Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 16.12.1959 – 4 StR 484/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich nicht ausschließen 1ä3%, daß er bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsunfähig war. i AG Hemburg 36H, Beschl. v. 16. Dezenber 1959 -4 StR 484/59 16 Hamburg OLG Hamburg mn wu 4. 5tR 484/89 Beschluß in der Strafsache gegen die Telefonistin Elsa Bertha Hermine FR iii aus HOED dort geboren an. iD wegen Straßenverkehrsgefährdung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung . des Generaibundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Prof.Dr. Lang-Hinrichsen am 16. Dezember 1959 beschiossens Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4? m StGB ist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigeer bei Begehung der mit Strafe bedrohten. Handiung zurechnungsunfähig war. Die Angeklagte leidet seit ihrer Jugend an Rückgratverkrünmmung und hat häufig heftige Schmerzen. zu deren T:inderung sie im Übermaß aikcholische Getränke zu sich nimmt. An einem Abend Anfang August 1957 fuhr sie in fahruntüchtigem 7,stand - bei einem Biutalkonolgehalt von ?,2 % - in Hamburg mj.t ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 7C bis 80 km/st in Schiengenlinien. Sie benutzte auch äie linke Fahrbahn, sodaß ihr ein entgegenkcnmerdes Polizeifahrzeug ausweichen mu3ie. . Das Amtsgericht in Hamburg hat angencmmen, die Angeklaste habe den Tatbestand der Tahr.ässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Es zonnte aber in Übereinstimmung mit dem verncmmenen Sarkverständigen nicht ausschließen, daß sie — unabhängig cn der #3xcholdeeinflussung - zur Zeit der Tat wegen krankhafter »£rung der Geistestätigkeit zurechnungsunfähig war. Deshal ova>h das Amtsgericht die Angeklagte frei und enizcg ihr die abrerlaubnis auf Lebenszeit. cn o 7) 0 Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis verworfen. Au
HD: 2283 022
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja.
StGB § 42 m
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich nicht ausschließen 1ä3%, daß er bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsunfähig war. i
AG Hemburg 36H, Beschl. v. 16. Dezenber 1959 -4 StR 484/59 16 Hamburg OLG Hamburg
mn wu
4. 5tR 484/89
Beschluß
in der Strafsache gegen
die Telefonistin Elsa Bertha Hermine FR iii aus HOED dort geboren an. iD
wegen Straßenverkehrsgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung
. des Generaibundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin und Prof.Dr. Lang-Hinrichsen am 16. Dezember 1959 beschiossens
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4? m StGB ist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigeer bei Begehung der mit Strafe bedrohten. Handiung zurechnungsunfähig war.
Die Angeklagte leidet seit ihrer Jugend an Rückgratverkrünmmung und hat häufig heftige Schmerzen. zu deren T:inderung sie im Übermaß aikcholische Getränke zu sich nimmt. An einem Abend Anfang August 1957 fuhr sie in fahruntüchtigem 7,stand - bei einem Biutalkonolgehalt von ?,2 % - in Hamburg mj.t ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 7C bis 80 km/st in Schiengenlinien. Sie benutzte auch äie linke Fahrbahn, sodaß ihr ein entgegenkcnmerdes Polizeifahrzeug ausweichen mu3ie.
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Das Amtsgericht in Hamburg hat angencmmen, die Angeklaste habe den Tatbestand der Tahr.ässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Es zonnte aber in Übereinstimmung mit dem verncmmenen Sarkverständigen nicht ausschließen, daß sie — unabhängig cn der #3xcholdeeinflussung - zur Zeit der Tat wegen krankhafter »£rung der Geistestätigkeit zurechnungsunfähig war. Deshal ova>h das Amtsgericht die Angeklagte frei und enizcg ihr die abrerlaubnis auf Lebenszeit.
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7) 0
Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis verworfen.
Auf ihre Revision hat das Hanseatische Oberlandesgericht zı Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung ier Frage vorgelegt, cb dem Täter die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden darf, wenn er ledigiich deshalb freigesprochen wird, weil nicht auszuschließen ist, daß er bei Begehung der Tat zurechnungsunfähig war.
Das Cberlandesgericht möchte der Ansicht der Vorgerichte zustimmen. die diese Frage bejahen, sieht sich daran aber Gurch die abweichende Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW 1956, 560 Nr. 16) gehindert, in der ausgesprochen ist, daß die Verhängung der Sicherungsmaßnakme des § 42 m StGB nur zulässig sei, wenn die Zurech-- nungsunfähigkeit des Täters fesistehe; denn der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, seite für diese Sicherungsmaßnahme ebenso wie bei. der Ancrünung der Unterbringung in einer Heii- oder Friegeanstalt nach § 42 » StGB. |
Diese Auffassung wird auch von Hartung in DRiZ 16° L
120 £ und bei Fioegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufls
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Anm. 9 zu § 42 m StGR {S, 1354) sowie von Lienen in AR IC“, „22 Nr. 5 vertreten.‘
Die Verlegung ist nach § 121 Abs. 2 FVG zuiässig.
Der Senat stimmt der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg zu. die auch vom Landgericht in München |DAR 1955, 306), ferner von Schmitt in NW 1953, I1GA?T und Grethlein in DAR 1957, 254 scwie neuestens m %. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW 1959 2318) geteilt wird.
Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen: 1, Schon der Wortlaut t des § 42 m St® spricht für diese
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der mterbringung eindeutig gefordert ist, daß der Angeklagte äle mii Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurech-Eunssunfähigkeit_oder der verminderten Zurechnungsfähigkei.s begangen hat, besteht nach § 42 m StGB die in der Person
des Täters zu erfüllende sachliche Yoraussetzung für äie Fahrerlaubnisentziehung schlechthin in der durch äie Tat bewiesenen Ungeeignetheit_ zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ohne Gaß bestimmt ist, in welchem geistigen Zustand der Täter sich bei Ausführung der Tat befunden haben muß, Ein bestimmter Ausgang des Strafverfahrens — Verurteiiung oder "Freisprechung wegen Zurechnungsunfähigkeit" — wird nur deshalb vorausgesetzt, um die Zuständigkeit des Strafrichtiers zur Fahrerlaubnisentziehung auszuschiießen, wenn ein an sich zur Füh- ‚rung von Kraftfahrzeugen ungeeigneter Angeklagter wegen erwiesener Unschuld oder mangels Beweises von dem Anklageverwur? freigesprochen wird. Das legt die Annahme nahe, daß der Fesetzgeber nicht beabsichtigt hat, zwischen Freisprechungen wegen festgestellter und solchen wegen bloß möglicher, d.h.
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nickt mit Sicherheit auszuschließender Zurechnungsunfähigkeit zu unterscheiden.
In der Rechtssprache ist es überdies allgemein üblich, beide Fälle kurz unter den Begriff des "Freispruchs wegen Zurechnungsunfähigkeit" zusammenzufassen.
2. Auch der Zweck des $_42 m StGB nötigt zu dieser Aus-
legung der dem Strafrichter teilten Ermächtigung zur Tnüziehung der Fahrerlaubnis,
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steilt einen besonders schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Sie ist daher nur zulässig. wenn die Zurechungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des TE- ‚ters zur Zeit der strafbaren Handlung mit ausreichender Sisherheit festgestellt wird, nicht wenn er die mit Strafe beechte Handlung bloß möglicherweise in einem solchen Zustand ‚verüds hat. Nur dann kann diese Maßnahme — jedenfalls im Rechtssiaat — auch überhaupt sinnvoll sein. Die Fahrerlaubnisenvziehung dagegen ist eine weit weniger schwerwiegende Sicherungsmaßnahme., Sie richtet sich gegen alle Kraftfahrer chne Unterschied, ob sie zur Tatzeit geistig gesund und strafrechtlich voll verantwortlich oder nur vermindert oder überhaupt nicht zurechnungsfähig waren, scfern sie nur durch die Tat bewiesen haben, daß sie die zum Schutze der Allgeneinheit gegen die Gefahren des Straßenverkehrs notwendige rersönliiche Eignung nicht besitzen. Rechtsgleichheit und Rechissicherheit gebieten es deshalb, dem Täter - bei Erfüllung der übrigen Merkmale des § 42 m - äie Fahrerlaubnis chne Rücksicht darauf zu entziehen, ob das Strafrerfahren seine Schuidfähigkeit cder seine Schuldunfähigkeit ergeben hat oder ch sich der Mangel der Zurechnungsfähigkeit "loß nicht ausschließen lie3: Diese Sicherungsmaßnahme ist besonders in dem Letzten Fall unentbehrlich, der den Strafrichter zum "pyeisprush ohne sichere Feststellung üner den Geisteszustand
des Angeklagten nötigt; denn diese Feststellung bietei, namentlich dann, wenn es sich um Übergänge zwischen erhetiio>h verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit handelt, selbst dem erfahrenen Sachverständigen o°4 unühberwindliche Schwierigkeiten. Auch der Auffangstathestand des § 30 a StGB, nach dem im Zweifeisfalle ven
der Zurechnunswßhigkeit des Täters ausgegangen werden muö vgl BCHST ©, 390), würde hier keine in allen Fällen befrieäigende- Lösung bringen, weil =206 a StGB jedenfalls nicht anwendbar ist, wenn die mögliche Zurechnungsunfähigkeit auf anderen geistigen Mängeln des Angeklagten als den Wirkungen des Alkoholgenusses oder sonstiger berauschender Mistei beruht. Gerade solche Täter aber, gegen die strafrechtlich nicht vorgegangen werden kann und die deshalb weiter im Besitz des Führerscheins bieiben, bilden eine erhöhte Gefährdung der allgemeinen Terkehrssicherheit. Leshalb wäre es unverständlich, wenn das Gesetz gerade in Zweifelsfällen, in denen gegen den Täter wegen nicht erweislicher Zurechnungsfähigkeit kein Schuldverwurf erhoben seräen kann, dem Strafrichter die Verhängung der Sicherungs-. maßnahme verwehren wollte.
3, Die in § 42 m StCB geschaffene Zuständigkeit des Strafrichters, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, geht nach § 4 Abs. 2 StVG der allgemeinen Entziehungsbezugnis der Verwaltungspehörde vorz ein verwaltungsrechtliches Eniziehungsverfahren ist während, der Dauer des Straizerfahrens gegen den Täter wegen desselben Sachverhalts, der den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ausgeschlossel. Durch diesen Vorrang des Strafrichters soilten nicht nır einander widersprechende Entscheidungen des Gerichts und der Verwaltungsbehörde vermieden werden, sondern es erschien - vor allem aus Gründen üer Proze3ersparris — auch
zweckmäßig, die Entscheidung über die Entziehung der Fahr. erlaucnis in die Hand des Strafrichters zu geben, der in einem eingehenden Strafverfahren mit den ihr vorbehaltenen nekmung) chnehlin die Persönlichkeit des "Täters und alle Imstände der Tat zu erforschen hat und das Ergebnis dieser Frirung eusk für die Entscheidung über die Fahrerlauimisentziehung nutzbar machen kann ivgl. Ficegel.Hartung.: Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. § 4 StVG Anm. 5 8. 311763
& i2 m Anm. 1 a S. 1345 T). Auch diese Gründe nötigen dam. während der Dauer des Strafverfabhrens die ausschließliche „uständigkeit des Strafrichters zur Verhängung der Sicherungsmaßnahme selbst dann anzunehmen. wenn dieses Verfahren zu keinem sicheren Ergebnis über den Geisteszustand des Angeklagten führs und dieser nur deshaib freigesprochen werden muß, weil sich seine Zurechnungsunfähigkeit zur ?eit ger Tat nicht ausschließen läßt.
4. Der vom 2. Strafsenat des Oberiandesgerichts in Hamm für seine Meinung angeführte Grundsatz, daß im Zweife), zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, steht dieser auslegung nicht entgegen. Er bezieht sich nur auf die Teststellung von Tatsachen und ist im Bereich der Gesetzesausjegung, um die es hier geht, nicht anwendbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis scil von Rechts wegen die zurechmins#s-Zähigen Xraftfahrer ebenso treffen wie die zurechnungsunfshigen. Der Umstand, daß nicht festgestellt werden kann, zu welcher der beiden - allein möglichen - Gruppen der Täter gehört, darf nicht dazu führen, daß er von der in Jedem der beiden Fälle gebotenen Verkängung der Sicherungsmaßnahme verschont bleibt, Er begründet also keinen zu funsten ‚des Angeklagten verwertdbaren Zweifel über eine - bei richtiger Rechtsanwendung -— erhebliche Tatsache.
56 Wenn ein jugendlicher Täter freigesprochen werden ru2, weil zweifelhaft ist, ob er zur Zeit der Tatbegehung die zur Verurt teiiung erforderliche Verstandesreife besaß,
st äle Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42? m St@B durch den Zugendrishter zulässig, wie der Senat bereits heiläufig ausgesprochen hat /BGHSt 6, 394, 397). Für den rechtlich. im wesentlichen gleichgearteten Fall, daß sich die Zurechnungsfähiekeit des - jugendlichen wie erwachsenen - Täters nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen iäßt, kann
nichts anderes gelten.
Zu dieser Ansicht hat sich auch die Große Strafrechiskcmmissicn bei den Vorarbeiten zum neuen Strafgesetzbuch bekannt; und deshalb in dem Entwurf eines allgemeinen Stra’- gesetzbuchs 1959 ausdrücklich ausgesprochen, daß der Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen kann, wenn der Täter “reigesproohen wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist (§ 99 Abs. I E 1959 II)o.
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Die Entscheidung des Senats entspricht der Stellungrahme des Generalbundesanwalts,
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22000772
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