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BGH Entscheidung vom 27.10.1959 – 4 StR 601/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2160 043

1r

In Yemen des Yolkes

in der \sraisache gegen den lHilfsarbeiter silli x EB aus Hgww-ia,

geboren en. ED EB: iPw zur Zeit in Untersuchungshalv,

wegen versuchter Nctzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter K“rumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt W in der Verhandlung,

Zundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 28. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu cinem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen öhrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Auch ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

it der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. insoweit hat der Beschwerdeführer Einzelangriffe auch nicht erhoben.

Für das Strafmaß sind folgende Feststellungen von Bedeutung. Der Angeklagte war von früh auf schwachsinnig, hat nur unregelmäßig die Schule besucht und verwahrloste. schon mit 15 Jahren beging er Taschendiebstähle und überfiel von Februar bis Anfang April 1949 ein vier-, ein fünf- und zwei neunjährige Mädchen, an denen er, im letzten Fall gemeinsam mit einem anderen, unzüchtige Handlungen vornahm. äör wurde der Fürsorgeerziehung überwiesen. Auch diese hatte keinen wesentlichen Erfolg. In der lolgezeit beging er während seiner Beurlaubung einen Fahrradäiebstahl. Nachdem er wiederum 1951 in einem Heim untergebracht worden war, entwich er einige Monate später. Mit Vollendung des 19. Lebensjahres wurde er aus der Fürsorgeerziehung entlassen. Am 27. August 1954 verübte er einen Notzuchtsversuch. Er wurde im Strafverfahren für hochgradig schwachsinnig befunden und unter Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde angeordnet und durchgeführt. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Hagen vom

@. EEE 1957 wurde er sodann entmündigtund ein Yormund für ihn bestellt. Daraufhin wurde er bereits

an 13. November 1957 aus der Heilanstalt Ten» entlassen. Am 14. Juli 1958 beging er dann den Notzuchtversuch, der Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB für ausgeschlossen erachtet, bei dem weitgehend triebhaften Angeklagten infolge seines mittelgradigen Schwachsinns aber eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB für vorliegend angesehen. j

Es ist der Auffassung, daß ihm auch unter Beachtung der Hilderungsmöglichkeiten der §§ 43 und 51 Abs. 2 StGB mildernde Umstände nicht zugebilligt werden könnten. Hierbei nimmt es auf das Vorleben des angeklagten Bezug und führt weiter aus, daß weder die längere Fürsorgeerziehung noch seine Rückkehr ins üÜlternhaus es vermocht hätten, das Leben des Angeklagten in geordnete Bahnen zu lenken. ör habe bereits wenige Monate nach Beendigung der Fürsorgeerziehung seiner sexuellen Triebhaftigkeit erneut in erschreckender Hemmungslosigkeit nachgegeben und sei jetzt wiederun einschlägig straffällig geworden. “ienn auch diese wiederholte, mit Gewaltanwendung verbundene sittliche und im kriminellen Unrechtsgehalt erkannte Verfehlung wesentlich auf sein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen zurückgehen möge, so könnten diese Tatsachen nicht die Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen. Dem verminderten Hemmungsvermögen müsse vielmehr durch nachdrückliche und auch in der Art des Vollzugs fühlbare Bestrafung entgegenzuwirken versucht werden. Bei der Höhe der auszuwerfenden Zuchthausstrafe habe die Strafkammer trotz der zutage getretenen Rohheit und

Hartnäckigkeit der Tat dem Umstand kechnung getragen, daß es bei einem Versuch geblieben sei.

Yiernach ist die Meinung der Kevision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht mildernd berücksichtigt, daß die Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, unzutreffend. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt ausdrücklich in Nechnung gestellt worden. Zutreffend ist allerdings, daß die Frage der Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 5tGB bei den Ausführungen über die S,rafzumessung nach der Ablehnung mildernder Umstände innerhalb des Regelstrafrahmens nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Nach dem wiedergegebenen

Urteilsinhalt ist es aber ausgeschlossen, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen haben kann, da

er bei den vorangegangenen Ausführungen ausdrücklich erwähnt ist. Aus den Darlegungen zur Frage des Vorhandenseins mildernder Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB ist vielmehr eindeutig zu ersehen, daß die Strafkammer den Gesichtspunkt der verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht nur in diesem Rahmen, sondern überhaupt nicht mildernd berücksichtigen wollte. Hierin liegt kein Rechtsfehler. Es lag im pflichtmäßigen Ermessen des Landgerichts, ob es innerhalb des Regelstrafrahmens von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte. Die Ausführungen des Urteils, mit denen es eine Strafmilderung auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit ablehnt, lassen eine fehlerhafte Ausübung des Zrmessens nicht erkennen. Es ist auch unzutreffend, daß das Landgericht bei der Strafzumesssung den Überfall auf die Mädchen im Jahre 1949 nicht berücksichtigen durfte. Zwar handelte es sich damals nicht um Notzuchtsverbrechen; aber doch um Taten, die als einschlägig gewertet werden konuten.

Auch die Aberkennung der bürgerlichen Shrenrechte ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Das Landgericht hat ausdrücklich ausgeführt, daß der Angeklagte die sinsicht in den Unrechtsgehalt seiner Tat hatte. &s konnte daher davon ausgehen, daß er trotz seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit, die sich im wesentlichen nur auf sein Hemmungsvermögen bezieht, ehrlos gehandelt habe.

Gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ergeben sich ebenfalls keine Bedenken. Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen ausgeführt, daß der Angeklagte auch nach Strafverbüßung mit ‘jahrscheinlichkeit wiederum Straftaten, insbesondere sittliche Verfehlungen begehen werde, die die öffentliche Sicherheit in erheblichem Maße gefährden würden. Diese Würdigung wird durch die Feststellungen getragen. Auch die Frage, ob in der Familie seines Vaters eine genügende Sicherung vor Begehung weiterer Straftaten getroffen werden könne, ist eingehend geprüft und rechtsirrtumsfrei verneint worden.

Die Revision war daher zu verwerfen.

XArumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler