Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.12.1959 – 5 StR 510/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22 75 07
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schauspieler Erwin B EB aus Hu, dort geboren am EEE 1919,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24,Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
— Von Rechts wegen -
2.
Gründe§
Der Angeklagte war am 22,Mai 1959 etwa um 4 Uhr früh von einer ausgedehnten Zechtour in seine Wohnung zurückgekehrt. Am selben Vormittag, zwischen 8 und 9 Uhr, nahm er die 5 Jahre alte Marja Schlesinger und die vierjährige Antje FEB von der Straße zu sich auf sein Zimmer, Er zog den Kleinen die Hosen aus, spielte an ihrem entblößten Geschlechtsteil, leckte daran und biß hinein. Auch veranlaßte er Marja, an seinem Glied zu reiben.
Die Ferienstrafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, Sie legt dar, wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) könne er nicht bestraft werden; denn es sei nicht auszuschließen, daß bei ihm zur Tatzeit eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs.1 StGB vorgelegen habe (UA S.18 ff). Aber auch nach § 330a StGB sei eine Bestrafung nicht möglich, weil der Angeklagte nicht habe voraussehen können, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, muß Erfolg haben, Die Sachbeschwerde greift durch,
Der Tatrichter hat die Entscheidung des Senats vom 7.Mai 1957 (BGHSt 10,247 ff) angeführt, sie indes nicht richtig gewürdigt. Der Angeklagte ist kein junger, unerfahrener Mann mehr, ist vielmehr welterfahren, auch oder gerade, wenn er zuletzt das Leben eines Taugenichts geführt hatte, Irgendwelche Vorkehrungen zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Rausch (BG!ISt 10,251) hatte er nicht getroffen.
%
- 3.
Die Darlegung des Landgerichts, für den Angeklagten sei die Begehung strafbarer Handlungen "nicht ohne weiteres vorhersehbar" gewesen, reicht daher nicht aus.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker