Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 23.02.1960 – 5 StR 660/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 660/59 2158 101
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Dieter 2 ED zus Omi, geboren an EEE 1935 ir vu
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Einbruchdiebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Kichter,
Bundesanwalt Dr Ee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte aD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Dieter Ze gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück
vom 29. August 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dieter Zn wegen fortgesetzten Einbruchdiebstahls und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit einem Mindestmaß von zwei Jahren und einem Höchstmaß von vier Jahren verurteilt. Sie hat Y4 der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß und Höchstmaß der Strafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
l. Zum Schuldspruch.
Daß die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang und nicht Einzeltaten angenommen und daß sie die Fortnahme von Kraftfahrzeugen nach § 248b StGB, nicht nach § 242 StGB beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im übrigen läßt der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt gegen ihn auch keine Einzeleinwendungen.
2. Die Strafkammer hat ausreichend begründet, warum sie nicht eine feste, sondern eine unbestimmte Jugendstrafe für erforderlich hält.
Auch die Höhe der unbestimmten Jugendstrafe (mindestens zwei Jahre, höchstens vier Jahre) ist nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hält, wie das Urteil ergibt, eine Höchststrafe von vier Jahren für unbedingt erforderlich. Nur scheinbar geht sie bei Festsetzung der Mindeststrafe von zwei Jahren davon aus, daß dies die gesetzliche Mindeststrafe sei. Der Satz: "Bei der Bemessung der Dauer ist der vom Gesetz gegebene Rahmen von mindestens zwei und höchstens vier Jahren eingehalten worden", soll offensichtlich in Wahrheit bedeuten: "Bei der Bemessung der Dauer von mindestens zwei und höchstens vier Jahren ist der vom Gesetz gegebene Rahmen eingehalten worden." Das ergibt sich daraus, daß die Strafkammer nach der Gesamtheit der Urteilsgründe in jedem Fall eine erhebliche
- 3 -—-
- 3.
Strafe für den Angeklagten für erforderlich hält. Sie hätte wahrscheinlich die Mindeststrafe höher als zwei Jahre bemessen, wenn nicht dadurch der Zwischenraum zwischen Höchst- und Mindeststrafe entgegen § 19 Abs.2 Satz 3 JGG niedriger als zwei Jahre geworden wäre.
3. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer die Untersuchungshaft nur teilweise angerechnet hat, obgleich sie darlegt, daß der Angeklagte nach seinem umfassenden Geständnis vor der Polizei keinen Einfluß auf die lange Dauer der Untersuchungshaft habe nehmen können und deshalb die Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Jugendstrafvollzuges eine unbillige Härte darstellen würde. Das Urteil ergibt, daß die Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Jugendstrafvollzuges an sich der Anrechnung der Untersuchungshaft überhaupt entgegengestanden hätte und daß nur, um eine unbillire Härte zu vermeiden, die Untersuchungshaft wenigstens teilweise angerechnet worden ist. So zu verfahren, war die Strafkammer nach § 52 Abs.2 JGG berechtigt. Aus diesem Grunde hat auch das Revisionsgericht die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet.
Nach § 52 Abs.3 JGG hätte die Strafkamner die angerechnete Untersuchungshaft auf das Mindest- und das Höchstmaß der Jugendstrafe verteilen müssen (BGHSt 10,21). Das hat sie nicht getan. Hierdurch ist aber der Angeklagte nicht beschwert. Bei der jetzigen Fassung des
-4-
Urteils ist praktisch die Hälfte der Untersuchungshaft angerechnet worden, und zwar je Y4 auf das Mindestund auf das Höchstmaß.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker