb brauchten auch die Schulberichte die Strafkammer nicht zur Anhörung eines Sachverständigen zu veranlassen.

II. Sachrügeı

Auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil stand. Daß der Angeklagte bei den unzüchtigen Handlungen gegenüber beiden Kindern in wollüstiger Absicht gehandelt hat, ergibt das Urteil. Es stellt fest, daß der Angeklagte schon, als er "Kriegen" mit den Kindern spielte, in geschlechtliche äErregung geriet. Daraus folgt die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die nachfolgenden Handlungen in wollüstiger Absicht begangen hat.

Die Strafkammer hat auch mit Recht zwei selbständige Handlungen angenommen. Das gesamte Geschehen mag zwar eine Tat im Sinne des § 264 StPO gewesen sein, Tateinheit im Sinne des § 73 StGB besteht aber nicht. Der Angeklagte hat nicht etwa gleichzeitig beide Kinder auf seinen Schultern reiten lassen und dabei ihre Geschlechtsteile berührt, sondern nacheinander. Die hierin liegende unzüchtige Hand-

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lung gegenüber Klaus ist deshalb selbständig gegenüber der in sich fortgesetzten Handlung gegenüber Ralf.

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker