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BGH Urteil vom 24.02.1960 – 2 StR 577/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23R571/22 2137 074

in Namen dc3 Volkes

in der Strafisuche

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gegen

den Rechtsanwalt und Notar Dr. Leo > ss zu: CE. zcvoren am @. CE ED ir Ve. Kreis I I

wegen Parteiverrats

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

üOberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 2. September 1959 wird

verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten deu Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Parteiverrats unter Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrüfe von 600 DM

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verurteilt:

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen

Rechts rügt, ist nicht begründet.

1.) Was zunächst die äußere Tatseite angeht, so hat die Strafkammer mit Recht bejaht, daß der Angeklagte durch scine Tätigkeit als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen die Ehceleute REED. denen Unterschlagung, Betrug und Untreue zum Nachteile einer Erbengemeinschaft bei der Verwaltung des Nachlasses zur Last gelegt war, den Tatbestand des § 356

Abs: 1 StGB verwirklicht hat.

a) Entgegen der Ansicht der Revision hat er den vier

- in Amerika und in Mitteldeutschland lebenden - Miterben, die ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte an dem Nachlaß betraut hatten, und den Eheleuten RB - die Ehefrau war gleichfalls Miterbin - in derselben Rechtssache gedient. Wie der Senat

in dem Urteil vom 22. November 1957 - 2 StR 377/57 - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung bereits ausgeführt hat, versteht das Gesetz unter "Rechtosache"

nichts anderes als den Streitstoff in sachlicher Hinsicht

und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie

ir einem oder in mehreren Verfahren verhandelt oder außer-- halb eines Verfahrens behandelt werden. Der Begriff "Rechtssache!" umfaßt sonach die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen

eines Auftraggebers. Sie und nicht der im einzelnen Fall

in Frage stehende Anspruch bestimmen Inhalt und Umfang. Dieselbe Rechtssache licgt daher vor, wenn an einer RBechtsangelegenheit im vorstehenden Sinne, die dem Täter von einen Auftraggeber anvertraut war, noch ein anderer Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat. Diese Voraus-

setzungen waren hier gegeben.

Der Angeklagte hatte auf Grund des ihm von den vier Witerben ertcilten Auftrages deren Rechte an dem Nachlaß wahrzunehmen und damit, solange keine Auseinandersetzung vorgenommen war, insbesondere darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß dieser ordnungsmäßig verwaltet wurde, Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung war aber auch der Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Eheleute RW; da der ihnen gemachte Vorwurf strafbaren Verhaltens gerade darauf beruhte, daß sie den Nachlaß pflichtwidrig zum Nachteil der - übrigen — Miterben verwaltet hätten. An dieser Rechtsangelegenheit hatten also sowohl dic vier Miterben wie auch die Eheleute RB ein rechtliches Interesse, so daß der Angeklagte beiden Auftrag- .gebergruppen in derselben Rechtssache gedient hat.

b) Sein Dienen war auch pflichtwidrig; denn er hat, wie das v Landgericht des näheren darlegt, durch die Führung der Verteidigung der Eheleute REED eine Tätigkeit entfaltet, die

den Belangen der vier Miterben entgegengesetzt war, Die Intercssen der beiden Auftraggebergruppen waren nämlich nicht mehr sleichgerichtet, als das Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute re unter dem Vorwurf strafbarenifefüialtens zum Nachteil der Erbengemeinschaft und damit der vier von dem Angeklagten vertretenen Miterben eingeleitet wurde. Hierdurch trat - sozusagen zwingend - ein Widerstreit in den Belangen der zwei Auftraggeber gruppen ein, weil, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, den

vier Miterben an einer objektiven Klärung etwaiger Unreselmäßigkeiten der Eheleute REED vci der Verwaltung des Nachlasses gelegen sein multe und gelegen war, während es für diese darun ging, den Vorwurf pflichtwidrigen Handelns auszuräumen, ganz gleich, o®" er an sich zu Recht erhoben war oder nicht.

Die beiderseitigen Interessen waren also gegensätzlicher Natur geworden, und zwar unabhängig davon, ob sich die vier Miterben etwa bestehender Ersatzansprüche bewußt waren und ob die Eheleute FB solche Ansprüche als bestehenä betrachteten. Zu klären, ob strafbare Verfohlungen der Eheleute RD bei der Verwaltung des Nachlasses vorlagen, die Ersatzansprüche der anderen Niterben gegen sie nach sich zogen, war ja Sinn und Zweck des Strafverfahrens. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß sich die vier Miterben zunächst den Eheleuten POED zuscwanit hatten. Das Strafverfahren führte eben zu einer Änderung der ursprünglichen Übereinstimmung, jedenfalls insoweit, als es sich um die Verwaltung des Nachlasses handelte. Daher verletzte der Angeklagte, :imem er trotz der nunmehr zumindest in diesem Umfange eingetretenen Gegensätzlichkeit der beiderseitigen Interessen die Eheleute FEB weiterhin gegen den Vorwurf verteidigte, den Nachlaß in strafbarer “eise zum Nachteil der Miterben verwaltet zu haben, die den vier Niterben als seinen ersten Auftraggebern geschuldete Treu pflicht, äie durch § 356 Abs. 1 StGB gewährleiötet werden soll.

2.) Ebensowenig sind zur inneren Tatseite gegen die Auffausung des Landgerichts Bedenken zu erheben, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen des Parteiverrats schuldig

semacht.

a) Nach den Feststellungen des Urteils kannte er inhalt und Umfang der ihm von den vier Miterben und von den Eheleuten R@-

ED :: vertrauten Tatsachen und Interessen und damit die Imstände, die hier den Begriff derselben Rechtssache ausmachen, Das gleiche gilt für die Kenntnis der Tatsachen, die den Inter sengegensatz herbeiführten. Diese Sachlage hat der Angeklagte spätestens nach Erheben der Nachtragsanklage erkannt, was die Strafkammer aus der Bemerkung in seinem Schlußvortrag als Yer. teidiger folgert, die Miterben würden und müßten genau so

wie er als deren Vertreter von dem angeklagten Ehemanne Fe» Bechnungslegung fordern. Der Einwand der Rerision.jene Benerku: lasse eine solche Folgerung nicht zu, geht fehl, weil er sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet; denn denkgesetzlich ist es sehr wohl möglich, die Bemerkung so auszulegen und so zu werten, wie das Landgericht es getan hat.

b) Deshalb war auch entgegen der Ansicht der Revision für die Annahme eines Tatbestandsirrtums kein Raum. Zwar ist ihr darin beizupflichten, daß ein solcher Irrtum u.a, dann gegeben sein kann, wenn der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erkennt. Sich hiermit näher zu befassen, war das Landgericht indessen nicht gehalten, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, daß dem Angeklagten der Widerstreit der hier in Frage stehenden Belange nicht verborgen geblieben war. Denn er hat zwar "gemeint", möglicherweise infrage kommende Unkorrektheiten der Eheleute REP Hei der Nächlaßverwaltung widerstrebten angesichts des gemeinsamen Interesses an der Hofübernahme durch die Ehefrau AED nicht ien Interessen der von ihm vertretenen Miterben, weil etwaige Ersatz- oder Ausgleichsansprüche bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden könnten. Das ist aber kein Tatbestandsirrtun; denn die Möglichkeit von Regressansprüchen hat er klar erkannt, damit aber auch den hieraus folgenden Interessengegensatz. Allenfalls kann als0

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wie die Strafkammer unter Hinweis auf BGESt A

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Daß ihn üle Strafkamıer als vermeiäbar ‚angesehen.

echtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden.

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Scharpenaeol Zirchhof |

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