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BGH Urteil vom 27.01.1960 – 2 StR 612/59

2. Strafsenat

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wegen Wahlfälschung u.as

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hat der 2. Strafsenat dee Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main von 28. September 1959 werden verworfen.

- Jede Beschwerdeführerin nat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte TB wegen Yahlfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und zur Urkundenfälschung, die Angeklagte Sch wegen wahlfälschungs in Tateinheit mit Beihilfe zu den genannten Vergehen zu Geldstrafen von je 300.-- DM verurteilt. Den Revisionen der beiden Angeklagten, die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügen, bleibt der Erfolg versagt.

I. Die Revision der Angeklagten I:

Die Ausführungen der Revision wenden sich zum Teil gegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts, die frei von Denkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze sind. Im übrigen sind sie nicht begründet. Das Gesetz ist richtig angewendet. Die Angeklagte veranlaßte die Zeugin Anna AG: bei der Bundestagswahl 1957 im Wege der Briefwahl in ihrer Gegenwart einen Stimnzettel für ihre Tochter Hedwig anzukreuzen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Erklärung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler mit dem Nemen ihrer Tochter zu unterschreiben. Die Tochter Hedwig AD war hierbei nicht zugegen. Die Angeklagte hielt sie für gelähmt; sie ist in Wirklichkeit geistesschwach und kann den Sinn der Wahl nicht erfassen. Der Wahlbrief wurde abgesandt und der Stimmzettel bei der Zählung als gültiger Stimmzettel verwertet. Das Landgericht hält Wahlhilfe bei der Briefwahl nicht für erlaubt, stellt aber fest, daß die Angeklagte von deren Zulässigkeit überzeugt gewesen sei, insbesondere geglaubt habe, Frau A dürfe für

ihre zelähmte Tochter den Stimmzettel ankreuzen. Andererseits rechnete die Angeklagte damit, daö die eidesstattliche Erklärung nicht von Frau A für ihre Tochter unterschrieben werden durfte, billigte aber trotzdem deren Unterschrift.

Nach diesen Feststellungen ist nicht nur der äußere, sondern auch der innere Tatbestand des § 107 a StGB durch die Angeklagte verwirklicht. Sie hat vorsätzlich ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeigeführt. Denn die Wahl hat nur dem äußeren Schein nach in gesetzmäßiger Form, in wahrheit jedoch in ungesetzlicher Weise stattgefunden, sodaß das Ergebnis anders als bei gesetzmäßig vollzogener Wahl ausgefallen ist (vgl. RGSt 37, 381), Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob bei der Briefwahl eine Wahlhilfe ausgeschlossen ist. Denn hier lag keine Wahlhilfe vor. Es kann gar keine Rede davon sein, daß Frau AD ihrer Tochter bei der Stimmabgabe "geholfen" hätte; sie hat vielmehr die Stimme statt ihrer Tochter abgegeben, ohne daß diese irgendwie beteiligt worden ist. Wahlhilfe setzt begrifflich voraus, daß der Wähler bei der Stimmabgabe in irgendeiner Weise seinen Willen kund tut. Weil es daran fehlte, war die Stimmabgabe auf jeden Fall ungesetzlich und die abgegebene Stimme ungültig.

Die Angeklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt, Verbotsirrtum ist ihr nach den Feststellungen zu Unrecht zugebilligt worden. Sie hat gewußt, daß zur gültigen Stimmabgabe eine eidesstattliche Erklärung gehört, und sie hat damit gerechnet, daß die eidesstattliche Erklärung, so-wie sie abgegeben wurde, den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, die Stimmabgabe aber gleichwohl gebilligt. Sie hat damit auch die Wahlfälschung durch ungesetziiche Stimmabgabe billigend in Kauf genommen, ganz unabhängig davon, was sie sonst über die Zulässigkeit der Wahlhilfe dachte,

Ohne Rechtstfehler hat das Landgericht die Anseklaste auch wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und zur Urkundenfälschung verurteilt. Der Kreiswahlleiter, demgegenüber die eidesstattliche Ermlärung abgegeben wurde, ist nach den §§ 36 BWahlG, 62 BWahlO eine filr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständige Behörde. Der Einwand der Revision, die Strafkamner

habe zu geringe Änforderungen "an das Merkmal der Bestimmung durch Mißbruuch des AÄnsehens" gestellt, ist nicht recht verständlich. Nach § 48 StGB genügt jedes "sonstige Mittel" 2.B. Überredung.- Die Revision bezrichnet es zwar nicht "ganz zu Unrecht als auffällig, daß die Staatsanwaltschaf

ie Haupttäter nicht angeklagt hat und diese daher nicht verurteilt wurden. Die Strafkamner hat aber rechtlich einwandfrei dargelest, daß Frau A —- ebenso wie der Ehemann RB im "alle SchiilB - sich der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.

II: Die Revision der Angeklagten Schib:

Diese Angeklagte überbrachte nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der gelähmten Trau Rei» die Unterlagen für eine Briefwahl bei derselben Bundestagswahl. In ihrer Gegenwart sagte Frau FB zu ihren Ehemann, er solle alles fertigmachen, er wiese ja, was in Frage komme. Dieser zog sich in ein Nebenzimmer zurück, kreuzte den Stimmzettel an und unterschrieb die eidesstattliche Versicherung auf dem %ahlschein mit dem Namen seiner Frau. Dann überreichte er den verschlossenen Briefumschlag der Angeklagten, die ihn bei der Post aufgab. Diese Stimme wurde ebenfalls als gültig gezählt. Nach den Feststellungen wußte die Angeklagte, daß ein Wähler die Briefwahl selbst

vollziehen muß:

I A l

Soweit Gie Revision sichwuf eine angebliche Bexundung des Ehemanns RB >eruft, kann dies im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, da sie in Urteil nicht Testgestellt worden ist. Der Senat karn auch nicht anerkennen, daß die Schlußfolgerungen des Landgerichts in irgendeinem Punkt gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Die Ausführungen, die sich "gegen eine Verurteilung wegen “Yahlfälschung durch Unterlassung" wenden, übersehen, daß die Anreklagte aktiv tätig gevorden ist. Sie hat in Kenntnis dessen, daß der Ehemann FB den Stimmzettel angekreuzt und die eidesstattliche Versicherung mit dem Namen seiner Ehefrau unterschrieben hatte, den verschlossenen %ahlumschlag zur ”ost gegeben. Auch hier kann unerörtert bleiben, ob Wahlhilfe bei der Briefwahl zulässig ist. Auf jeden Fall war die Stimmabgabe ungesetziich , weil die eidesstattliche Versicherung dem Inhalt nach falsch war und über die Person des die Erklärung Abgebenden aurch die Unterschrift getäuscht wurde. Da der äußere Schein der Gesetzmäßigkeit hervorgerufen und die Stimme als gültige gezählt wurde, hat das Landgericht also rechtlich einwandfrei ein vollendetes Vergehen nach § 107 a StGB als gegeben angenommen. Seine Ausführungen, daß der »euge FB den äußeren und inneren Tatbestand der Vergehen nach den § 8§ 156 und 267 StGE

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erfüllt und die Angeklagte sich der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat, können rechtlich nicht beanstandet wer-

den.

Beide Revisionen waren daher zu verwerfen.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof