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BGH Entscheidung vom 22.09.1959 – 1 StR 374/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AStR 310/59 2309 092 -.

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Schlosser Herbert Kurt Feiillb- zuletzt wohnhaft in

SCENE, geboren am EEE 1923 ir VE dei

VE, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Waldshut vom 10. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Sachbeschädigung und einfacher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, im Strafausspruch,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

. * LT Lem nr —— one.

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einfachem Diebstaniy Ba wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, wegen Sachbeschädigung und einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat nur in beschränkten

Umfange Erfoig.

I. Verfahrensbeschwerde.

Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge enthält nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben und ist deshalb unzulässig. Es ist nicht einmal gesagt, welchen weiteren Beweis das Landgericht nach der Auffassung des Beschweräeführers hätte erheben sollen.

II: Sachrüge 9

l. Zum Schuldspruch wird das Urteil in allen Punkten von den Feststellungen getragen.

a) Nicht zu billigen ist es allerdings, daß das landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in den Fällen II, 2 und 5, III, 1 und IV, 1 der Urteilsgründe au auch : auf § 245 Abs. 1 Nr. 7 StGB gestützt hat, weil der Angeklagte "beim Eindringen in die Häuser, in denen er stehlen wollte, jedes Geräusch vermied. Das Lanägericht 1äßt damit unberücksichtigt, daß geräuschloses Verhalten allein noch nicht das Tatbestandsmerkmal

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des Einschleichens erfüllt, daß vielmehr zu dem für jeden Dieb typischen heimlichen Vorgehen noch irgendeine Vorsichtsmaßregel oder die Ausnutzung einer besonderen Lage, kurz eine listige Form der Ausführung hinzutreten muß

(BGHSt 9, 253, 255; BGH LM Nr. 2 zu § 243 Abs. I Nr. 7 StGB). Dieser Mangel beeinträchtigt jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den genannten Fällen zutreffend auf § 243 Abs, 1 Nr. 2 gestützt ist und weil die Strafhöhe der vom Landgericht in äiesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen durch die rechtlich nicht haltbare Annahme der Begehungsform des § 243

Abs. 1 Nr. 7 StGB ersichtlich nicht beeinflußt ist. ®

b) Im Falle II, 1 hält die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB der Nachprüfung stand. Hier ging der Angeklagte nicht nur geräuschlos zu Werke, sondern nütz'te auch in listiger Weise eine besondere Lage aus, indem er sich von rückwärts her durch den Garten dem Hause näherte und es durch eine Hiniertür betrat.

2. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist in den Diebstahlsfällen nicht zu beanstanden. Jedoch äurfte das Lanägerichi die Strafschärfung des § 20 a Abs. 1 StGB nicht anwenden, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt worden u ist. Die Körperverletzung beging der Angeklagte, als er sich, bei einem Einbruchdiebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen seine Festnahme zur Wehr setzte und dabei einen Hausbewohner in die Hand biß, die Sachbeschädigung, indem er nach seiner Festnahme durch die Polizei die Türe der Arrestzelle aufzubrechen suchte und diese erheblich beschädigte. Bei diesen Straftaten handelte es sich also, wie die Feststellungen zweifelsfrei erkennen lassen, um ausgesprochene Gelegenheits-

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taten, die für sich genommen nicht dem im übrigen einwand-

frei als erwiesen angesehenen verbrecherischen Hange des Angeklagten entsprungen sind, wenn sie auch zeitlich und sacrlich in engem Zusammenhang mit solchen Hangtaten standen. Das Landgericht hat hier offenbar verkannt, daß die Strafschärfung nach § 20 a Abs. 1 StGB nicht unterschiedslos

für alle Straftaten eines Gewohnheitsverbrechers eintritt, sondern nur für solche Vergehen oder Verbrechen in Betracht komnen kann, die als sogenannte Hangtaten für die Anwendung des § 20 a SiCB selbst von Bedeutung sinä (vgl. BGH 1 StR 322/59 vom 22. Juli 1959).

2. Die hiernach in den Fällen der Körperverletzung und der Sachbeschääigung gebotene Aufhebung der Einzelstrafen mußte äie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtisirafe und der damit verknüpften weiteren, an sich nicht zu beanstandenden Entscheidungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust zur Folge haben. Auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft wirä neu zu befinden sein.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichiigen haben, daß seine Erwägung, der Angeklagte habe von vornherein damit gerechnet und es gebilligt, daß er im Zustand durch Alkoholgenuß verminderter Zurechnungsfähigkeit bestimmte Straftaten begehen werde, sich nach den Feststellungen nur auf die Diebstähle beziehen kann, daß also nur insoweit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 SiGB aus dem Gesichtspunkt der sogenannten ac'tio libera in causa auszuscheiden hätte, während im übrigen, also gerade für die Körperverletzung und die Sachbeschädigung, die Milderungs-

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möglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB bestehen bleibt.

Dr. Geier Werner Hübner Fischer Dr. Faller