Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.12.1959 – 2 StR 545/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 068° -"E
ıa Nemen des Volkes in der Sirafsache gegen
den Hilfsarbeiter Heinz-Günter S CE , chne festen Wohnsitz, geboren am EB 1955 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen einfachen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssielie,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Duisburg vom 16. Juli 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmititels zu tragen.
Die seit dem 17. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Sirafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Tie Strafkammer hat den Angeklagien wegen einfachen Dievsvahls im Rückfall, wegen Betruges und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechie für drei Jahre aberkannts
1. Der Verteidiger hat die ursprünglich von ihm alige-- mein eingelegte Revision in der Revisionsrechifertigungsschrift auf die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Sch und den gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle St@M beschränkt. Die in dieser Beschränkung liegende Teilrücknahme der Revisien ist jedoch unwirksam, da der Verteidiger nicht gemäß § 302 StPO ausdrücklich zur Rücknahme ermächtigt war. Im Umfange der unwirksamen Beschränkung ist die Revision jedoch mangels Recht-- Zertigung unzulässig (BGH IM § 302 StPO Nr. 1)-
2. Die Verfahrensrüge, § 265 StPO sei verletzt worden, greift im Ergebnis nichi durch. Zwar irifft es zu, daß der Angeklagte im Falle Sch nicht darauf hingewiesen worden ist, es komme eine Verurteilung nicht nur wegen einfacher Unverschlagung, sondern wegen Unterschlagung einer anvertrauten Sache in Betracht, und üaß deshalb § 265 StPO verletzt ist, Jedoch kann das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Der Angeklagte hatte den Sachverhalt zugegeben. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß sie eiwa neue Beweisamträge gestellt oder sich sonst in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt haben würde. Vielmehr führt sie nur aus, es genüge zum Anvervrautsein nicht, daß eine andere Person als der Eigentümer die Sache dem Täter übergeben habe; der festgestellte Sachverhalt rechtfertige deshalb diese Verurteilung nicht, Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das "Anvertrautsein"
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im Sinne des § 246 StGB bedeutet nur, daß Besiiz oder fFewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt worden sind, die Gewalt werde nur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden (BGHSt 9, 91): Hier hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Zeuge Steg» dem Angeklagten, der mit dem Aufirag zu kassieren zu ihm kam, 23.-- IM zur Tilgung einer Schuld übergeben, die Sieg GEB dei iem Arbeitgeber des Angeklagten, dem Jandwiri SCH hatie. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte das Geld Sch aushändigen sollte und daß Sieggiiiß der Verbleib des Geldes nicht, wie die Revision meint, gleichgüliig war. Damit hatie Stegiilb das Geld dem Angeklagten zur Übergabe an Schi anvertraui. Da der Angeklagte alle Tatumstände kannte, liegüi auch der innere Tatbestand vor. Der Angeklagte brauchte nichi, wie die Revision anzunehmen scheint, zu wissen, daß das Geld ihm anvertraut war. Vielmehr genügte es, daß er die Tatsachen kannte, die sich rechtlich als ein Anvertrautsein darstellen. Danit'steht gleichzeitig fest, daß in diesem Falle die Sach-- rüge ebenfalls unbegründet ist.
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5, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist bei der Sirafzumessung, und zwar auch bei der Verhängung
der Nebenstrafe, ein Ermessensfehler der Strafkammer nicht zu erkennen.
Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof?