Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 09.10.1959 – 4 StR 342/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des YTolkes In der Strafsache gegen
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wegen räuberischer Erpressung U.as
hat der A, Strafsenatr des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgencmmen haben:
Senatsnräsident Dr. Roiberg ais Vorsitzender,
Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Jusiizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen von 22. Mai 195C wird verworfen.
sr trägt die Kosten des Rechtsmiitels. Die seit dem 23. Mai 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie
ärei Monate übersteigt, auf die Strafe augerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist unter Annahme erheblich verminder-- ter Zurerhnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit Nötigung und mit Körperverletzung zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachliehen Rechts. Sie hat keinen Erfoig:
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge greift die Darlegungen des Landgerichts zu § 51 abs. 1 StGB im einzelnen an, jedoch zu Unrechi.
Das Landgericht führt insoweit aus, der Angeklagte sei entgegen seiner Einlassung nicht vollirunken gewesen. Das ergebe sich aus dem Gutachten des Städtischen Untersuchungsamts in Hp, wonach der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat höchstens 2,5 %o betragen habe, ferner aus den eigenen Angaben des Angeklagten sowie seinem Verhalten während und nach der Tat. Der festgestellte Blutalkoholgehalt führe selbsi bei "weniger geübten Trinkern" nicht zu einem Vollrausch. Entscheidend aber spreche gegen einen Volirausch des Angeklagten, daß er sich nicht wie ein Rauschyäter benommen, sondern daB ihm genau bewußt gewesen sei, was er getan habe und habe tun müssen, um in den Besiiz des Bargeldes und des Siegelrings des als Zeugen vernommenen Kamnachers KB zu gelangen. Keiner der hierzu vernommenen Zeugen habe während und nach der Tai bei dem Angeklagien Anzeichen eines Vollrausches wahrgenommen. Der Angeklagte hane auf sie wohl den Eindruck eines angetrunkenen, nicht aber eines betrunkenen Mannes gemacht.
Soweit dessen kevision wegen des Grades seiner alkcholischen Beeinflussung zur Tatzeii auf die Aussage seines als
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Zeuge eidlich vernommenen Stubenkameraden FB hinweise , greift sie die- Beweiswürdigung des Landgerichts an. Indessen 1ä86 diese Verstöße gegen Denkgeseize und Erfahrungsregein
nicht erkennen. Dieser Revisionsangriff ist daher unzulässig,
Auch im übrigen gehen die Angriffe des Beschwerdeführers fehl. Die Strafkammer konnte bedenkenfrei davon ausgehen daß der beim alkcholgewöhnten Angeklagten festgestellte Blusalkcholgehali von höchstens 2,5 %o nicht auf einen völligen Ausschluß seiner Zurechnungsfähigkeit, sondern nur auf deren erhebliche Minderung schließen läßt. Erst ab 3 %o Blutali:cholgehalt ist die Zurechnungsfähigkeit des Menschen im allgemeinen aufgehoben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Alkcholgewöhnte hendelt. Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Angeklagte infolge seiner körperlichen Verfassung oder aus sonstigen Gründen durch den Alkohoigenuß swärker als üblich beeinflußt worden sein könnte, treten aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Keine Bedenken bestehen, daß das Landgericht zur Stützung seiner Auffassung - über den Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagsen zur Tatzeit die Aussagen von Zeugen über dessen Verhalten bei und nach der Tat herangezogen hat, zumal sich unter ihnen ein Polizeibeamter befand, dessen Beurteilungsvermögen sich insoweit, seiner diensilichen Tätigkeit eniwickeln konnte.
Aus dem Verhalten des Angeklagten konnte das Landgericht nicht zuleizt deswegen die Überzeugung gewinnen, daß beim Angeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlagen, weil die stuTfenweise Durchführung der Tat das Vorhandensein eines gwissen Steuerungsvermögens erkennen 1äßt. Die wechselvolle Yergangenheit des Angeklagten, die ihn u.a. zu fünfjähriger Dienssleistung in der französischen Fremdenlegion geführt hat, kennte das Landgericht ferner zu der Überzeugung gelangen lassen, daß er, obwohl er nur wegen einfachen Diebstahis uni
wegen Fahrens ohne Führerschein vorbestraft is;. or Sewalitätigkeiten nicht zurückschreckt, so daß sein Verhelien bei der Tat nicht als persönlichkeitsfrend gewertei; werden mußte,
Da die übrigen vom Beschwerdeführer nicht besonders engegriffenen Darlegungen des Landgerichts zum Schuld- und Strafavsspruch auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Argeklagten erkennen lassen, ist seine Revision zu "erwerfen.
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