Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.11.1959 – 5 StR 464/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7915 008
5 StR_464/59
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckerlehrling Siegfried S EB zus DEE, geboren am NENNE 1940 in Damp,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt r Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Jugendkammer) vom 6.Juni 1959 wird verworfen,
Dem Angeklagten wird die nach dem 6.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Kosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.
- Von Rechts wegen -
Die Jugendkammer hat gegen den Angeklagten (Heranwachsenden) wegen versuchten Mordes, unter Anwendung des '§ 51 Abs.2 StGB und der §§ 17 Abs.2, 105 JGG eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, kann jedoch keinen Erfoig haben,
Nach den Feststellungen ist der Intelligenzgrad des Angeklagten unterdurchschnittlich; psycho-sexuell und peycho-charakterlich ist er ungenügend ausgeformt. Er lernte die 25jährige Schülerin Anita U kennen’ und ging öfter nit ihr spazıeren, ohne daß es zu Intimitäten kam. Auf Grund der mit dem Mädchen geführten Gespräche entstand in ihm der eingebildete Verdacht, Anita sei - von einem anderen Mann -— schwanger und er könne nun als ihr zeitlich "letzter Freund" auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Ferner hatte er die - ebenfalls unbegründete - Befürchtung, Anita werde ihn auf Grund seiner Redereien wegen Fahrzeugmißbrauchs anzeigen. Deshalb beschloß er, sie umzubringen,. Er verabredete sich wieder mit Anita und ging mit ihr bei einbrechender Dunkelheit zu einer einsamen Stelle, Er legte ihr zunächst, unter einem Vorwand, eine Krawatte um den Hals und zog so kräftig, daß Anita ohnmächtig zusammensank. Dann versetzte er ihr mit einem Kartoffelschäler einen - nicht sehr heftigen - Stoß in den Rücken, der zudem möglicherweise mit dem Griff anstatt mit der Spitze ausgeführt wurde. Als Anita wieder zu sich kam, sagte er ihr, er wolle sie umbringen. Das Mädchen, das sich des Ernstes der Situation bewußt geworden war, ‚bat den Angeklagten flehentlich, doch von ihr abzulassen. Als sie, erschöpft wie sie war, aus einem Graben Wasser trinken wollte, kam der Angeklagte, "der nach wie vor zur Ausführung der Tat entschlossen war", nun auf den Gedanken, Anita im Graben zu
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ertränken,. Beim Ringen kamen sie zu Fall, wobei er das Mädchen mit seinen Knien zwischen sich nahm. Da er "die Tat", die er einmal angefangen hatte, "auch zu Ende führen wollte", schickte er sich an, erneut seine Hände um den Hals des Opfers zu legen, als er den Lichtschein eines Fahrrades bemerkte. Aus Angst, nunmehr entdeckt zu werden, sprarig er auf und lief davon,
II,
Die Jugendkammer legt dar, daß ein Mordversuch (Verdecken einer Straftat; Heimtücke) vorliege, von dem der - bis zuletzt zur Tötung entschlossene - Angeklagte unfreiwillig zurückgetreten sei, Diese Ausführungen sind rechtlich nicht angreifbar,.
Die Verteidigung beruft sich nun auf folgende Wendung der Strafzumessungserwägungen: "Zum Tathergang ist zu bemerken, daß die Intensität des Tötungswillens des Angeklagten im Verlauf der Versuchshandlungen erheblich nachließ, so daß die Jugendkammer Zweifel daran hat, ob der Angeklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Kraft zur Vollendung des geplanten Verbrechens aufzubringen" (UA S.14). Diese Darlegung steht jedoch zu den übrigen Urteilsfeststellungen nicht in Widerspruch; sie ist nur etwas mißverständlich gefaßt. Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Tatrichter durch diese beiläufige Zumessungs-Erwägung seinen‘ Schuldspruch-Feststellungen die Grundlage entziehen wollte, Die Jugendkammer hat vielmehr offenbar nur - als strafmildernd - berücksichtigt, daß im „Verlauf des Geschehens die Angriffe des nach wie vor zur Tötung entschlossenen Angeklagten schwächer wurden, und daß, auch wenn er bei seiner letzten Attacke nicht gestört. worden wäre, er möglicherweise nicht die Kraft aufgebracht hätte, das Mädchen zu töten. Dies stand der Annahme eines strafbaren Tötungsversuchs in keiner Weise entgegen. Die Deutung der Revision, der Angeklagte habe schon vor dem
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Auftauchen des Radfahrers 'von sich aus von seinem Vorhaben Abstand genommen, weil er nicht mehr wollte, widerspricht den Feststellungen.
Die Verteidigung versucht, das Gesamtgeschehen in einzelne Phasen zu zerlegen, Der Tatrichter hat jedoch das Ganze als eine natürliche Handlung angesehen, Dies war rechtlich möglich, beschwert jedenfalls - anders als im Fall BGHSt 10,129 ff - den Angeklagten nicht. Übrigens war auch der letzte vom Angeklagten eingeleitete Angriff, wenn er für sich allein beurteilt würde, durchaus ebenfalls ein Tötungsversuch.
Was die Revision über das Auftreten und Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorträgt, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze, Die Jugendkammer erwähnt in anderem Zusammenhang selbst, daß der Angeklagte zum Aufschneiden neigt (UA S.5,6,8). Dieser Umstand ist ihr also nicht entgangen, als sie, ersichtlich in Übereinstimmung mit dem als Sachverständigen zugezogenen Psychiater und Neurologen das Geständnis des Angeklagten als unzweifelhaft der Wahrheit entsprechend wertete (VA S.11).
Auch die Verneinung von Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs.1 StGB) läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.
-5- III.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen,
Es erschien angemessen, von der Vorschrift des § 74 JIGG Gebrauch zu machen (§ 109 Abs,2 JGG).
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Seibert