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BGH Entscheidung vom 21.09.1959 – 5 StR 599/59

5. Strafsenat

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2158 083 -

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tankwart Peter R gm :ı: He, dort geboren am EEw 1932,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2,Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das angefochtene Urteil legt die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtlich einwandfrei dar,

Der Sachverständige und die Strafkammer stellen am Angeklagten mehrere auffällige Erscheinungen fest, werten "sie aber als "nicht krankhaft" (UA S.13). Das gibt im vorliegenden Falle zu dem Bedenken Anlaß, daß das Landgericht den Rechtsbegriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit in § 51 StGB zu eng auslegt. Unter ihn fallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, welche die Vorstellungen und Gefühle. beeinträchtigen, die bei einem normalen und ‚geistig reifen Menschen vorhanden sind und

ihn zur Willensbildung befähigen, Dabei ist gleichgültig, ob die Verstandestätigkeit oder das Willens-, Gefühls-

oder Triebleben gestört ist, Den Gegensatz-zum Krankhaften in diesem Sinne bilden bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen (BGH MDR 1955,36&; BGH NIW 1955,1726),

Das Urteil biete, keine hinreichende Gewähr dafür, daß die Strafkammer diesen entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt erkannt hat, Sie sagt an keiner Stelle des Urteils, daß beim Angeklagten nur Fehler der zuletzt erwähnten Art vorlägen. Das geht auch dus dem Zusammenhange der Urteilsgründe nicht hervor,

Allerdings spielt bei Männern, ‘die an Kindern unzüchtige Handlungen vornehmen, meistens eine verkehrte Triebrichtung eine Rolle. Hauptsächlich gegen solche Täter richtet sich § 176 Abs.1 Nr.3 StG3, Von ihnen verlangt das Gesetz, daß sie alle Kräfte einsetzen, um der Versuchung zu widerstehen, Bei ihnen ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab an die Voraussetzungen des § 5i StGB anzulegen,

Beim Angeklagten, der sich seit seiner Jugend immer wieder in dieser Richtung vergangen hat, kommt jedoch zu

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seiner abartigen Veranlagung eine ungefestigte Gemütsverfassung hinzu, die nach dem Sachverständigen-Gutachten (UA S.11) wahrscheinlich auf einer starken erblichen Belastung beruht. Er gerät leicht in eine gehobene Stimmungslage, die zwar "wohl noch nicht als Hypomanie"

zu bezeichnen ist, aber "bei ihm, für ihn selbst unbewußt, zu Temperamentsstörungen" führt, "die mit einer Enthemmung des Geschlechtslebens verbunden" sind (UA S.11,12). Daß

sich der Angeklagte gleichwohl nur infolge charakterlicher oder sittlicher Mängel nicht gezügelt habe, läßt sich nicht der im Urteil wiedergegebenen Auffassung des Sachverständigen entnehmen, jene Erscheinungen seien beim Angeklagten "nicht so hochgradig", daß "eine wesentliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit angenommen werden könne", Abgesehen davon, daß diese Frage rechtlicher Art und daher vom Gericht selbst abschließend zu entscheiden ist (BGHSt 7,238; 8,113,118/119), waren hier nähere Darlegungen besonders

über das Hemmungsvermögen des Angeklagten erforderlich. Die Strafkammer sagt zwar, er habe "bisher stets den Anforderungen des normalen Erwerbslebens nachkommen" können und in seinem Auftreten während der Hauptverhandlung "keine Anzeichen

von irgendwelchen geistigen Störungen" gezeigt (UA S.12). Beides betrifft aber weniger seine Hemmungs- als seine Einsichtsfähigkeit.

Da das Urteil aus diesen sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, wie auch die Bundesanwaltschaft beantragt hat, braucht nicht auf die Rüge der Revision eingegangen zu werden, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers abgelehnt, den Angeklagten nach § 81 Abs.1 Satz 1 StPO in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, Eine solche Maßnahne kann sich aber für das weitere Verfahren empfehlen,

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen,

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- Un

Für den Fall, daß in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 42b StGB erwiesen werden, wird auf § 358 Abs.2 Satz 2 StPO hingewiesen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker