Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.11.1959 – 5 StR 485/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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194 906
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans, genannt Johann S GEEEREEEEEENED aus NEED, seboren an EEE 1925 in Sum.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.November 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, k Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 7.August 1959 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB und wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs.l Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung der Strafe, hat aber im übrigen keinen Erfolg.
I. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind unbegründet.
1. Fall_ Ip:
Der Angeklagte hat mit seinem unzüchtigen Tun unmittelbar auf den Körper des Knaben eingewirkt. Entgegen der Meinung der Revision kommt es also auf eine "geflissentliche Betrachtung" hier nicht an. Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB.
Die tateinheitliche Verurteilung nach § 175a Nr.3 StGB ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit trifft es allerdings zu, daß der Schüler Iwvor den Angeklagten gewarnt worden war und ihn auch alsbald mit einem Stein abgewehrt hat. Bei der rechtlichen Würdigung (UA S.7/8) stellt das Landgericht aber fest, das Kind sei "durch sexuelle Reden und Zeigen von Bildern so in seinem Willen beeinflußt" worden, daß es dem Angeklagten "folgte und die Vornahme unzüchtiger Handlungen (Reiben des Geschlechtsteils an seinem Bein), wenn auch nur kurze Zeit, geschehen ließ". Der Junge ist also der Verführung des Angeklagten erlegen. Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf, daß sie erst bei der zechtlichen Würdigung getroffen wird. Ebenfalls bedeutungslos ist es, ob die Folgerung des Landgerichts fernliegt oder nicht, weil
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bereits jeder denkgesetzlich mögliche Schluß vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden darf. Schließlich handelt es sich hier auch nicht wegen der Kürze der Berührung mit dem Geschlechtsteil um einen bio3en Versuch. Denn das Vorgehen des Angeklagten war der Art und Weise nach so intensiv, daß es nicht auf die Dauer der Berührung ankommt.
2. Fall W !
a) Soweit sich die Revision von den Feststellungen entfernt, ist ihr Vorbringen unzulässig.
b) Es trifft zu, daß nicht jeder Kuß auf die Lippen eines Kindes unzüchtig ist. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Falles ab (BGH NJW 1952,554). Hier bestand nach den Feststellungen des Urteils kein Anlaß zu Zärtlichkeiten harmloser Art. Die vorangegangenen unzüchtigen Äußerungen des Beschwerdeführers kennzeichnen im übrigen seine Gesinnung klar als die eines Mannes, dem es gerade auf die Vornahme von Handlungen ankam, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen. Hierzu kommt schließlich, daß der Angeklagte den Jungen erst kurz zuvor kennengelernt hatte, dieser ihm also verhältnismäßig fremd war. Unter solchen Umständen ist es aber unzüchtig, wenn ein Mann einen Knaben, der bereits zwölf Jahre alt ist, auf den Mund küßt, auch wenn es sich nicht um einen Zungenkuß handelt.
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Schuldsprüche bestehen also in beiden Fällen nicht.
II. Die Strafaussprüche aber mußten aufgehoben werden.
a) Das Landgericht verwertet strafschärfend u.a., der Angeklagte habe "schon als Soldat im Kriege seine Pflicht nicht getan". Damit ist gemeint, daß er (nach seinen Angaben) wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe zum Tode verurteilt worden war. Dies darf jedoch aus Rechts-
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gründen nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Denn alle Vermerke über ausschließlich militärische Verbrechen oder Vergehen sind nach § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs.4 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3.Juni 1947 (VOBl BZ 68 ff) von Amts wegen
im Strafregister zu tilgen. Darin kommt der gesetzgeberische wille zum Ausdruck, daß Verurteilungen wegen solcher Straftaten keine strafrechtliche Bedeutung mehr haben sollen. Der Grund hierfür liegt in ihrer Art und in den politischen Verhältnissen der Zeit, in der sie begangen wurden. Im vorliegenden Falle ist es deshalb anders als
bei sonstigen getilgten Strafvermerken, die unter Umständen bei der Strafbildung berücksichtigt werden können.
Im übrigen steht anscheinend noch nicht einmal sicher fest, daß der Angeklagte wirklich wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe verurteilt worden ist. Die Strafzumessungsgründe verweisen insoweit lediglich auf den "Lebenslauf" des Beschwerdeführers. Bei der Wiedergabe des Lebenslaufes heißt es aber im Urteil, der Angeklagte sei "nach seinen Angaben" wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe zum Tode verurteilt worden. Ein solcher "Zusatz fehlt bei der Mitteilung der übrigen Tatsachen aus dem Leben des Angeklagten. Dies läßt besorgen, daß dem Beschwerdeführer "seine Angaben!" über die Verurteilung im Kriege zwar nicht widerlegt werden konnten, jedoch auch nicht geglaubt worden sind. Dann aber durfte der nicht sicher erwiesene Umstand dem Angeklagten auch nicht zur Last gelegt werden. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß der Beschwerdeführer selbst dem Landgericht von der frühuren Verurteilung berichtet hat, weil er aus den verschiedensten Gründen die Unwahrheit gesagt haben kann.
b) Rechtlich bedenklich ist es auch, wenn das angefochtene Urteil den jetzigen Taten des Angeklagten
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in Verbindung mit seinen Bestrafungen entnehmen will,
daß er sich auf dem Wege befinde, vin gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden. Sämtlichen früheren Verurteilungen lagen nämlich verhältnismäßig leichte Verstöße, meist Übertretungen, zugrunde. Die zeitlich längste Strafe ist am 30.0ktober 1950 mit zwölf Wochen Haft gegen ihn verhängt worden. Auch die beiden Diebstähle sind offenbar von geringer Bedeutung gewesen, wie die
Höhe der hierfür verhängten Strafen ergibt. Verstöße dieser Art kennzeichnen einen Täter aber noch nicht als "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher",. Keinesfalls darf wegen solcher Belästigungen der Allgemeinheit Sicherungsverwaährung angeordnet werden, wie sowohl das Reichsgericht als auch der Bundesgerichtshof ständig entschieden haben. Das Landgericht hat also den früheren Verurteilungen des Angeklagten in rechtlich unfschtbarer Weise ein zu großes Gewicht beigemessen. Hierdurch kann die Höhe der jetzt gegen ihn verhängten Strafen ebenfalls beeinflußt sein.
Die Strafaussprüche mußten daher mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen,
Sarstedt Koffka Schmidt Seibert Börker