Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 18.12.1959 – 4 StR 504/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2283 070 e
m namen des Volkes
In der Strafsache
gegen die Ehefrau Ilse S eb. I 1 verwiswete aus H@EEB. geboren am 2 ai» in B@B- ‚ sur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Fremdabtreibung uU.8:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/West?. vom 75. Zuni 1359 mit den Peststellungen aufgehoben |
a) im Falle KCEB (Nr. 10) im vcoilen Timfang,
b) im übrigen im gesamten Strafausspruch. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismit-
tels, an das Landgericht in Dortmund zurücikverwiesen.
ec. Die weitergehende Revision wird verworien.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Angeklagte ist wegen zehn versuchter und Tünfzehn vollendeter. Verbrechen der Abtreibung an schwangeren Frauen {Fälle der sog: Fremdabtreibung), in einem dieser Tälle zugleich wegen fahrlässiger Tötung weil eine der Frauen an den Folgen des Eingriffs der Angeklagten starn‘, außerdem in vier Fällen wegen Beihilfe, und zwar zu zwei roilendeten und zu zwei versuchten, von Schwangeren selbst begangenen Abtreibungshandlungen (Fälle dei sog. Selbstantreibung; und schließlich in einem Fall wegen Ansiiftung zu einer versuchten Seibstabtreibung zu einer Sesamizuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilv worden.
1i. Ihre auf verfahrensrechtliche und auf sachliche Einwände gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.
1. Zur _verfahrensrechtlichen Seite des Urteils,
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a) Die Revision rügt insoweit, die Strafkammer habe
ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht festgestellt.
habe, ob und wie die Angeklagte sich vor „jedem Eingriff vom Bestehen einer Schwangerschaft bei der betreffenden Frau überzeugte oder ob sie davon auch ohne Untersuchung der Schwangeren überzeugt war. Dieser Angriff ermangelt der
vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung schon
für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge geforderten Angabe der Beweismittel, mit deren Hilfe das Gericht jene vermeintlich verbliebene Ungewißheit hätie beheben können.
b) Das gleiche gilt für den Vorwurf der Revision, die
Strafkammer habe im Falle Nr. 31 /Frau BeiiiD - vcllendete Abtreibung und fahrlässige Tötung) nicht geklärt, on
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die Angeklagte wußte, daß die Einspritzung mit Kamillentee zu einer Embolie der Schwangeren und zu Ihrem Tode führen könne. Die Frage, ob die Fesisiwellungen der Straikammer die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung vwragen, gehört in den Rahmen der Erörterungen der sachlichrechtlichen Angriffe der Revision.
c) Aus dem gleichen $rund wie die unter a) und b; behandelten Beanstandungen ist auch das Vorbringen de? Revision als Aufklärungsrüge unbeachtlich, das Landgericht habe nicht in allen Einzelheiten erforscht, ob und inwieweit es sich bei den Taten der Angeklagten um minderschwere Fälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB handelte, ferner, in welcher Lage sich die einzelnen Mädchen und Frauen be?unden hätten, als sie sich zur Schwangerschaftsunterbrechung entschlossen, und schließlich, aus welchen Beweggründen die Angeklagte gehandelt habe, Hinsichtlich dieser nach Meinung der Revision von der Strafkammer zu Unrecht im Dunkeln gelassenen Umstände gilt allerdings, daß sie, wie noch darzulegen sein wird, aus sachlichrechtlichen Gründen Testgesvel-t und erörtert werden mußten, damit geprüft werden kann, ob die der Angeklagten zur Last liegenden Abtreibungen als
nicht minderschwer beurteilt werden durften:
d) Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, das
' Urteil genüge deshalb nicht verfahrensrechtlichen Erfordernissen, weil die einzelnen Abtreibungsfällie von der Strafkammer "summarisch" abgetan seien, weil es insbesondere an der Feststellung fehle, wie die Angeklagte im einzelnen Fail den Eingriff ausführte, und weil im Urteil nicht erörte:t werde, ob und welche vom Strafgesetz besonders. vorgesehenen Umstände in der Person der Angeklagten vorgelegen hätien, die ihre Strafbarkeit ausschließen oder doch mindern könnteno |
ii —
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Strafbaren Handlung gefunden werden. Diese Angaben enthält das Urteil für jeden Fall, in dem es zu einer Verurteilung der Angeklagten gekommen ist. Wie sich aus dem vom Landgericht mitgeteitven Sachverhalt ergibt, nahm die Angeklagte ersimals 1950 bei einer Im zweiten Monat schwangeren Frau NP in HEED un Zwecite der Schwangerschaftsunterbrechung einen Eingrif? vor, nachdem sie sich hierzu der Frau NP gegenüber erboten hatte. Diese kaufte auf den Rat der Angeklagten eine Srrivze, die aus einem Gummiball und einem etwa 19 cm langen, leicht gebogenen Metallrohr bestand. Die Angeklagte benutzte dieses Verkzeug. =u einer Kinsvritzung bei Frau NED und späver für die meisten Einspritzungen bei anderen Schwangeren.
Bei einigen Frauen verwendete sie eine ähnliche Spritze
mit einem schwarzen Kautschukrohr (Prauendusche ;, Vor ,‚eder Einspritzung kochte sie den Gummiball aus, füllte ihn mit gekochtem, handwarmem und durch ein sauberes Tuch geseihtem Kamillentee und drückte die Spritze luftleer. Da
die Angeklagte durch das Lesen eines medizinischen Buches wußte, daß sich bei einer Frau die Gebärmutter eiwa 24 Stunden nach der Empfängnis schließt, befühlte sie in den meisten Fällen vor der Spülung durch die Scheide den Ge-
bärmuttermund und konnte sich so gegebenenfalls vom Bestehen einer Schwangerschart überzeugen. Dann führte sie
die Spritze an einem Finger entlang bis dicht vor den Gebärmuttermund, manchmal auch in die Gebärmutter hinein und preßte dann den gefüllten Ball aus. Danach führte sie in die Scheide der behandelten Frauen einen Tampon ein, un ZU verhindern, daß der Xamillentee zurückfloß.
Diese Schilderung über das in jedem Fall der Fremdattreibung geübte Vorgeken der Angeklagten hat die Stra?-
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kammer in ihrem Urteil besonderen Feststellungen vorausgeschickt, die nur den einzelnen Fall betreffen. Ebenso stellt die Strafkanmer allgemein ?ür alle Fälle, in denen es zu einer Verurteilung der Angeklagten gekommen ist, Test. sie habe immer mit dem Vorsatz gehandelt, die Leibesiruchs der
Frauen und Mädchen abzutöten.
Ferner lassen die Feststellungen des Tandgerichts in den fünfzehn Fällen der vollendeten Fremdabtreibung einen Zweilei darüber, daß bei jeder Frau eine Schwangerschafi bestand und daß deren Leibesfrucht infolge des Eingrifrs der Angeklagten abging. Zu Beginn seiner rechtlichen Wwürdigung des Verhaltens der Angeklagten wiederholt das Landgericht die Feststellung, daß sie "in all diesen Fällen die Leibesfrucht der Frauen im zweiten bis fünften Schwangerschaftsmonat dadurch vorsätzlich abtötete, daß sie bei Ihnen in der bereits geschilderten Art Kamillenteespülungen vornahm und dadurch den baldigen Fruchtabgang herbeiführte".
Zu neun von den zehn Fällen der Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung legt das Urteil dar, es habe der Nachweis entweder über das Bestehen einer Schwangerschaft oder über einen Erfolg des Eingriffs der Angeklagten nicht erbracht werden können. Aber auch in jedem dieser Fälle hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte mit dem Vorsatz der Schwangerschaftsunterbrechung zu Werke ging. Auch auf den besonders gearvweven Fall Nr. 10 (Frau ICE) bezieht sich die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagte habe mit dem Vorsatz, die Schwangerschaft der Frau KW zu beseitigen, eine Einspritzung bei ihr vorgenommen, obwohl sie, wie das Landgericht bemerkt, bei der Untersuchung dieser Frau festige-
stelit hatte, daß der Gebärmuttermund offen war. Der
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verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO
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genügen diese Feststellungen in jedem Fall, auch im Falle Nr, 10. Daß hinsichtlich dieses Falles allerdings sachlich-
rechtiiche Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen, wird noch darzulegen sein.
Schließlich läßt das Urteil in den vier Fällen der Beihilfe zu zwei vollendeten (Fälle Nr. 24 und 27: und zu zwei versuchten {Fälle Nr. Z1 und 26) Selbstabireibungen, ebenso in dem Fall der Anstiftung zu einer im Versuch steckengebliebenen Selbstabtreibung (Fall Nr. 27, keinen Zweifel darüber bestehen, daß die Angeklagte auch insoweit ;eweils mit einem auf Beseitigung der Schwangerschafi ge- "ichteten Vorsatz handelte.
Entgegen der Behauptung der Revision enthält das Urteil, wie der mitgeteilte Sachverhalt klar erkennen 13ßti,
auch die wesentlichen Tatsachen über die Tatausführung und die dabei benutzten Werkzeuge.
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Gründen nicht mit der Frage zu befassen, ob etwa bei der
Angeklagten besondere Umstände vorlagen, welche ihre Strafbarkeit hätten ausschließen können. Denn nur dann, wenn
solche Umstände in der Hauptverhandlung behauptet worden
wären, hätte das Landgericht sich damit auseinandersetzen. müssen (§ 267 Abs. 2). Zu einer Erörterung dieser Frage aus sachlichrechtlichen Gründen fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß ein die Strafbarkeit ausschiießender Umstand vöOrgeiegen haben konnve. Mit den Tatsachen aber, welche die Angeklagte zu dem Zweck geltend machte, eine Beurteilung ihrer Abtrei-
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bungshandlungen als minderschwer im Sinne des § 218 Abs, 3 STiGB zu erreichen, hat sich die Strafkammer befaßt. Üb diese
Die Strafkammer brauchte sich aus verfahrensrechtlichen :
Erörterung sachlichrechtlichen Anforderungen genügt, wird im folgenden zu prüfen sein.
2, a‘ Die sachlichrechtliche Prüfung hat zum Schuldspruch, abgesehen vom Fall Nr. 10 (Frau KB), keine die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erbracht. Insbesondere tragen - außer in diesem Falle — die Urteilsfeststellungen die Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte von dem Bestehen einer Schwangerschaft ausging, und zwar auch in den Fällen, in denen eine Schwangerschaft nicht
sicher erwiesen werden konnte.
im Fall Nr. 10 liegt es aber anders. Hier hat die Angeklagte bei der Untersuchung von Frau Ki festgestellt, daß der Gebärmuttermund offen war. Da sie, wie die Strafkammer mitteilt, vor einer Spülung den Gebärmuttermund der betreffenden Frau befühlte und dann, wenn sie ihn geschlossen fand, vom Bestehen einer Schwangerschaft ausging, liegt die Annahme nicht fern, daß sie aus dem gegenteiligen Untersuchungsergebnis bei Frau Knietzsch schlo3, daß diese nicht schwanger war. Jedenfalls begegnet die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe auch bei Trau Ka ni: ‚dem Vorsatz der Schwangerschaftsunterbrechung die Kamillenteespülung vorgenommen, wegen der erwähnten besonderen Gestaltung Bedenken. Möglich ist allerdings, daß die Angeklagte trotz ihres Untersuchungsbefundes nit einer vielleicht dennoch bestehenden Schwangerschaft der Frau KB rechnete. Wäre sie von dieser Vorstellung geleitet gewesen, als sie die übliche Spülung bei Frau KG machte, möglicherweise deshalb, weil sie von der Richtigkeit ihres Befundes oder der Zuverlässigkeit
ihrer Untersuchungsmethode nicht überzeugt war, dann käne in Betrscht, daß sie mit bedingtem Vorsatz handelte, die
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Schwangerschaft zu beseitigen. Diese Frage hätie jedenTalls von der Strafkanmer erörtert werden müssen. Schließlich
15ß+ sich als weitere von der Revision angedeutete Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Angeklagte bei der Ksmillenteespülung bei Frau KEEEB von dem Nichtbestehen einer Schwangerschaft überzeugt war. Dann wäre zu prüfen, ob sie die Srölung nicht nur zum Schein und deshaib in betrügerischer Absicht vornahm, um das von Frau KB spä:er erhaitene Geld in Höhe von 20.-— DM zu erlangen:
b; Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe in dem einen oder anderen Falle fur irgendwelche "Manipulationen" an den Frauen vorgenommen, um von diesen in Ruhe gelassen zu werden, nicht aber um abzutreiben, widerspricht, von Fall Nr. 10 abgesehen, der Peststellung des Landgerichts, daß sie mit dem Vorsatz der Schwangerschaftsunterbrechung
handelte.
Im Falle Nr. 31 (Prau Beschnitt, zweite zum Tode führende Abtreibung an ihr) betont die Stra’kammer ausdrücklich, die Angeklagte habe die Gefährlichkeit Ihres Tuns für die Schwangere erkannt, sie habe die Sorgfalty..- zu der sie nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach den Umständen verpflichtet gewesen Sei, außer acht gejassen und habe auch den Erfoig ihrer Pfiichtverletzung voraussehen können und vorausgesehen. Nicht voraussehen zu können brauchie sie die Einzeiheiten des zum Tode zZührenden ursächlichen Verlaufs ihrer Tat, insbesondere nicht, daß eine Luftembollie den Tod herbeiführte. Für die Voraussehbarkeit eines rechtswidrigen Erfolgs genügt, daß die allgemeine Geeignetheit der Tat für diesen Erfolg voraussehbar ist. Daran aber besteht kein begründeter Zweifel. Denn ein Eingriff zum Zweck einer Schwangerschaftsunter-
brechung ist besonders dann, wenn er nicht von einem Arzt nach gründiicher und gewissenhafter Prüfung und nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft ausgeführt wird. be-
sonders gefährlich.
c) Zum Strafmaß vermißt die Revision die Mitteilung und Erörterung der für die Prüfung der Frage erforderichen Tmstände, cb und inwieweit es sich bei den Taven der Angeklagten um solche von minderer Schwere im Sinne des § 213 Abs. 3 StGB handelte. Bei den Fremdabtreibungen der Angeklagten (15 vollendete, 10 versuchte Fälle und 1 Fall der Anstiftung zur versuchten Selbstabtreibung, hat die Strafkammer jeweils die minderschwere Bedeutung verneint und auf Zuchthaus erkannt. Zur Begründung hierfür verweist sie auf "die besondere Gefährlichkeit" des "verbrecherischen Willens und Handelns der Angeklagien". Diese Eigenschaften hätten sich insbesondere in der "Vielzahl der Einzelfälle" gezeigt, ferner darin, daß sie sich "auf
die Aufforderungen der Schwangeren oder deren Mittelsmänner
hin" durchweg ohne langes Zögern zu den Abtreihbungshandlungen herbeigelassen habe, Soweit die behandelten Frauen
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keine Verwandten von ihr waren, habe sie in "vielen Fällen mehr oder weniger größere Geläbeträge und andere Zuwendungen erhalten". Dem Abtreibungsverlangen dieser ihr fremden
Personen sei sie "zumindest ohne längeres Zögern bedenienlos nachgekommen." "Ihre ungehemmte Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit abzutreiben sowie die hierbei durchweg bekundete verbrecherische Tätigkeit" hätten
schließlich zu dem Tod der jungen Frau BeilB, einer
Mutter von zwei Kindern, geführt. Die Angeklagte habe "auch
nicht gezüögert, ihr verbrecherisches Treiben fortzusetzen, als bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Fremdabtreibung gegen sie eingeleitet worden war".
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Diesen Gesichtspunkten gegenüber hat die Strafkammer bedachi, daß die Angekiagie "leicht heeinflußbar zu sein scheint und in einigen Tällen aus falsch verstandenem MiV- leiä gehandelt haben mag", ohne daß allerdings auch nur in einem einzigen Fall "eine echte Not- oder Konfliktslage rorgelegen" habe, "die ihr Eingreifen verständlich machen und die Annahme eines minderschweren Failes aus soichen Gründen gerechtfertigt erscheinen lassen könnte". Die Angeklagte habe sich in auskämmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden und "keinen Anlaß zu derartig umfangreichen verbrecherischen Handlungen" gehabt.
Diese Kennzeichnung der Persönlichkeit der Angeklagten und der ihren Taten nach Meinung der Strafkammer zugrunde liegenden Gesinnung läßt sich in einen Teil der - Fälle nicht mit den Feststellungen der Strafkammer hierzu in Einklang bringen. Das gilt Insbesondere für die Fälle 6, 7; 8 und 29 vis 31. Im Fall Nr. 6 gab die Angeklagte dem Drängen der Schwangeren nach, weil sie zu befürchten glaubte, von der ihr bis dahin unbekannien Frau angezeigt zu werden. Im Fall Nr. 8 folgte sie dem Drängen der Mutter der aus einem unehelichen Verkehr schwanger gewordenen Tochter, im Fail 7 war die schwangere Frau Hogp sehr häufig krank; sie hatte schon fünf Kinder. in den Fällen 29 bis 31 (zweite Schwangerschaft der Frau Beil; ist den Feststellungen der Strafkammer über die Verhältnisse der Schwangeren zu entnehmen, daß sie bereits 1952 und 1354 zwei Kinder durch Kaiserschnitt geboren hatte und vor der nun. bevorstehenden neuen Entbindung wegen des vermutlich wieder notwendig werdenden Kaiserschnitts Angsı hatte. Der Bitte des von seiner Frau geschickten Ehemannes gegenüber verhielt sich die Angeklagte zunächst ablehnend, gab aber schließlich seinem Drängen nach. Zur seelischen Lage der
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Frau Bediii> bei dieser Schwangerschaft steliv die Strafkammer in dem Urteil 4 KLs 11/59 vom *0. Juni 19F6, das die Beteiligung des Ehemannes BeiiiB an dem Eingriff zum Gegenstand hat, fest, seine Frau sei wegen ihrer Furcht vor einem neuen Kaiserschnitt sehr nervös und ganz verzweifelt gewesen; sie habe häufig geschrieen: "ich halte das nicht mehr aus, ich werde noch verrückt". Sie habe
auch versucht, sich selbst zu töten, indem sie sich die Pulsader durchschnitt. Weiter erwähnt die Strafkammer,
die Angeklagte habe sich zunächst "entschieden gewelgert", den erbetenen Eingriff vorzunehmen, da sie schon im Jahre i957 in ein volizeiliches Ermitilungsverfahren vegen Ahtreibungsverdachts verwickelt worden war und sich nicht
der Gefahr einer neuen Verfolgung und Bestrafung aussetzen wollte, daß sie sich aber dann doch auf "anhaltendes Drängen"
des Ehemannes BeiB zum Eingriff bereiterklärt habe.
Jedenfalls trifft der Vorwurf der Strafkammer, die Angeklagte sei "ungehemmt bereit" gewesen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit abzutreiben, auf diese erwähnten Fälle, besonders auf die Fälle Beschnitt nicht zu. Hier kann auch nicht gesagt werden, sie sei dem Abtreibungsverlangen "bedenkenlos" nachgekommen. Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer befand sich Frau Bei in einer Notlage, weil sie mit Recht fürchtete, bei der Entbindung werde wieder ein Kaiserschnitt notwendig werden. Deshalb | trifft die Meinung der Strafkamer, es habe in keinem i Falle eine echte Not- oder Konfliktslage bei den Schwangeren
bestanden, u.a. auf Frau BeiiiB nicht zu.
Die unzulängliche und zum Teil fehlerhafte Würdigung dieser Fälle läßt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß die Strafkammer im Strafimaß auch in den übrigen Fällen
die Schuld der Angeklagten nit rechtlich nicht ganz zutreffenden Maßstäben gemessen hat. Der Senat hält es daher für erforderlich, den gesamien Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Möglichkeit zu umfassender neuer Beurteilung zu eröffnen. Die nunmehr erkennende Straikammer wird sur Frage, wann ein minderschwerer Fall im Sinne des § 213 Abs. 3 StGB vcrliegt. die Grundsätze beachten müssen, die
ir
in BGHSt A, 8 f näher dargelegt sind.
Der Senat hielt es für angebracht, von der Möglichkeit des § 254 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Lang-Hinrichsen