Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 24.11.1959 – 5 StR 408/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 408/59
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Gottfried M Em zus Ru Kreis veRBEB dort geboren am EEW 1927,
wegen Betruges und Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ws als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 6.Juni 1959 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen - 2
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Gründe§
I.
‘Die Aufklärungsrüge der Revision ist unzulässig. Denn sie sagt nicht, welcher Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168).
Die auf § 55 Abs.2 StPO gestützte Verfahrensrüge im Schriftsatz vom 9.November 1959 ist verspätet (§ 345 StPO), wäre im übrigen auch unbegründet (BGHSt 11,213).
II. Der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.
l. Was die fortgesetzte Untreue zum Nachteil des Mühlenbesitzers DEE petrifft, so ist der Revision zwar zuzugeben, daß die Strafkammer die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges nicht begründet, insbesondere keine Feststellungen über einen Gesamtvorsatz des Angeklagten (BGHSt 1,313,315) trifft. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, daß er nicht wegen dreier, sondern nur wegen eines Vergehens der Untreue verurteilt worden ist. Die Revision meint, daß "die kriminelle Intensität bei Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs in der Regel größer sein wird als bei gelegentlichen Verfehlungen". Das mag zwar im allgemeinen richtig sein. Im vorliegenden Falle kann dieser Gesichtspunkt aber nicht strafschärfend gewirkt haben. Das entnimmt der Senat den Strafzumessungsgründen und der verhältnismäßig milden Ahndung mit zwei Monaten Gefängnis und 50 DM Geldstrafe.
2. Bei dem gemeinschaftlichen Betruge zum Nachteil der Firma WE & Co trifft es zwar zu, daß das Landgericht die Mittäterschaft nicht begründet. Diese ergibt sich aber aus seinen Feststellungen, die eine bloße Beihilfe des Angeklagten ausschließen. Er leistete den wichtigsten Tatbeitrag dadurch, daß er die Täuschung ausführte. Der unmittelbare Gewinn sollte zwar seinem Partner zukommen,
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der dem Angeklagten eine Belohnung von 150 DM versprochen hatte. Die betrügerische Absicht des Täters kann aber nach § 263 Abs.1l StGB auch dahin gehen, "einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens vorteil zu verschaffen".
3. Die sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen sachlichrechtlichen Fehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker