Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.12.1959 – 5 StR 480/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 480/59 2215 002
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landbautechniker Wolfram R (EEEEEEEEED
aus NEED “rei: Lu geboren am EEE 1929 ir vum,
wegen Untreue, Betruges und Unterschlagung
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr .(EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 22.April 1959
l. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte in 15 Fällen nicht wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Untreue verurteilt ist,
2. im Schuld- und Strafausspruch wegen des Falles II 25 des Eröffnungsbeschlusses (UA S.10)
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und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall II 25 des Eröffnungsbeschlusses und zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Genossen Johann BB in Falle II 25 des Eröffnungsbeschlusses (UA S.10). Dem Zusammenhange der Urteilsgründe mag zwar die Feststellung zu entnehmen : sein, daß der Angeklagte in Wahrheit nicht versehentlich zweimal 80,65 DM an BB ausgezahlt hatte. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, daß die Strafkammer seine Einlassung, er habe an ein solches Versehen geglaubt, als widerlegt ansieht. Sein Schädigungsvorsatz ist daher nicht genügend dargetan, auch nicht als bedingter Vorsatz, Aus diesem Grunde muß der Schuldspruch in diesem Falle aufgehoben werden, Dasselbe gilt für den Strafausspruch von einem Monat Gefängnis und 100 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang verneint, ist sie offensichtlich unbegründet, Sie verkennt die Ane - forderungen, die an den sogenannten Gesamtvorsatz gestellt werden müssen (BCHSt 1,313,315).
Mit ihren übrigen Angriffen gegen den Schuldspruch will die Revision die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig durch eine andere ersetzen, Das gilt auch insoweit, als sie erklärt, eine Verletzung der § 261 StPO rügen zu wollen.
Die Einwendungen der Revision, bestimmte Einzelstrafen ständen zueinander in einem Mißverhältnis und seien zu hart, richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen,
Die sonstige sachlichrechtliche Prüfung deckt nur folgenden Fehler auf.
In zahlreichen Fällen nimmt das Landgericht in Tateinheit mit der Untreue einen Betrug deshalb an, weil der
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Angeklagte Buchungen, die er zu seinem eigenen Vorteil
und zu Ungunsten bestimmter Genossen vorgenommen hatte, vcr diesen verheimlichte. Hier war jedoch der Vermögensnachteil schon durch die Untreue entstanden. Die Täuschung verursachte keinen neuen Schaden, sondern sicherte nur den Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebt und bereits erlangt hatte. Der Betrug ist daher eine sogenannte mitbestrafte Nachtat.
Nur soweit die Verletzung der Treupflicht gerade in einer Täuschungshandlung bestand, treffen Untreue und Betrug in Tateinheit zusammen, So liegt es in den Fällen II 16 (UA S,8), II 17 (VA S.9), II 27 aa und bb (UA 38.10/11).
. Der Schuldspruch muß daher in den fünf Fällen II 19 (UA S.28-31), in den zwei Fällen II 20 b und ce (UA S,33/34), in den beiden Fällen II 21 (VA S.9/10) und in den Fällen II 22 (UA S.35), II 24 (UVA S.37/38), II 26 (UA S.10), II 27 db (UA S.39/40), II 28 (UA S.11) und II 32 (UA S,12) dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte nicht wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Untreue verurteilt ist,
Davon werden jedoch die Strafen in diesen Fällen nicht betroffen. Das Landgericht hat sie dem § 266 StGB entnommen (UA 5.65). Sollte es dabei die Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt haben, so wäre das nicht deshalb unzulässig, weil der Betrug eine mitbestrafte Nachtat ist, Ebensowenig werden die übrigen Einzelstrafen und das rechtlich einwandfrei begründete Berufsverbot davon berührt, daß der Schuld- und Strafausspruch wegen des Falles II 25 (UA S.10) aufgehoben werden muß,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
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Die Strafkammer kann das Verfahren wegen des zuletzt genannten Falles nach § 154 Abs,2 StPO vorläufig einstellen, wenn ihr dies angezeigt erscheint und die Stastsanwaltschaft zustimmt. Dann wäre in der neuen Verhandlung nur noch die Gesamtstrafe festzusetzen,
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Dr,Börker