Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 02.02.1960 – 1 StR 605/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u 2253 069

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Handelsvertreter Kurt Kr ur Ka >-

ze geboren an @. EED in Ge ,‚ Kreis Ob@- ‚Br;

2. die Handelsvertreterin Irene_R u Koin-GERD, zevoren an. END in

wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. “illms Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsret EEE in der Verhandlung,

Gberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für echt erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil Jes Landgerichts Kuiserslautern von 9. Juli 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines kechtsmittels zu tragen.

Von xechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KreilD wegen Urkundenfälschung sowie wegen Betruges in je zwei Fällen und die Angeklagte SOEEEND wexen dieser Vergehen in je einen “ulle verurteilt. Sie greifen mit der Kevision die Verurteilung wegen Betruges an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Verfanrensrüxen.

l. Die Revisionen behaupten, die fiörwirksamkeit des Sitzungssasles lasse es nicht zu, "daß ungeklagte und Verteidiger

von den ihnen zugewiesenen Plätzen aus die Bekundungen der Zeugen und Sacnverständigen vollinhaltlich hören"; "die Geräusche der fast ununterbrochen übenden Düsenflugzeuge"

machten "das liören der Bekundunsen der Zeugen unmöglich". Yierin finden sie eine Verletzung des Anspruchs auf recht-

lic es Gehör.

Rechtliches Gehör bedeutet Gelegenheit zur Äußerung, hier: zu den Aussagen der Zeugen. Nach der Sitzungsnieder-

schrift hat der Vorsitzende, wie dies § 257 StPO vorschreibt, nach der Vernehmung eines jeden Zeugen - ein Sachverständiger ist nicht vernommen worden — die Angeklagten befragt, ob sio etwas zu erklären haben. Außerdem dürfen sic und der Verteidiger nach § 240 3t?0 Fragen an die Zeugen richten. Das ist jedem Verteidiger bekannt.

Nun können ullerdings Angeklagte und Verteidiger nur 3enn zu der Aussage eines Zeugen sachgemäß Stellung nehmen voaer Fragen erheben, wenn sie deren Inhalt verstanden haben. iie dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ergibt aber, duß er alles r[orderliche anorunet, um den Angeklagten und dem Verteidiger dies zu ermöglichen. „enn dennoch im cinzelfallce einem Angeklagten oder Verteidiger eine „ussage unklar ge-

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blieben ist, so müssen sie die Sachleitung des Vorsitzenden beanstenden. Das ist nicht geschehen.

2. Soweit die Revisionen einen Verstoß gegen die kufklärungs-

pflicht rügen, sind sie unzulässig, weil sie koine Beweismittel auführen, die das Landgericht nach ihrer Meinung noch hätte benutzen sollen. Was sie in diesem Zusammenhang Vortragen, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Festste.lungen.

2. Der Grundsatz, daß im Zweifelsfalle zu Gunsten des Anweklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt; denn die vtrafkammer zweifelt nicht an der Schuld der Angeklagten. Zweifel des Verteidigere sind im gegenwärtigen Rechtszuge nicht bedeutsam.

II. Sachbeschwerde.

l. Im Falle Köhlen ist der gemeinschaftliche Darlehensbetrug der \Angeklagten einwandfrei dargelegt. Die Strafkummer findet den Vermögensschaden der Frau KU@MB darin, daß die überschuldeten Angeklagten nicht in der Lage gewesen sind, das Darlehen, wie zugesichert, zum 1. März 1959 zurückzuzahlen. Auch den hierauf gerichteten Vorsatz der Angeklagten stellt das Urteil bedenkenfrei fest.

Zu Gunsten der Angeklagten geht die Strafkanner davon an, daß Frau KÖEEB wegen der ihr von den Angeklagten gegebenen Vicherheiten einen endgültigen Schaden nur von 1.CC0,- DM haben werde. In dieser Berechnung finden dio Kevisionen zu Unrecht einen Denkfehler. Die teils neuen, tuils gebrauchten Tonband- und Fernsehgeräte, die die angeklayte Frau KÖ@EEP zur Sicherheit für das Darlehen von 5.000,- Di übergaben, hatten nach dem Urteil einen sinkaufswert des gleichen Betrages. Das Landgericht glaubt den ingetlagten vuch, daß sie als Handelsvertreter im Rundfunk- und ?ernsehgeschäft diese Apparate mit 8.000,- DM möglicherweise

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hätten verkaufen können. Es stellt aber fest, daß Frau Köhlen als Zilchhändlerin hierfür nicht mehr als 4.000,- üä erzielen kann. Hierin liegt kein Denkfehler; denn es entspricht der Erfahrung des Lebens, daß Gegenstände des häuslichen Gebrauchs, sofern es sich nicht um Mangelwaren handelt, einen erheblich niedrigeren Preis als den im Geschäftsleben üblichen oder vorgeschriebenen einbringen, wenn sie von privater Hand verkauft werden. hie groß dieser Unterschied im kEinzelfalle ist, ist Tatfrage und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar.

2. Im Fulle Leiner greift die kevision des Angeklagten Kr nur den einwandfrei festgestellten ursächlichen Zus»'nmenhang zwischen seiner Täuschungshandlung und der Vernösgehsverfügung des Geschädigten an.

Dr. Geier Werner Seibert Wwillms Dr. Faller