Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 27.10.1959 – 5 StR 457/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes 2 79 In der Strafsache 4 oO gegen 32
den Dachdeckermeister Richard LCHmmEp aus VB, geboren am WEEEEED 1895 in rw.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i-.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte www als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 24.Juni 1959,
1. soweit der Angeklagte im Falle Tun wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch,
2. im Gesamtstrafausspruch
samt den Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen. .
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 23 Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist zum größten Teile unbegründet. Zu. Unrecht geht der Beschwerdeführer davon aus, daß hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Fälle die Strafklage durch die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten vom 31.März 1958 zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle verbraucht sei. Wie die Revision selbst voraussetzt, könnte sich aus der Rechtskraft des Urteils vom 31.März 1958 nur dann ein Verfahrenshindernis ergeben, wenn die jetzigen Taten und die bereits abgeurteilten Taten nur Teile einer fortgesetzten Handlung wären. Das hat die Strafkammer jedoch mit zutreffender Begründung verneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Widerspruch, insbesondere reicht es nicht zur Annahme einer fortgesetzten Handlung, daß der Täter aus einem sogenannten "Fortsetzungsvorsatz" heraus gehandelt hat (vgl.BGH IM StGB § 73 Nr.26). Auch sonst sind keine Bedenken gegen die Aburteilung der den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Straftaten vorhanden. Sie sind sämtlich vor der dem Urteil vom 31.März 1958 zugrunde liegenden Tat begangen und nicht als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen. Daß es sich um gleichartige Taten handelt, ist nicht ausreichend.
Zu den einzelnen Fällen hat die Prüfung des Urteils nur im Falle D der Urteilsgründe (Diebstahl im Rückfall zum Nachteile FEW) Bedenken ergeben. Die Feststellungen der Strafkammer lassen nicht erkennen, ob Frau Tue an den vom Angeklagten entwendeten Gegenständen Gewahrsam oder Mitgewahrsam hatte. Sollte das nicht der Fall sein, so käme nicht Diebstahl, sondern Unterschlagung in Betracht.
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Das Urteil brauchte daher nur im Falle Tun aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen zu werden. Diese ist jedoch hierdurch nicht gehindert, das Verfahren im Falle TB nach § 154 Abs.2 StPO einzustellen. Jedenfalls wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein. In den bestehenbleibenden Fällen sind die Einzelstrafaussprüche durch die Verurteilung im Falle FEED nicht beeinflußt. Sie bleiben daher bestehen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt: Börker