Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.10.1959 – 2 StR 378/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 091
2_StR 318/53
Im Namen des Volkes, In der Strafsache
gegen
den Monteur Heinrich August D EB zus RE: Kreis DEE, geboren an: EEE 1926 in Da
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Oktober 1959 in der Sitzung vom 29. Oktober 1959, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchnof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27, April 1959 mit den Fesistellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen>
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit ınıb Körperverletzung und Raub zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehierhafte Anwendung des sachlichen Rechtss>
i.) Verfahrensrechtlich behauptet die Revision, daß die Strafkammer ihrer richterlichen Aufklärungspflicht nicht genügt habe {§ 244 Abs. 2 StPO).
In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger hilfsweise den Antrag, einen psychiatrischen Sachverständigen über die Aikoholreaktion bei dem Angeklagten zu hören.
Die Strafkammer kam auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß der bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat nur einem mittelschweren Rausch entsprochen habe, der die Einsichts- und Willensfähigkeit nicht ausschließe. Durch die Zeugenaussagen sowie die Art und Weise der Ausführung der Tat und das planvolle Verhalten des Angeklagten unmittelbar nachher sieht sie dies bestätigt. Deshalb konnte es, sagi das Urteil, auf den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Wirkung des Alkohols bei dem Angeklagten nicht ankommen.
Die Strafkammer hat also die Frage der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit bei dem Angeklagten durch den von inm genossenen Alkohol auf Grund eigener Sachkunde entschieden
und hierbei die Voraussetzungen des § 51. Abs. 1 StGB für
die Straftaten des Angeklagten verneint. Die besonderen Unstände des Falles drängten jedoch zu einer Aufklärung von Amts wegen durch Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen.
Das Urteil stellt fest. daß die Tat dem Angeklagten an sich wesensfremd ist und daß er strafrechtlich auf diesem Gebiet; noch niemals in Erscheinung getreten ist. Auch zonst wird sein bisheriges Verhalten lobend erwähnt. Es kommt hinzu, daß nach dem Erscheinungsbild der Tat die Ausführungshend-Zungen des Angeklagten, wie sie das Urteil festgestelit het, in mancher Beziehung widerspruchsyvoll sind. Terjenige der mit Gewalt sexuelle Befriedigung bei einer Frau sucht, pflegt, wenn ihm das nicht gelingt, in der Regel. nicht zu Eigentumsdelikten überzugehen. In Verbindung mit dem hohen Blutalkoholgehalt von 1,9 %o - von dieser Zahl und nicht von 1,8 %o muß ausgegangen werden, da nach dem Urteil die Blutuntersüuchung einen Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 Ko ergeben hat mußten diese Umstände Zweifel begründen, ob der Angeklagte zur Tatzeit überhaupt noch zurechnungsfähig war. Mag auch bei einem solchen Blutalkoholgehalt in der Regel die Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein, so deuteten Hier die dargelegten besonderen Umstände darauf hin, daß beim Angeklagten der Alkoholgenuß zu völliger Enthemmung im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB geführt haben könnte. Die Wirkung des Al kohols ist nicht nur von Person zu Person verschieden, sie kam auch beim einzelnen Menschen je nach den Umständen schrorken-| Dies zwingt nun keineswegs dazu, in jedem Falle einen Sachver ständigen zu hören,wenn der Blutalkoholgehalt zur Taizeit 1,9%0 betrug, wohl aber dann, wenn - wie hier - besondere Umstände I zweifel an der Zurechnungsfähigkeit aufkommen lassen. Die Tatsache, daß der Angeklagte, wie im Urteil ausgeführt, sich nach
der Tat "ulanvoll" verhalten hat, ist nicht ohne weiteres geeignet jene Zweifel zu beseitigen (BGHSt 1, 384). Unter diesen Umständn sind nähere Peststellungen an Hand eines psychiatrischen Gu5achtens nicht zu entbehren, um klarzustellen, ob gleichwohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat zu verneinen sind. Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit ist das Gericht stets verpflichtet, von Auls wegen Beweis in dieser Richtung zu erheben, um eine zuverlässig» Grundlage für die Beurteilung zu gewinnen (vgl. dazu BGH JR 1951, 509).
2.) Bei der hiernach gebotenen Aufhebung erübrigt es sich, auf die Sachrüge näher einzugehen. Doch ist nach dem bisherigen Urteil auf folgendes hinzuweisen:
Der Angeklagte ist der versuchten Notzucht, des einfachen Raubes und der Körperverletzung, sämtliche Straftaten begangen in Tateinheit, schuldig befunden worden. Das Urteil sagt, die Strafe aus § 177 StGB als der schwersten der Straftaten ist Zuchthaus und bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter einem Jahr. Diese Bemerkung des Urteils läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer den Strafrahmen für die versuchte Notzucht zugrunde gelegt hat. Er hat gemäß § 44 StGB bei Zubilligung mildernder Umstände drei Monate Gefängnis als Mindeststrafe. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB dem Angeklagten bei seinen Taten zugebilligt sind, kann gemäß § 44 StGB nochmals ermäßigt werden, so daß in diesem Falle die Mindeststrafe nur 22 Tage Gefängnis beträgt. Für den vollendeten einfachen Raub beträgt aber die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis bei Zubilligung mildernder Umstände. Sie kann im Hinblick auf § 5I Abs. 2 StGB nur auf einen Nonat 15 Tage Gefängnis ermäßigt werden (vgl. BGHSt 7;
322). Daher ist die schwerste der von dem Angeklagven tav-
einheitlich verwirkten Straftaten der vollendete Ravb und deshaib die Strafe dem § 249 StGB zu entnehmen.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird dies gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof