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BGH Entscheidung vom 19.01.1960 – 5 StR 549/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9159 098

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Heinz NP aus Bi, geboren am EEE 1915 ir seumm,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.April 1959 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 23.April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Vın Rechts wegen —

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen verurteilt,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung ’des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

I; Die Verfahrensrügen sind unbegründet,

1. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die Pakete und Konserven beim Herabfallen aus Schulterhöhe beschädigt worden wären, mit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Begründung entspricht der Vorschrift des § 244 Abs.4 Satz 1 StPO. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Daß die Strafkammer bei der Beantwortung der Beweisfrage auch die Erfahrungen verwertet hat, die der Zeuge SW nach seiner Bekundung mit Paketen der in Rede stehenden Art gemacht hat, ändert hieran nichts,

2. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, insbesondere keine Verletzung des § 58 Abs.1 StPO, daß Zeugen nach ihrer Vernehmung im Sitzungsraum bleiben. Das Gesetz verbietet dem Tatrichter auch nicht, solche Zeugen, nachdem sie inzwischen Erklärungen des Angeklagten gehört haben, über diese ergänzend zu vernehmen,

53. Es gibt keine Vorschrift, die dem Tatrichter gebietet oder auch nur gestattet, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, weil der Zeuge "mit Zuchthaus und Ehrverlust" bestraft ist. Soweit die Revision etwa geltend machen will, der Zeuge Lade hätte gemäß § 60 Nr,3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, weil er der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sei,

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- 3.

ist ihr Vorbringen gleichfalls ohne Erfolg. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer zur Zeit der Verejidigung einen solchen Verdacht nicht mehr hatte.

4. Die Strafkammer hat die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs,2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, ob die mit dem Namen Sc unterzeichnete Quittung über die Bezahlung des Faufpreises für eine Jacke echt sei. Dies brauchte sich schon deshalb nicht aufzudrängen, weil der angebliche Arbeitskollege SCHE nicht ermittelt werden konnte und daher ein Schrift- ‚sachverständiger gar nicht in der Lage gewesen wäre festzustellen, ob die Unterschrift des angeblichen Arbeitskollegen Schulz echt ist,

5. Auf die Behauptung, daß die Polizei es unterlassen habe, Ermittlungen anzustellen, die der Angeklagte nach seiner Festnahme begehrt habe, kann eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden. Das Urteil beruht nicht auf dem Ermittlungsverfahren der Polizei, sondern auf der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat im übrigen ausweislich der Urteilsgründe als wahr unterstellt, daß der Angeklagte sofort nach seiner Festnahme Ermittlungen über den Rentner Sc», die Pakete und etwaige Fingerabdrücke verlangt hat und daß diese Ermittlungen unterblieben sind. Daß die Strafkammer trotzdem aus dem Inhalt der Hauptverhandlung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Il.

Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch. Dies ‘braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert Zu werden:

l, Zu Unrecht hält die Revision die Ausführungen auf Seite 27 UA für unvereinbar mit den Feststellungen auf Seite 17 bis 19 UA. Diese ergeben allerdings, daß die Entfernung

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zwischen der Schi Caststätte, vor der Sg den

Angeklagten einholte,und der Stelle, von der aus Schmidt

den Angeklagten erkannte, als er gerade die Pakete aus dem Lieferwagen entwendet hatte und die Tür zuschlug, etwa

63 m beträgt. Dem widerspricht aber nicht, daß es auf

Seite 27 UA heißt, Siilllhabe den Angeklagten schon eingeholt, nachdem dieser mit den Paketen 10-15 m gegangen sei. Diese Ausführungen betreffen eine andere Entfernung, nämlich die Entfernung zwischen der SchlB-Gaststätte und der Stelle, an der der Angeklagte nach seiner Einlassung die Pakete von dem angeblichen Dieb erhalten haben will.

2. Richtig ist, daß das Urteil im Fall VB a1s Tatzeit "Sonnabend, den 6,Aurust 1958 gegen 12,30 Uhr" feststellt, daß aber der 6.August 1958, an dem der Diebstahl begangen wurde, kein Sonnabend, sondern ein Mittwoch war, Dies kann indessen den Bestand des Urteils nicht gefährden,

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte am 6.August 1958 gegen 12.30 Uhr die Aktentasche des Kaufmanns Yw aus dessen VW-Transporter wegnahn, aus dem Umstand geschöpft, daß der Angeklagte, in dessen Wohnung die Aktentasche gefunden wurde, geltend gemacht hat, er habe die Aktentasche Ende August 1958 von Ig erhalten, der Zeuge I aber in Abrede gestellt hat, dem Angeklagten eine Aktentasche gegeben zu haben, und die Zeugin Sen bei der der Angeklagte wohnte, glaubhaft bekundet hat, der Angeklagte habe die Aktentasche schon seit 4-5 Wochen vor seiner am 4,September 1958 erfolgten Festnahme besessen, Inwiefern der Umstand, daß der 6.August 1958 kein Sonnabend, sondern ein Mittwoch war, an dieser Feststellung etwas ändern könnte, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich,

Der Angeklagte hat nun allerdings in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geltend gemacht, er sei sonnabends

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regelmäßig ab 12 Uhr zu.H"use gewesen. Die Zeugin Ser hat dies bestätigt. Ihre Bekundung hat indessen die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht erschüttert, weil die Zeugin nicht mit Sicherheit sagen konnte, daß der Angeklagte auch am 6.August 1958

ab 12 Uhr daheim gewesen sei, Daß der Angeklagte etwa auch mittwochs ab 12 Uhr zu Hause gewesen sei und daß hierfür irgendwelche Beweismittel vorhanden seien, hat die Revision nicht geltend gemacht,

Was in den Revisionsbegründungen des Angeklagten und seines Verteidigers sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet,

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker