Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.11.1962 – 5 StR 479/62
5. Strafsenat
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2178 048
ImNanen des Volkes
In der Str«.fsäche
gegen
den Zimmerer Jakob T EHER aus VCH Kreis VEREEEED, geboren am ED 1935 in DEE Kreis AU,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbesmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 16.April 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trıgen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision des Angeklagten greifen richt durch, Die Urteilsdarlegungen, mit denen die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers- begründet wird, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das bedarf keiner näheren Erörterung, soweit es seine Fähigkeit betrifft, d:s Unerlaubte der Tat einzusehen.
Die Entscheidungssründe lässen aber auch genügend erkennen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht völlig unfähig war, einsichtsgemäß zu handeln. Mit Unrecht geht die Revision bei ihren Betrachtungen “yon einem zur Tatzeit möglichen Blutalkoholgehalt von über 3 gr o/oo aus". Denn die Strafkammer hebt hervor, sie habe sich "dem überzeug:nden Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfang" angeschlossen, Danach aber hatte der Ansg-klagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von "etwa 2,70 gr o/oo" (UA S.12). Damit entfallen alle Folgerungen, die die Revision an ihre - den Feststellungen widerstreitende -— Behauptung knüpft,
Im übrigen stellt das Landgericht wiederholt fest, der Angeklagte sei ein "trinkfester Mensch". Alkoholgewöhnte sind aber im allscmeinen bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 3 o/oo noch nicht hemmungsunfähig (BGH 4 StR 342/59 vom 9.Oktober 1959;
4 StR 28/62 vom 16.März 1962; Weltzien in DAR 1953, 48,51). Hinzukommt, daß unter dem Gesichtspunkt des
§ 51 StGB besonders strenge Anforäcrungen an das Beherrschungsvermögen sonst gesunder Menschen zu stellen sind, wenn es sich lediglich um den Einfluß von Alkohol handelt.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmänrel erkennen ließ, war die Revision - entsprechend dem Antrage des Gencralbundesanwalts - im vollen Umfange zu verwerfen,
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker