Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.10.1959 – 4 StR 390/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_8+R 390/59 2283 070
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Robert P OD aus MB, geboren an @. ED EB in SB.
wegen Gewaltunzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EI» als Vertreter der Bundesanwaltscheft,
Justizengestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Februar 1959
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Sr ün.des Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Ur. 1 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt,
Die auf verfahrens- und sachlichrechtliche Verstöße gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet,
Io Verfahrensrügen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils beruht auf der Zeugenaussage der verletzten Christa HD. Deren Glaubwürdigkeit heat das Landgericht in eingehender. dem Gewicht der Beschuldigung Rechnung tragender Beweiswürdigung untersucht und schließlich bejaht.
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1.) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat den Antrag auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen mit einer dem Gesetz entsprechenden Begründung, nämlich deshalb abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Christa HE besitze (§ 244 Abs. 4 SiPO). In Erläuterung dieses Beschlusses ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtunsfrei ausgeführt,
daß die Beantwortung der unter Beweis gestellten Frage keine besonderen Schwierigkeiten bereite. weil die Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugin, außer Zweifel stehe, kein Grund zu der Annahme vorliege, daß die Aussage von schwer festzustellenden, in einer kindlichen Psyche oder in der Gemütslage des Pubertätsalters begründeten Umständen beeinflußt sei, und Art und Ausmaß des von der Zeugin geschilderten Geschehens nichts Auffälliges enihielten. Zudem biete der Fall nach der Überzeugung der Svrafkammer, der die Methoden und Gesichtspunkte aussagepsychologischer Begutachtung aus einer bis in die jüngste Zeit reichenden Reihe von Sachverständigengutachten bekannt seien, einem Sachverständigen keine Anhaltspunkte zu weiteren oder tieferen Feststellungen.
2.) Auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ersichtlichs
a) Die Revision verweist zur Begründung dieser Rüge darauf, daß Christa HE in der Hauptverhandlung in zwei Punkten von ihrer im Vorverfahren gegebenen Schilderung des Tatgeschehens abgewichen sei. Sie habe nämlich damals nichts von einer "kleinen Jagd um den Tisch" des Wohnzimmers erzählt; andererseits habe sie bekundet, der Angeklagte habe ihr nach dem Vorfall gesagt, sie solle den Mund halten, während sie in der Hauptverhandlung Derartiges nicht mehr erklärt habe.
Ob diese letzte Behauptung des Beschwerdeführers richtig ist, entzieht sich der Neachprülung
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des Revisionsgerichts. Selbst wenn dem aber so wäre, drängte sich dem Landgericht deshalb noch nicht die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen auf. Entsprechendes gilt für die zusätzliche Schilderung der "Jagd um den Tisch" in der Hauptverhandlung. Hierbei handelt es sich um eine Einzelheit des der eigentlichen Tat vorausgehenden Geschehens, der
die Strafkammer kein besonderes Gewicht bei der Beur teilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beizumessen brauchte; daß diese sie im Vorverfahren nicht besonders erwähnt hat. kann verschiedene, harmlose Gründe
haben.
b) Auch daß Christa HB bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. Januar 1958 - im Verfahren gegen ihren Vater wegen Sittlichkeitsverbrechens (Abschrift des Protokolls Bl. 5 Rd. A.) - angegeben hat, ihr Verlobter WED habe sie noch nie unzüchtig berühri, während das Landgericht "spätestens in der Hauptverhandlung" durch die Vernebmung von voiED erfuhr, daß er seine geschlechtliche Befriedigung bei Christa durch sog. Ersatzhandlungen suchte, zwang die Strafkammer nicht zur Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen. Tenn die Zeugin hav schon kurze Zeit nach der genannten Vernehmung am 20. Februar *958 im Ermittlungsverfahren gegen WORD wesen Unzucht mit einer Abhängigen (8 Ls 11/58 AG Münster) eingeräunt, daß WB zeschlechiiiche Ersatzhandlungen an ihr vornahm, und diese in Einzelheiten geschildert. Hierauf nimmt das Landge-
richt in dem angefochtenen Urteil (S. 10 UA) ausärück-
lich Bezug, wenn es ausführt, daß jenes Verfahren
in der Hauvtverhandlung in vorliegender Sache erörtert und eine volle Übereinstimmung der Angaben des seiner-
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zeitigen Angeklagten WB und der Christie Hg> festgestellt worden sei. Die richterliche Vernelimung der Zeugin vom 27 Oktober "958 (Niederschrift Bl. 22 Rd. A-, kann die Rüge der Revision nicht stützen, weil der Zeugin damals die polizeiliche Aussage vom 24. Januar 1958 ohne den hier infrage kommenden Teil vorgelesen worden ist und sie auch nur die ihr vorgelesenen Angaben als der Wahrheit entsprechend bestätigt hat.
wenn aber Christa HD nur bei ihrer ersten Befragung vom 24. Januar 1958 unzüchtige Handlungen zwischen ihr und WED in Abrede gestellt. wenig später jedoch solche Vorkommnisse — mit Ausnahme regelrechten Geschlechtsverkehrs, den das Landgericht nicht für erwiesen hält - eingeräumt und dieses Zugeständnis in der Folgezeit gleichbleibend aufrechterhalten hat, so drängte sich der Strafkammer auch insoweit nicht die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen auf. Daß das Landgericht die polizeiliche Aussage der Christa He» von 24. Januar 1958 bei der Prüfung der Glaubwürdigkei‘ der Zeugin übersehen haben könnte, ist schon deshalb auszuschließen, weil diese Aussage den Anstoß zum gegenwärtigen Strafverfahren abgab. Daß es die Aussage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat, 1äßt keinen gegenteiligen Schluß zu; denn für die Strafkammer standen die späteren wahrheitsgemäßen Bekundungen der Zeugin ersichtlich im Vordergrund,
II. Sachbeschwerde.
i.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung liegt nicht vor.
Daß Christa EW durch das unerwariete Verhalten des Angeklagten, den sie "Onkel" nannte, verstört und erschrocken war. schloß nicht aus. daß sie anschließend das Kraftrad des Angeklagten bestieg,
um noch rechtzeitig zur Schule zu kommen. Das Landgericht hat dafür verständliche Beweggründe aufge-
zeigt.
2. Die Strafkammer erwägt zur Ausräumung "letzter Zweifel" an der Glaubwürdigkeit von Christa HB auch, ob eine bewußte Falschaussage der Zeugin denkbar sei. In diesem Zusammenhang verneint es die Möglichkeit eidetischer Erlebnisse und beruft sich hierfür auf wiederholte Stellungnahmen anerkannter Sachverständiger wie des Dr. Dr. Friedrichs in Hagen und des Prof. Dr. Undeutsch in Köln (S. 13 UA). Ob dem beigetreten werden könnte, ist zweifelhaft. weil es ebenso Stimmen gibt, die bis in die jüngste Zeit äie Gefahr unbewußter Falschaussagen auf Grund eingebildeter. als wirklich empfundener Vorfälle im Reifungsalter bejaht (u. a. Vetter, Die \rlebnisbedeutung der Phantasie, Stuttgart 1950; Kroh, die Eidetik in neuer Beleuchtung, Psychologische Runäschau 1950, 257 ff; Probst, Kinder und Jugendliche als Zeugen, in Schweizer Schriftenreihe "Psychologische Praxis" 1950 Heft 3 S. 21; Aengenendt, Die Aussage von Kindern in Sittlichkeitsprozessen, Bonn 1955 S., 32 unter ?3,; Elisabeth Müller-Luckmann, Über die Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeuginnen bei Sexualdelikten, in "Beiträge zur Sexualforschung!!
1959 Heft i4 S. 67). Indes kann die Frage auf sich veruhen. weil das Landgericht hilfsweise ausführt. daß Christa Hahne schon lange dem Alter der beginnenden
Pubertät ertwachsen sei, für das allein auch früher die Möglichkeit eidetischer Erlebnisse bejaht worden sei. Diese Erwägung trägt in jedem Fali die Annahme der Strafkammer, Christa HE habe sich die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung nicht nur eingebildet,
3,) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen läßt auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtefenler erkennen.
Krumme Sauer Martin
Hoepner Flitner