Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.12.1959 – 5 StR 544/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes 2194 008
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Mechaniker Felix S EEE ;
ohne festen Wohnsitz,
geboren amp 1897 in zum, zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, ' Bundesanwalt Dr u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Auf die Revision des Beschuldigten wird das
Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründegz
Das Landgericht hat gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
l. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Sie beruft sich zu Unrecht auf § 247 Abs.1 Satz 3 StPO. Diese Vorschrift ist für das Sicherungsverfahren nicht anwendbar. In diesem gilt die Sonderbestimmung des § 429c Abs.3 StPO. Hiernach kann das Gericht mit Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder zur Ermöglichung einer ordnungsmäßigen Durchführung der Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren nach Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist. Eine gesetzliche Pflicht, den Beschuldigten, nachdem er wieder vorgelassen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt des inzwischen abgelaufenen Verhandlungsteils zu unterrichten, besteht nicht (vgl.Kl, StPO 4.Aufl. § 429c Anm.4 S.1112 oben; Schäfer in Löwe/ Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 429c Anm.l c).
2. Im Gegensatz zur Verfahrensbeschwerde ist jedoch die Sachrüge begründet. Zwar gehen die Einzelangriffe der Revision fehl. Die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten ist entgegen ihrer Auffassung ausreichend dargetan. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt jedoch, daß die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht ausreichend festgestellt worden sind.
Der nur unbedeutend und nicht einschlägig vorbestrafte Beschuldigte hat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit ein Vergehen nach § 137 StGB und ein Vergehen nach § 242 StGB begangen. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist daher anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert, d.h. wenn von dem Täter mit bestimmter
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Wahrscheinlichkeit weitere, erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind. Eine Unterbringung ist dann nicht erforderlich und somit nicht
zulässig, wenn von dem geistig erkrankten Täter nur unerhebliche Störungen zu befürchten sind.
Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen müssen im Urteil eingehend dargelegt werden, weil es sich bei der Anstaltsverwahrung um einen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Beschuldigten handelt. Die Strafkammer hat jedoch weder näher dargelegt, der Beschuldigte werde mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen - die Tatsache, daß die Geisteskrankheit des Beschuldigten nicht gebessert werden kann und er alleinsteht, reicht hierzu nicht aus -, noch daß die etwa zu erwartenden Straftaten erhebliches Gewicht haben. Hierzu heißt es allerdings in den Urteilsgründens
"Die Straftaten stellen nicht nur Belästigungen dar, sondern sie berühren die öffentliche Ordnung und Sicherheit und gefährden deren Aufrechterhaltung. Die von dem Beschuldigten zu befürchtenden weiteren Angriffe auf die Rechtsordnung würden erhebliches Gewicht haben. Dies gilt insbesondere für Diebstähle, die im wiederholten Rückfall gemäß § 244 StGB als Verbrechen angesehen werden. Bei Begehung weiterer ähnlicher Straftaten würde also der Angriff auf dieses von der Rechtsoränung besonders geschützte Rechtsgut bald erheblichen Umfang annehmen und damit eine beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen."
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Diese Ausführungen ergeben, daß die Strafkammer die Gefährlichkeit hauptsächlich aus der Tatsache ableitet, künftige Diebstähle des Beschuldigten würden Rückfalldiebstähle und damit Verbrechen sein. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann aber bei Dieben nicht ganz allgemein bejaht werden, noch dazu mit dem Hinweis, daß auf Diebstähle im wiederholten Rückfall ein besonders strenges Gesetz anzuwenden sei. Abgesehen davon, daß ein Zurechnungsunfähiger die Voraussetzungen des § 245 StGB gar nicht erfüllen könnte, jedenfalls die jetzige Tat des Beschuldigten nie rückfallbegründend wäre, ist es für die Frage, ob die Öffentliche. Sicherheit gefährdet ist, nur von Bedeutung, was und unter welchen Umständen gestohlen worden ist und welcher Art weitere zu befürchtende Diebstähle sind. So können unbedeutende Diebstähle, wie allgemein anerkannt ist, unter Umständen eine unerhebliche, zur Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht ausreichende Störung der Rechtsordnung darstellen. Auch kann bisweilen die Art der Ausführung gegen die besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen, z.B. wenn die Art, wie der Täter die Rechtsbrüche begeht, eine Entdeckung und damit Wiedergutmachung erleichtert. Gerade in dieser Beziehung wären nähere Ausführungen erforderlich gewesen. Denn die Strafkammer sagt selbst, die Ausführung der beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sei "so sinnlos,, daß ein normaler Mensch sie in dieser Art nicht begangen hätte. Bei der Verbringung der Schreibmaschinen hätte ein nicht geistesgestörter Täter die Pfandsiegel entfernt, weil nur dann die Pfändung verheimlicht werden konnte. Ebenso hätte bei dem Diebstahl der Aktentasche ein anderer Täter nicht noch einen Arbeitskollegen des Bestohlenen auf den Diebstahl aufmerksam gemacht".
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Börker