Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 01.12.1959 – 5 StR 469/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Ernst H EEEEED aus HE, geboren am EEE 1913 in CE (Mecklenburg),

wegen Unzucht mit Abhängigen in ärei Fällen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 3.Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlurg und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurlickverwiesen.

- Von Rechts wegen -

068

-2_-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr.1, 175a Nr.3, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie hat Erfolg.

A. Fall Tg

Die Revision rügt mit Recht, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Hildesheim darüber einzuholen, daß nacheinander Lehrlingsausbilder und Betreuer die Herren ME und SCEEEEED waren und nicht der Angeklagte, zu Unrecht nicht beschieden. Die Sitzungsniederschrift besagt allerdings hinsichtlich dieses Hilfsamtrages nur folgendess

"Der Verteidiger beantragtes

1. Freispruch

2. Hilfsbeweisamträge:s Auskunft von der Industrie- und Handelskammer, von einem Hotel in Wanfried, sowie den Zeugen Wim zu vernehmen (siehe hierzu Anlage zum Protokoll)."

Die in Bezug genommene Protokollanlage lautet:

"In der Strafsache HB beantrage ich,

den Zeugen Weib darüber zu vernehmen, daß die Baracke nachts verschlossen war und nur von der Nachtwache geöffnet werden konnte,

so daß der Angeklagte die Baracke nur betreten konnte, wenn er die Nachtwache weckte.

Senn an ea ae

- 3 -

Weiter wird beantragt, eine Auskunft von dem Einwohnermeldeamt in CD una

WO Hessen darüber einzuholen, daß der Angeklagte und der Zeuge Bi üort nur in Einzelzimmer übernachtet haben."

Die Sitzungsniederschrift enthält also hinsichtlich des Beweismittels keine Angabe darüber, um welche Industrieund Handelskammer es sich handelt, und sie enthält kein Beweisthema. Sie ist insoweit offensichtlich unvollständig. Daß die in der Protokollanlage enthaltenen Beweisthemen, für die dort andere Beweismittel angegeben sind, nicht noch zusätzlich durch eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer bestätigt werden sollten, ergibt ihr Inhalt zweifelsfrei.

Die offensichtliche Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift in diesem Punkte beseitigt insoweit ihre negative Beweiskraft. Das Revisionsgericht ist auf Grund der Angaben des Verteidigers in seiner Revisionsschrift in Verbindung mit der in Bd.I der Akten in der Hülle unter dem Aktendeckel befindlichen Photoökopie einer Karteikarte nebst Rechnung davon überzeugt, daß der Beweisamtrag so gelautet hat, wie der Verteidiger behauptet.

Das Urteil erwähnt diesen Beweisamtrag, der auch nicht etwa durch Beschluß beschieden worden ist, überhaupt nicht. Das ist ein Verstoß gegen § 244 Abs.6 StPO.

Es 1ä8ßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht.

Mit dem Antrag sollte bewiesen werden, daß Nun dem Angeklagten nicht zur Ausbildung anvertraut war. Das hatte der Eröffnungsbeschluß ihm vorgeworfen; im Urteil ist (UA S.3) davon die Rede, daß N dem Angeklagten zur Ausbildung und Erziehung anvertraut war.

- 4-

Es ist rechtlich möglich, daß ein Kaufmann die Ausbildungsleitung bezüglich seiner minderjährigen Lehrlinge einem ausdrücklich hierzu bestimmten Vertreter überträgt (§ 76 HGB). Auch in diesem Fall behält er, mindestens in aller Regel, die in § 76. Abs.3 HGB bezeichnete Aufsichtspflicht (BGHSt 2,157 ff). Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß in der Hauptverhandlung noch Ausführungen zur inneren Tatseite gemacht worden wären, wenn der beantragte Beweis erhoben worden wäre und sich ergeben hätte, daß der Angeklagte die Ausbildung einem anderen übertragen hatte.

Da das Urteil im Falle NW aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die sonstigen Rügen zu diesem Fall keiner Erörterung.

B. Fell Dom

I. Verfahrensrügen.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil das Urteil in diesem Fall aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.

II. Sachrügen.

1. Daß die Vereinheitlichungsverordnung vom 29.Mai 1943 grundsätzlich rechtswirksam ist, hat der Bundesgerichtshof stets anerkannt. In BGHSt 1,55,57 und der dort erwähnten unveröffentlichten Entscheidung 1 StR 25/50 vom 9.Januar 1951 ist insbesondere ausgesprochen, daß § 174 StGB in der Fassung der Vereinheitlichungsverordnung gilt.

2. Sachlichrechtliche Bedenken bestehen aber zunächst gegen die Verurteilung wegen der Hotelübernachtungen. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß insoweit mindestens drei Einzelhandlungen vorliegen. Es ist nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte diese drei Einzelhandlungen zu einem Zeitpunkt begangen hat, als BEE noch Lehrling war. B@EEB war von 1951 bis 1954 Lehrling bei dem Angeklagten, nach Bestehen der Gehilfenprüfung im Jahre 1954 bis

-5-

-5-

zum Jahre 1956 blieb er im Geschäft des Angeklagten als Gehilfe. Die Strafkammer sagt zwar eingangs, auch mit Beim habe der Angeklagte mehrfach unter Ausnutzung seiner Autoritätsstellung als Lehrherr Unzucht getrieben. Eine zeitliche Datierung gibt sie aber nur für die Unzuchtshandlung in der Eisenbahn; diese war 1952. Anschließend wird festgestellt, der Angeklagte habe sich wenige Monate nach der ersten Unzuchtshandlung einen Kraftwagen gekauft und habe in der Folgezeit etwa 30

bis 40 Geschäftsreisen mit BE unternommen, bei denen sie meist in Hotels übernachtet hätten. Hierbei ist es nach den Feststellungen der Strafkammer mehrfach, mindestens dreimal, zu Unzuchtshandlungen gekommen,

ohne daß das Gericht die Zahl dieser Handlungen oder

die Orte, an denen sie verübt worden sind, festzustellen vermochte. Bei dieser Sachlage hätte es einer näheren Darlegung bedurft, daß der Angeklagte die Taten während der Lehrzeit, nicht während der Gehilfenzeit des Bei» begangen hat.

Die wegen dieses Fehlers erforderliche Aufhebung der Verurteilung im Fall BE ergreift nicht nur die als fortgesetzte Handlung angesehenen Unzuchtshandlungen bei Hotelübernachtungen, sondern auch die im Jahre 1952 in der Eisenbahn verübten unzüchtigen Handlungen, weil nicht auszuschließen ist, daß bei einer neuen Verhandlung eine einzige fortgesetzte Tat festgestellt wird.

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts muß deshalb das ganze Urteil aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten verurteilt.

C.

Da nunmehr eine höhere Strafe als insgesamt ein Jahr Gefängnis gegen den Angeklagten nicht mehr’ verhängt werden kann, auch sonstige Gründe nicht vorliegen, die

- 6.

eine Zuständigkeit der Großen Strafkammer begründen könnten, hat der Senat die Sache an das Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht zurückverwiesen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Seibert Börker