Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 5 StR 496/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR_496/59

Im Namen des Volkes 2195 067

In der Strafsache

gegen

den Ladungskontrolleur Heinz B EEEB aus Tai, dort geboren am EB 1922,

wegen Freiheitsberaubung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 24.November 1959 in der Sitzung vom 15.Dezember 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Juli 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründet

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, begangen unter den erschwerten Voraussetzungen des § 239 Abs.2 StGB, in zwei Fällen verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

I.

Im Falle v. CM hat die Strafkammer nicht mit ausreichender Begründung ausgeschlossen, daß der Angeklagte im Notstand gehandelt hat. Daß der Angeklagte selbst "nicht einen Notstand im Sinne der §§ 52, 54 StGB für sich in Anspruch genommen" hat, enthob die Strafkammer um so weniger der Verpflichtung, den Fall unter dem Gesichtspunkt des Notstandes zu prüfen, als der Angeklagte sich darauf berufen hatte, er habe wegen seines Schuhdiebstahls unter Druck gestanden. Die kurzen Ausführungen zur Notstandsfrage (UA 8.32) lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.

1. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer mit dem Satz, "es bestand für ihn bei Abgabe der falschen Erklärungen keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, die er nur durch die geschilderten falschen Angaben abwenden konnte", sagen wollte, daß für den Angeklagten überhaupt keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestanden habe, oder nur, daß er eine etwaige Gefahr auf andere Weise, nämlich durch wahre Angaben hätte abwenden können.

a) Die Strafkammer legt nicht dar, welche Bestrafung dem Angeklagten wegen seines Diebstahls für den Fall drohte, daß er dem Verlangen der Russen nicht Folge geleistet hätte. Sie sagt insbesondere nicht, ob der Angeklagte wiederum eine Überantwortung an die "Lagerjustiz"

-3-

- 3.

gewärtigen mußte oder ob er dies wenigstens geglaubt hat, Das war aber bei Lage der Sache wesentlich. Die Gefahr einer - gemessen an den Verhältnissen des Lagers -

noch gewöhnlichen und allenfalls erträglichen Bestrafung mußte der Angeklagte im Verhältnis zu den übrigen. Kriegsgefangenen auf sich nehmen, unabhängig davon, ob er den Notstand verschuldet hatte. Das folgt daraus, daß die Lagergemeinschaft gleichzeitig eine Gefahren-. gemeinschaft war. Die Gefahr der Lynchjustiz durch seine Kameraden hingegen brauchte der Angeklagte nur dann auf sich zu nehmen, wenn er auch insoweit den Notstand verschuldet hatte, insbesondere gerade auch diese Gefahr bei seinem Diebstahl hätte voraussehen können.

b) Wenn die Strafkammer meint, weil die Russen von dem Angeklagten nur die Angabe wahrer Tatsachen verlangt hätten, brauchte er nichts Unrichtiges zu sagen, so steht dies im Widerspruch zu ihren Feststellungen. Danach hatten die Russen dem Angeklagten die wahren Tatsachen, die er zunächst bekundet hatte, nicht geglaubt, und sie hatten deshalb ihren Druck auf ihn fortgesetzt. Die Feststellungen ergeben also, daß die Russen von dem Angeklagten die Angabe solcher Tatsachen verlangten, die vi belasteten, allerdings nicht deshalb, weil sie vB auf alle Fälle zur Strecke bringen wollten, gleichgültig, ob er "schuldig" war oder nicht, sondern: deshalb, weil sie ihn für irgendwie in ihrem Sinne "schuldig" hielten. Daß ein Versuch des Angeklagten, die Russen von der Unschuld des v.JIEEB zu über-

zeugen, möglich gewesen wäre, ohne die Wahrscheinlichkeit -

sofortiger "Bestrafung" des Angeklagten wegen des Schuhdiebstahls einschließlich Überstellung an die "Lagerjustiz" herbeizuführen, stellt das Urteil nicht fest.

2. Ob die Strafkammer den Notstand des Angeklagten für "verschuldet" hält, weil er den Schuhdiebstahl begangen hatte, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit

-4-

-4-

entnehmen. Seine Feststellungen reichen jedenfalls nicht aus, um zu begründen, daß der Notstand verschuldet war. Er wäre es dann gewesen, wenn der Angeklagte. schon bei dem Schuhdiebstahl hätte voraussehen können, daß er möglicherweise hierfür eine unmenschliche Bestrafung einschließlich Überstellung an die "Lagerjustiz" zu erwarten hätte und nur durch Denunziation von Kameraden würde abwenden können.

Im Falle v.I war deshalb das Urteil schon wegen dieser Mängel aufzuheben.

II.

Im Falle PgW besteht kein Anhalt dafür, daß der Angeklagte im Notstand gehandelt haben könnte. Der Fall hat sich 1/2 Jahre nach dem Fall v. EB in einem 2000 km von dem ersten entfernten Lager ereignet. Die Russen haben den Angeklagten bei ihrem Auftrag, PB auszuhorchen, nicht mehr auf den Schuhdiebstahl hingewiesen, sondern ihm nur eine frühere Entlassung versprochen, wenn er ihnen willfährig wäre. Aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft durfte der Angeklagte die Gefahr, noch länger in Gefangenschaft zu bleiben, nicht durch Denunziation des Preuß abwenden.

III.

In beiden Fällen erwecken aber die Ausführungen des Urteils Bedenken gegen die Annahme des Urteils, der Angeklagte sei nicht bloß Gehilfe der Russen, sondern mittelbarer Täter gewesen. Selbst wenn man den Satz des Urteils, "es muß davon ausgegangen werden, daß die russischen Gerichte, die v. ICE una 7 Wis geurteilt haben, von ihrer Sicht aus gutgläubig und rechtmäßig gehandelt haben", dahin auslegt, daß die Strafkammer von der Gutgläubigkeit der russischen Richter überzeugt war, ist die Täterschaft des Angeklagten nicht ausreichend begründet. Der Angeklagte ist nicht selbst

-5-

- 5 -

als Zeuge vor den sowjetischen Militärgerichten aufgetreten. Im Falle v. EB hat nicht festgestellt werden können, ob er überhaupt ein Protokoll unterzeichnet hat; in diesem Fall muß also davon ausgegangen werden, daß das MWD dem Gericht einen Bericht über die Aussagen des Angeklagten gegeben hat. Im Falle oO) hat der Angeklagte seine Angaben zu Protokoll gegeben; aber auch dies Protokoll kann nur durch das MWD zur Kenntnis der russischen Gerichte gelangt sein. Das MWD, nicht der Angeklagte, hatte ein Interesse daran, vi zu "überführen". Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen bei der Strafzumessung (UA S.37) als ein willfähriges Werkzeug des MWD gezeigt, das sein Geltungsbedürfnis, seine Großmannssucht und seine Labilität ausgenutzt hat. Daß das MWD vom Angeklagten getäuscht worden ist, stellt das Urteil nicht fest. Daß das MWD nur wahre Tatsachen vom Angeklagten verlangt hat, schließt nicht aus, daß er die Unwahrheit der unter Druck angegebenen Tatsachen mindestens für möglich gehalten hat und trotzdem mit ihrer Verwendung einverstanden war. Auch wenn die Angehörigen des MWD davon ausgegangen sind, v. ICE und a — ] seien in irgendeiner Weise im Sinne der Russen "schuldig", so folgt daraus nicht zwangsläufig, daß sie gerade die von dem Angeklagten aufgestellten Behauptungen geglaubt haben. Lag aber die Zusammenstellung des Belastungsmaterials für das Gericht in den Händen des MWD, nutzte dieses die Labilität des Angeklagten aus und hielt es die vom Angeklagten angegebenen Tatsachen für möglicherweise unwahr und war damit einverstanden, daß auch solche unwahren Tatsachen gegen PB una v-. IH verwertet wurden,

-6 -

so hatte - die Gutgläubigkeit der Richter vorausgesetzt -— das MWD die Tatherrschaft, seine Angehörigen waren Täter der Freiheitsberaubung, und der

Angeklagte war nur ihr Gehilfe.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker