Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.10.1959 – 5 StR 374/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 374/59 “2 75 Dr
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlachtermeister Manfred N ED zus 1, geboren an ii 1331 in SB (Ostpr.),
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Oktober 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter, Bundesarwalt Dr .EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Aurich (Jugendkammer) vom 3.0Oktober 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Die Jugendkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren und des sachlichen Aechts gerügt wird. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine damalige Haushalts- und Ladengehilfin Margit TE durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt.
III. Verfahrensrechtliche Rügen
l. Nach den Ermittlungen war das erkennende Gericht in der Person des Gerichtsassessors MWorschriftsmäßig besetzt. Assessor SEE , Landgerichtsrat Hund Assessor Hcb waren an der Mitwirkung in der vorliegenden Strafsache verhindert gewesen.
2. Die Behauptung der Verteidigung, die Hinzuziehung der Hilfsschöffin Frau ZW sei auf gesetzwidrige Weise erfolgt, hat sich ebenfalls als unzutreffend erwiesen. Wenn ein Schöffe verhindert ist, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen, so ist nach § 49 GVG für ihn derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, der in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung - an Stelle eines verhinderten Hauptschöffen -— mitgewirkt hatte (Busch, Anm. zu IM Gv@ § 497-3). so ist auch hier verfahren worden.
3. Die weitere Beanstandung,, die Vereidigung der damals über sechzehn Jahre alten Verletzten Margit TgWw stelle einen Ermessensmißbrauch dar, ist offensichtlich unbegründet.
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4. Der Tatrichter hat auch nicht scine Aufklärungspflicht (§ 244 Ats.2 StPO) dadurch verletzt, daß er zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit Margits keinen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuzog. Das "einfache, unkomplizierte Mädchen" hat auf die Jugendkammer (BGHSt 3,52,53) während der zwei Tage dauernden Hauptverhandlung einen "überaus günstigen Eindruck" gemacht. Dies legt das Gericht eingehend dar (UA S.5 bis 8). Es hat an Anstrengungen nicht gefehlt, das im wesentlichen auf sich allein gestellte junge Mädchen in ein schlechtes Licht zu setzen. Doch sind diese Versuche fehlgeschlagen. Es war der Familie des Angeklagten sogar gelungen, Margit zur Rücknahme ihrer Strafanzeige zu veranlassen. Das Landgericht hat jedoch einleuchtend darauf hingewicsen, daß diesem Umstand keinerlei - die Glaubwürdigkeit Margits beeinträchtigende -— Bedeutung zukomme.
IV. Sachrügen
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil keinen Recktsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Verteidigung beachtet nicht, daß vollendeter Geschlechtsverkehr im Sinne des § 177 Akbs.1 StGB bereits vorliegt, wenn das Glied auch nur zu einen Teil in die Scheide eingedrungen ist. Dies ist festgestellt.
Die Rügen bezüglich der inneren Tatseite gehen offensichtlich fehl. - Die Nichterörterung des § 174 Nr.1 StGB beschwert den Angeklagten nicht. - Der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei.
-A-
V.
Nach alledem war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Seibert