Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.02.1960 – 4 StR 555/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 555/59 2160 054.
n Namen des Volkes
rn
In der Straflsache gegen
den Kraftfahrer Heinrich K e aus Bo, dort geboren an ®&. «EEE a, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der -itzung vom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Ir. Zotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Yartin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Pichter,
überstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 20. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
in Aleve zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
Jer Angeklagte ist durch Urteil der erkennenden strafranmer vom 21. November 1958 des Diebstahls oder der Hehlerei für schuldig befunden und unter Zinbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts in Bocholt von 7. Jovember 1958 erkannten Gefängnisstrale von sechs "ochen zu einer sesamtstrafe von einem Jahr unä sieben Honaten Gefängnis verurteilti Jieses Urteil ist auf die Zevision des Angeklagten durch Urteil des Bundesgerichtshofs von 15. Mai 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und ontscheidung an das Lanägericht zu-
rückverwiesen worden (4 Zt3 109/59).
In der neuen Verhandlung ist der Angeklagte wegen Hehlerei zu einer Gelängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festge-
In der Zeit von August 1955 bis Februar 1956 wurden in Deutschlanä zahlreiche Personenkraftwagen, insbesondere Opel- und Volkswagen, gestohlen, über die Grenze nach Holland gebracht und dort über die Zeugen ZW in T-GEB zn ien Händler ve To in A Zeliefert. Durch die Zollfahndung in Holland wurden 22 Wagen sichergestellt, die auf diese Art nach Holland gekommen waren. “egen dieser Vorgänge haben die Zeugen Hein Ze» sen., Hein E@E> jun. und Jan Sg in Untersuchungshaft gesessen. Hein "> sen. ist später zu einer Gefängnissiwrafe wegn Hehlerei von elf Monaten verurteilt worden;
ie beiden Söhne wurden freigesprochen.
ın der Nacht vom 7. zum 8. Februar 1956 wurde aus der Garage des Zeugen Be in CT ein roter Volkswagen-Bus gestohlen. 2b die Garage verschlossen war, lieB sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die-
sen "agen hat der Angeklagte noch am gleichen Tage von dem unbekannt gebliebenen Dieb zur eigenen Verfügung übernommen, um ihn nach Holland zu bringen und dort
mit Gewinn zu verkaufen. Er fuhr zu diesem Zweck noch am Abend des 9. Februar 1956 über die Grenze nach D@B-BEE: :o er Hein SEM sen. in der Gastwirtschaft Va aufsuchte. Obwohl die Zeugen EB den Bus als irsatz für einen dem Zeugen Jan Z@ED gehörenden, einige
Zeit vorher verungiückten Bus für sich haben wollte, fuhr der Angeklagte nit Hein EB sen. in dem Yagen zu dem bereits erwähnten Händler va oc B nach A8- EB: ort wurde der Bus an Rei übergeven, der in seiner werkstatt die Notor- und Fahrgestellnummern in die des verunglückten Busses ändern ließ. Etwa zehn Tage später wurde er dann, nachdem er auch ein hollänädisches Nummernschild erhalten hatte, von den Brüdern EB abgeholt. Jan I@B, der ein Taxiunternehmen hat, nahm ihn in Betrieb. ir zahlte seinem Vater für den Wagen 3 500 Gulden. Hein EBD sen. zahlte den Kaufpreis entweder unmittelbar an den Angeklagten oder an ve Te, der seinerseits mit dem Angeklagten abrechnete.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Sache nichts zu tun gehabt, als widerlegt N] erachtet. 5s sei erwiesen, daß er den roten Volkswagen-Bus des Zeugen BB über die Grenze geschafft und an Ravensberg geliefert habe.
Es führt aus, daß er nach seiner Persönlichkeit nicht derjenige sei, der fremde Yagen selbst wegnehme. Zr betätige sich wie auch aus seinen Vorstrafen hervorgehe, mehr als Hintermann, indem er durch strafbare Handlungen erworbene Sachen aufkaufe, um sie. mit Gewinn weiterzuverkaufen oder zu solchen Handlungen Hilfe zu leisten. =s sei daher der Auffassung, daß der Aiängeklagte den Bus
nicht selbst gestohlen, sondern ihn gegen ein nicht näher bekanntes äntgelt übernommen habe. Er habe sich daher der Hehlere:. schuldig gemacht.
Mit der Zevision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher unä sachlichrechtlicher Vorschriften,
IT. Züge der Verletzung verfahrensrechtlicher
Yorschriften.
1.)Der Angeklagte macht zunächst die Verletzung des 3 252 StPO geltend. Er führt aus, die Zeugen Yg, > on HE Hätten über die Aussage des Zeugen VOR sen. in der früheren Hauptverhandlung vom 20. November 1958 und bei den vorherigen polizeilichen Vernehmungen nicht vernommen werden dürfen, nachdem er bei der Vernehmung durch den ersuchten Richter vom 31. Juli 1959 die Aussage verweigert habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätve der Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StP9 gehabt. Seine früheren Aussagen hätten daher nicht durch Vernehmung der oben genannten Verhörspersonen verwertet werden dürfen. Diese Nechtsauffassung ist nicht zutreffend. Auch wenn ein Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzt, dürfen nach der Rechtsprechung die Verhörspersonen als Zeugen über den Inhalt der früheren Aussagen vernommen werden (RG HRR 1927 Nr. 181; BGH MDR 1951, 180; Kleinknecht/üller 4. Aufl. § 55 StPO Anm. 4 a 5. 204).
2.)Der Angeklagte macht ferner geltend, den Zeugen, nämlich den holländischen Polizeibeamten seien die Niederschriften über die Bekunäungen der von ihnen vernommenen Personen in der Hauptverhandlung zur Unterstützung des Gedächtnisses vorgehalten worden. Dies sei “nach § 253 3tPO unzulässig, da es sich nicht um eigene Aussagen der Zeugen, sondern um solche anderer Personen
handelt. § 253 StPO findet jedoch hier keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft lediglich die Veriesung einer vernehmungsniederschrift zum Zwecke der Beweisaufnahme,
Anders ist jedoch die Nechislage, wenn Protokolle nur vorgehalten und nicht zum Zwecke des Beweises verlesen
werden. Das ist kein Akt der Beweisaufnahme, sondern lediglich ein "Vernehmungsbehelf", der erst eine als Beweisgrundlage geeignete Erklärung der Person herbeiführen soll, der die Verhandlungsniederschriften vorgehalten werden. Beweisgrundlage ist in diesem Falle nicht die Niederschrift, sondern lediglich die daraufhin gemachte Aussage. zs handelt sich um eine sachleitende Maßnahme des Vorsitzenden. Dabei können jedem Zeugen Aussagen auch anderer vorgehalten werden, gleichviel, in welchem Verhandlungsabschnitt sie gemacht worden sind (BGESt 3, 199; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 249 Ann. 3 a).
1i. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,
1.) Die eingehenden Ausführungen der Revision enthalten im wesentlichen nur Angriffe auf die Beweiswürdigung. Bei ihnen verkennt der Beschwerdeführer, daß die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen. Zs genügt für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht, daß sie möglich sind und Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine ärfahrungssätze nicht erkennen lassen. Verstöße dieser Art sinä jedoch - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - entgegen der Annahme der Revision nicht hervorgetreten. 3s ist - auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei dem Wechsel der Aussagen einzelner Zeugen im Laufe des Strafverfahrens bestimmten Bekundungen dieser Personen Glauben geschenkt hat, anderen jedoch nicht. Dies liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Auch dagegen sind keine rechtlichen Bedenken
zu erheben, daß das Landgericht die Bekundungen von Zeugen auf ihre Glaubwüräigkeit hin beurtsilt hat, obwohl ihm diese ihrer Persönlichkeit nach nicht bekannt waren, weil sie teils kommissarisch vernommen wurden, teils
nur Verhörspersonen über ihre Vernehmung Auskunft gegeben haben. Auch in einem solchen Fall ist der Tatrichter zu einer 3eurteilung der Glaubwürdigkeit berechtigt und verpflichtet. Vernehmungen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter und die Anhörung von Verhörspersonen hätten keinen Zweck, wenn der erkennende Richter nicht befugt wäre, auch in einem solchen Falle Aussagen für glaubwürdig oder unglaubwürdig zu erklären. Der persönliche Zindruck von Zeugen ist nicht das einzige Mittel zur Beurteilung des Wertes ihrer Bekundungen. Auch aus anderen Umständen kann sich das Gericht,
- wie es hier der Fall ist, eine Überzeugung biläen, ob die Bekundungen und welche von ihnen Glauben verdienen. Die Verantwortung hierfür trägt der Tatrichter.
2.) Hinsichtlich der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ergeben sich jeäoch durchgreifende Bedenken. Tas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich bei dem Bus um einen gestohlenen wagen gehandelt habe. 3s führt für seine Änsicht mehrere Beweisanzeichen an. Unter anderem hebt er hervor, die Kenntnis des ängeklasten, daß der Wagen gestohlen sei, ginge daraus hervor, daß nur der Verkauf eines gestohlenen “Tagens in Holland lohnenden Gewinn habe bringen können. Ein Bus, der erst 44 000 km gelaufen und von dem Zeugen Jan EB selbst als fast neuwertig bezeichnet worden sei, hätte sonst nicht zu einem so niedrigen Preis abgegeben werden können, daß der Vater ZB ihn für nur 53 500 Gulden seinem Sohn Jan habe überlassen können. “ithin hat das Landgericht aus der Tatsache, daß der
Vater SD seinem Sonn den Bus für einen besonders niedrigen Preis überlassen hatte, den Schluß gezogen, daß der Vater den “agen seibst zu niedrigen Preis erworben und ihn daher der Angeklagte ebenfalls zu einem Hehlerpreis gekauft habe, Dies ist erfahrungsgesetzlich bedenklich. Möglicherweise hat dabei das Zanägericht außer acht gelassen, daß erfahrungsgemäß ein Vater seinem Sohn oft einen Gegenstanä zu erheblich niedrigerem Preis überläßt, als er ihn selbst gekauft hat. 3s kann sich um eine gemischte Schenkung handeln. Aus dem Preis des Verkaufs seitens des Vaters an den Sohn können mithin nicht ohne weitere Darlegungen Schlüsse auf einen geringen Ankaufspreis durch den Jater und entsprechend durch den Angeklagten gezogen werden. Allerdings hat das Landgericht den Hehlervorsatz des Angeklagten auch noch aus einer Anzahl
anderer Umstände gefoigert. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht beurteilen, op das Landgericht auch ohne Berücksichtigung jenes Umstandes zur Überzeugung von dem Hehlervorsatz des Angeklagten gelangt wäre. Dies ist allein der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Das Urteil mußte daher wegen sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden. Für die neue YVerhandlung sei noch auf ein weiteres Bedenken gegen die Beweiswürdigung zum inneren Tatbestand hingewiesen. Das Lanägeicht fühnt zur Unterstützung seiner Überzeugung von der Hehlerschuld des Angeklagten aus, daß es sich offenbar um einen vorbereiteten Geschehensablauf gehandelt habe, da dem Angeklagten auf Grund seiner Beziehungen zu den Zeugen EP nicht unbekannt geblieben sein könne, daß dieser einen Ersatz für den durch einen Unglücksfall beschädigten früheren Bus benötigt hätte.
ar auf Grund vorher getroffener Vereinbarung sei es möglich gewesen, daß der in den frühen : Morgenstunden gestohlene "Tagen noch am gleichen Tag nach : ib gebracht worden sei. Zin "vorbereiteter Geschehensablauf" kann jedoch im allgemeinen gerade nach einen unmitteibar vorausgegangenen Diebstahl schwieriger eingehalten werden als bei einem ordnungsmäßigen Örwerb. Das Landgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob der aus jenem Beweisanzeichen gezogene Schluß aufrechterhalten werden kann. EIntsprechendes gilt auch für die Meinung der ötrafkammer, die Anderung der Motorund Fahrgestellnummern wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich nicht um einen gestohlenen Wagen gehandelt hätte. Auch im Falle eines Zollvergehens hätte hierzu Anlaß bestehen können.
Zs erschien dem Senat angsmessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Rotberg Krumme Martin
„ang-Hinrichsen Börtzler