Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 29.09.1959 – 5 StR 409/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen aes Volkes 2193 002

In der Strafsache

gegen

den Drogisten Friedrich 0 ED zus CD, geboren am EEE 1597 ir. ra Kreis na,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.September 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Nr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 26.Juni 1959 wird verworfen. ®

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Die Verfahrensrüge, "daß der Beweisamtritt auf Vernehmung der Zeugen PM un: x nicht durch Gerichts beschlüß gemäß § 244 Abs.6 StPO beschieden" worden sei, geht fehl

“In einer früheren Hauptverhandlung am 29.Mai 1959, die mit einer Vertagung endete, weil der Angeklagte sein Geständnis widerrief, hatte die Strafkammer beschlossen, zum neuen Termin auch die Kriminalmeisterin Te und den Kriminalhauptmeister Ki zu laden. Die erste Zeugin war von der Staatsanwaltschaft "über den Ablauf der Vernehmung der Zeugin Renate OD" penannt worden (B1.66 d.A.). Am 22.Juni 1959 ließ der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugen Pier: “EB wieder abbestellen. Er teilte dies zugleich der Staatsanwaltschaft, dem Verseidiger und dem Angeklagten mit und begründete es (B1.82 d.A.). In der neuen Hauptverhandlung am 26.Juni 1959 ist laut Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht beantragt worden, die beiden genannten Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen. Ein Gerichtsbeschluß nach $& PA4 Abs.6 StPO war daher nicht erforderlich.”

Mit der Sachbeschwerde bemängelt der Angeklagte erfolglos, daß die Strafkarmer zwei selbständige Handlungen annimmt. Sie verneint einen Fox Wöchzungsrusammenhang, weil "nicht festgestellt werden" konnte, "daß der Angeklagte bei Aus führung der ersten Tat den Willen hatte, auch künftig mit seiner Tochter Inzucht zu treiben‘ (UA S.7/8). Die Revision meint, in einem solchen Felle sei grundsätzlich von einem Fortsetzungszusammenhange auszugehen. Das trifft nicht zu, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (tei Dallinger NDR 1955, 18/17 in Verbindung nit Seite 144; 1956,9 mit Hinweis auf drei weitere unveröffentlichte Urteile). im übrigen muß der Tatrichter, ehe er einen Forisetzungszusaumenhang bei Sittlichkeitsverbrechen bejaht, einen besorders strengen Kaßstab anlegen, weil eine unzüchtige Handlung "rezelmäß'’s ricat sinea Srüheren, auf

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künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen nach einer Augenblircksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet" (BGHSt 2,163,167/168).

Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung des Schuldspruches ergibt sich kein Bedenken.

Der Angriff der Revision gegen den Strafausspruch ist haltlos. Indem die Strafkammer hervorhebt, daß die Tochter des Angeklagten, an der er sich verging, noch besonders jung, unerfahren und wehrlos war und erst vor wenigen. Monaten das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte, verwertet sie keinen Umstand, der "stets bei § 174 StGB gegeben" ist, wie die Revision meint.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Seibert Dr.Börker