Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.10.1959 – 2 StR 424/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vr
2 Sta 424,59 9969 099
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Günter S ip aus Dumm. dort geboren am EEE 1937, zur Zeit in anderer Sache in
Strafhaft, wegen Zuhälterei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha aıs beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt HB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um als Urkundsbseanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ües Landgerichts in Duisburg vom 23. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle DB wegen gefährlicher Körperverletzung, die Mitangeklagte MB wegen Anstiftung hierzu
verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafen.
In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen versuchten schweren Raubes in Teteinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung (Tall DB) und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis verurteilt und Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt. Die Mitangeklagte Gerda MB ist wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon einmal im Falle DEP, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis (Einzelstrafe im Falle DEE sechs Monate Gefängnis) verurteilt worden. Nur SW hat Revision eingelegt und Verfahrensbeschwerden erhoben sowie die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht.
I. Verfahrensbeschwerden.
l. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, den Angeklagten während der Vernehmung der Mitangeklagten Mg zu entfernen, "da die Vorermittlungen ergeben haben, daß die Angeklagte MW nicht Trei aussagt, wenn der Angeklagte Sm im Saal anwesend
ist". Der Beschluß wurde ausgeführt. Der Angeklagte bestreitet, daß die vom Landgericht angeführte Voraussetzung
des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO vorhanden gewesen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Die Ermittlungsakten ergeben, daß die Angeklagte MB zunächst alle Beziehungen zu Sen geleugnet und erst später die Tatsachen zugegeben hat, die den Vorwurf der Zuhälterei gegen ihn begründen. Es ist gerichtsbekannt, daß Dirnen häufig aus Purcht vor ihrem Zuhälter die Unwahrheit sagen, um diesen zu schützen. Die Besorgnis, daß die Angeklagte ME in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht frei aussagen werde, war deshalb begründet.
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2. Der Angeklagte behauptet außerdem, er sei Über den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Angeklagten Mb nach seinem Wiedererscheinen im Verhandiungssael nicht ausreichend unterrichtet worden. Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt und er selbst vorträgt, wurde er nach der Vernehmung der Mitangeklagten vorgerufen; die "wesentlichen Ermittlungen aus der Vernehmung der Angeklagten wurden ihm einädringlich vorgehalten". Daraus ergibt sich, daß ihm die Aussage in hinreichender Weise bekannt gegeben worden ist. § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO ist nicht verletzt.
II. Sachrüge °
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Zuhälterei, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet.
2. Dagegen kann die Verurteilung nach § 223 a StGB im Falle Dinter nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. DEEB war mit der Angeklagten MW, mit der er sich zwecks Gescalechtsverkelrein ein Trümmergrundstück begeben hatte, in Streit geraten, weil diese ihm entgegen ihrer Zusage auf den erhaltenen Zwanzigmarkschein nicht 10,- DM herausgeben wollte. Gerda Mg rief den in der Nähe befindlichen Beschwerdeführer zu Hilfe. Dieser eilte hinzu, näherte sich den DEM von hinten unä schlug ihn sofort nieder. Di hatte die Hilferufe gehört. Die Strafkammer hat das Vorgehen des Beschwerdeführers als hinterlistigen Überfall im Sinne
des § 223 a StGB angesehen, weil dieser an DEP von hinten herangetreien und ihn von hinten niedergeschlagen hat. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Überfall iet
ein Angriff, dessen der Verletzte sich nicht versieht;z hinterlistig ist ein solcher Angriff aber erst dann, wenn der Angreifer unter Verdeckung seiner wahren Absicht mit List vor-
geht; ob der Angriff von hinten ausgeführt wird oder nicht, ist für sich allein unwesentlich (vgl. RGSt 65, 66). DIEB hatte gehört, daß die Angeklagte MP den Beschwerdeführer herbeirief; nach Lage der Sache lag es nahe, daß der Hilferuf dem Zuhälter der MB galt und daß DEEEEB einen Angriff zu gewärtigen hatte. Daß SB sich irgend einer List bedient habe, um sich dem DB unbemerkt zu nähern oder ihn überraschend niederschlagen zu können, ist nicht festgestellt worden.
Hiernach ist die Verurteilung aus § 223 a StGB bisher nicht gerechtfertigt. Die Aufhebung muß gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte Mb erstreckt werden, soweit sie wegen Anstiftung zu der gegen DEP vegangenen Tat verurteilt worden ist.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben nachzuprüfen, ob die Angeklagte Mi, als sie Sie herbeirief, bereits die Vorstellung hatte, daß SB den Dam tätlich angreifen werde, ferner ob sie sich etwa nach Lage der Umstände als Mittäterin an diesem Angriff beteiligt hat. Alsdann wären sie und SE unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB zu bestrafen.
Die Neufestsetzung der Gesamtstrafe gegen Sg erfordert auch eine neue Entscheidung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht (§ 76 StGB).
Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha