Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 02.12.1959 – 2 StR 418/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 418/59 22717 025
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Heinrich 5 EHNEEEEEEn zu: r ÜREEEEE GEB, zevoren am mp 1900 in Cap; zur Zeit in
wegen Unzucht mit Männern
hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr: Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts in Limburg vom 9; Dezember 1958 mit den Feststel-
ıungen aufgehoben,
a) soweit er "wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StqaB" verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch. .
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach dem Urteilsspruch ist der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, wegen fortgesetzsen Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen und wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB zu der Gesamtistrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Recktis.
Urteilsspruch und Urteilsgründe stehen nicht miteinander im Einklang. Denn nach dem entscheidenden Teil des Urteils ist der Angeklagte neben den anderen Straftaten noch wegen ‚zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB verurteilt worden, während er nach den Urteilsgründen noch drei Einzeltaten dieser Art begangen hat. Zwar hat das Landgericht mit Beschluß vom 17. Dezember 1958, also acht Tage nach der Verkündung, die Urteilsformel dahin "berichtigt", daß es statt "wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB" richtig heißen müsse "wegen drei weiterer Vergehen nach § 175 SteB", Indessen ist eine nachträgliche sachliche Änderung des Urteils dieser Art durch Berichtigungsbeschluß unzulässig (vgl. BGHSt 3, 245). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Urteilsspruch so verkündet worden, wie ihn das Urteil wiedergibt. Mag auch das Ergebnis der Beratung dahin gegangen sein, daß . der Angeklagte noch wegen drei weiterer Taten der bezeichneten Art zu verurteilen sei, so ist doch allein entscheidend, was die Sitzungsniederschrift als verkündet ausweist. Der nachträgliche Beschluß der Strafkammer ist also keine Berichtigung, sondern eine sachliche Änderung, die umsoweniger zugelassen werden kann, als die schriftlichen Urteilsgründe später niedergelegt worden sind, so daß es im Zeitpunkt des "Berichtisungsbeschlusses" an einer Grundlage für die Feststellung eines
offersichtlichen Fehlers überhaupt fehlte.
Trotz dieses Beschlusses besteht daher der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen fort. Er bedeutet einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils, der zu dessen jufhebung nötigt, soweit es davon betroffen ist.
Das Vorbringen der Revision im einzelnen ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen, der den Angeklagten benachteiligt. Daher ist seine weitergehende Revision zu verwerfen:
Auf Grund der neuen Verhandlung, die sich auf die Fälle IM: KEB und La erstreckt, kann im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO auf keine höhere Gesamtstrafe als zehn Monate Gefängnis erkannt werden. |
Baldus 00. Buseh | Dr. Dotterweich
Scharpenseell Menges