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BGH Entscheidung vom 01.03.1960 – 5 StR 16/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 16/60 2158 079

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Wäschereibesitzer Siegfried B De aus DEE , geboren am EEE 1921 ir vum,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EE> in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.Novenmber 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründej3

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen wohnheitsverbrecher und rückfälligen Dieb wegen Diebahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von ei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsrwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung r $$- 20a und 42e StGB; sie ergreift somit nur den Strafsspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Daß die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB füllt sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. tgegen der Auffassung der Revision sind auch die sachlichen raussetzungen, die den Angeklagten als gefährlichen wohnheitsverbrecher erweisen, ausreichend dargetan. Die griffe der Revision gegen die Gesamtwürdigung der früheren d jetzigen Taten und die darauf beruhende Kennzeichnung s Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gl.hierzu BGH MDR 1957,562) sind unbegründet.

Das Landgericht hat aus dem Persönlichkeitsbild des geklagten und seinem Lebensgang, aus der Zahl und Art iner Vortaten sowie der Wirkungslosigkeit auch schwerer rafen die Überzeugung gewonnen, daß er ein anlagemäßig itloser und willensschwacher Mensch ist, der auf Grund eser Persönlichkeitsmängel einen zur Charaktereigenschaft wordenen Hang zur Begehung von Verbrechen erworben hat.

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler dargelegt, ß der Angeklagte auch die jetzt abgeurteilten beiden ebstähle aus diesem Hange begangen hat. Die Strafkamner t festgestellt, daß derartige gegen fremdes Eigentum richtete Straftaten im "sozialen Nahbereich" einem schon üher in Erscheinung getretenen Zug seines Wesens entrechen. Das Landgericht folgert das aus den auf UA S.4 s 5 geschilderten drei Taten, die er im Jahre 1946/1947 sangen hat (UA S.21/22). Allerdings fallen diese Taten die erste Nachkriegszeit. Das stand aber der Tatsache Sht entgegen, daß die damaligen Taten den jetzigen Dieb-

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stählen ähnelten. Der Tatrichter konnte hieraus ohne Rechtsfehler auf einen dem Angeklagten eigenen Wesenszug schließen, der ihn zur Begehung derartiger Taten führt,

Der Annahme, der Angeklagte habe seine jetzigen Taten auf Grund seines verbrecherischen Hanges begangen, steht auch nicht entgegen, daß er zur Tatzeit "unter dem suchtartigen Einfluß rauschgifthaltiger Ticardatabletten" stand und deshalb sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert war. Das hat das Landgericht unter Hinweis auf das bei Dallinger MDR 1956,143 mitgeteilte Urteil des Senats vom 20.Dezember 1955 (5 StR 549/59) zutreffend dargelegt. Zwar handelt es sich in dieser Entscheidung des Senats um einen Fall, in dem die Tat unter Alkoholeinfluß begangen worden war. Das gleiche muß aber auch gelten, wenn ein Täter unter Rauschgifteinwirkung stand. In beiden Fällen kommt es jeweils nur darauf an, ob letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen für die Verübung der Straftat entscheidend gewesen ist. Das hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan.

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der von ihr wiedergegebene Satzs "Die beiden Diebstähle, die der Angeklagte zum Nachteil des Zeugen R@besing, waren keine für ihn typischen und deshalb nur auf die Sucht zurückzuführenden Handlungen" (UA S.21) für sich und so, wie er in den Urteilsgründen enthalten ist, nicht zu der Annahme paßt, die jetzigen Handlungen des Angeklagten seien nicht auf die Sucht, sondern den verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführen. In dem wiedergegebenen Satz ist jedoch eine offenbare Unrichtigkeit enthalten. Denn aus dem Zusammenhang der nachfolgenden Urteilsausführungen ergibt sich eindeutig, daß gemeint war, die beiden Diebstähle seien keine atypischen Handlungen, "sie entsprechen vielmehr einem Zug seines (des Angeklagten) Wesens, der ihn schon früher zu Vermögensdelikten im sozialen Nahbereich trieb". "Die beiden hier abzuurteilenden Diebstähle waren auch keine Folgeerscheinung: der Sucht, sie beruhen

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vielmehr, ebenso wie diese, auf der halt- und willens_ schwachen Veranlagung des Angeklagten" (UA 5.22).

Was die Revision hiergegen noch im einzelnen einwendet, vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Folgerungen der Strafkammer werden nicht deshalb denkgusetzlich unmöglich, weil der Angeklagte für den Erlös der Diebesbeute Ticardatabletten (und Nahrungsmittel) gekauft hat. Auch das schließt nicht aus, daß nicht die Süchtigkeit des Angeklagten, sondern letzten Endes sein auf Haltlosigkeit und Willensschwäche beruhender verbrecherischer Hang den Ausschlag zu seinen jetzigen Taten gegeben hat. Das ist fehlerfrei dargetan.

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für die Annahme, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Das Landgericht hat diese Frage nicht, wie die Revision behauptet, nur unter V der Urteilsgründe bei der Untersuchung erörtert, ob die Voraussetzungen des § 42e StGB vorliegen. Die Strafk&mmer sagt vielmehr unter III auf Seite 25 UA ausdrücklich, der Angeklagte sei nicht nur bei Begehung der jetzigen Diebstähle, sondern auch jetzt (also zur Zeit der Hauptverhandlung) gefährlich. Was hierzu im einzelnen ausgeführt worden ist, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer erörtert auch ausdrücklich, daß sich der Angeklagte nach der vorletzten und letzten Verurteilung jeweils länsere Zeit straffrei geführt hat. Was die Revision in diesem Zusammenhange noch vorträgt, will nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere ersetzen.

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Das gilt äuch für das Vorbringen zu $% 42e StGB.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Börker