Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 30.08.1972 – 2 StR 357/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

0 %

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Klaus Jürgen VB zus SED, seboren am EEE 194. ir Tu, Kreis Igm, 2

. wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof - Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelite > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom

u, Februar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zu einer Geidstrafe von 3.000 DM verurteilt.

z.

Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzüng des sachlichen Rechts rügt, greift nicht durch.

1. Im Rahmen der Verfahrensbeschwerde wendet er sich dagegen, daß der Zeuge LE "wesen des Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Ziff. 2 StPO" unvereidigt geblieben ist. Nach seiner Ansicht lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, da die Strafkammer ihre Entscheidung auf die vom Zeugen "in der Hauptverhandlung selbst begangene Aussagebegünstigung" gestützt habe.

Das jedoch nicht zu. Wie den Gründen des angefochtenen Urteils (Bl. 13 UA) zu entnehmen ist, hat die Strafkammer die Begünstigung darin gesehen, daß der Zeuge dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung ZU- gesagt hat, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Hierdurch hat sich der Zeuge einer Begünstigung schuldig ge-. macht; denn er hat den Angeklagten in seinem Willen bestärkt, die Tat zu leugnen, und ihm auf diese Weise seine Verteidigung erleichtert (BGH bei Dallinger MDR 1969, 722, 724). Gegen § 60 StPO ist somit nicht verstoßen worden.

2. Auch die Nachprüfung auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Unbedenklich erscheint die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte die Geschädigte "in rücksichtsloser Weise als Lügnerin hinzustellen versuchte" (Bl. 14 UA). Zwar kann ein Straferhöhungsgrund nicht schon darin gesehen werden, daß ein Angeklagter darlegt,

' eine ihn belastende Aussage sei unrichtig (vgl. BGHSt 5, 124, 132). Anders ist es aber, wenn er den Zeugen in voller

irkenntnis der Richtigkeit von dessen Bekundungen der bewußten Unwahrheit bezichtigt (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 689/59 -), vor allem wenn dies, wie hier vom Landgericht festgestellt worden ist, "in rücksichtsloser Weise geschieht".

Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Landgericht die Veranlassung des Zeugen durch den Angeklagten zu der erwähnten Begünstigung strafschärfend gewertet hat. Einem solchen Verhalten des Angeklagten kommt sowohl hinsichtlich des Maßes seiner Schuld als auch seiner Gefährlichkeit Bedeutung zu (vgl. BGH VRS 22 345, 345). Daß es zugleich eine weitere Straftat des Ang klagten darstellt, über die im vorliegenden Verfahren nicht entschieden wird, steht seiner Berücksichtigung bei der Strafzumessung ebensowenig entgegen wie die von

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Vortaten.

Schumacher willm | Kirchhof Baumgarten _ Meyer.

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